Eigentum

Dr Franke Ghostwriter
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?

a) in § 903 S1 BGB ist der Begriff des Eigentums legaldefiniert
b) Ein Nichteigentümer ist ausnahmsweise nur dann verfügungsbefugt, wenn der Eigentümer ihm die entsprechende Verfügungsbefugnis erteilt.
c) Der Eigentümer einer Sache ist auch stets hierüber verfügungsbefugt
d) Zwar können mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer seiner Sache, nicht aber Besitzer, sein.
e) Die Antworten A-D sind alle falsch.

Meine Antworten:
a) falsch, in 903 sind die Befugnisse enthalten
b) falsch, hier würde ich mich an § 185 orientieren.
c) richtig, § 903 BGB
d) falsch, z.B. Wohneigentümergemeinschaft
e) falsch

Wie seht Ihr das?

LG
Herby
 
Also bei Antwort b) würde ich sagen, dass das richtig ist.
Meine Argumentation:
Eigentum ist dieumfassende rechtliche Herrschaft. Nach §903 darf er mit der SAche nach Belieben verfahren solange nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen. Zudem darf der Eigentümer doch auch eine Vollmacht erteilen (§§ 164 ff).
Korrigiert mich bitte, wenn ich gänzlich falsch liege.
 
hi flicka,
habe mir nochmal gedanken gemacht und denke jetzt, dass E richtig ist.
B falsch, da Verfügungsbefugnis auch kraft Gesetztes übertragen werden kann (siehe § 1984 Abs 1 BGB und § 2205 BGB)
C falsch, da Eigentümer die Verfügungsbefugnis entzogen werden kann z.B. Insolvenz.

LG

Herby
 
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