Ein paar Aufgaben

Dr Franke Ghostwriter
ich mache grad einige Aufgaben zu Recht und bin mir bei einigen Lösungen nicht ganz sicher.
Was würdet ihr dazu sagen?

1) Mutter M schickt den 10-jährigen Thomas zum Bäcker um 5 Brötchen zu holen. Thomas kauft 5 Brötchen und gibt dem Bäcker den Kaufpreis. Welche der folgenden Aussagen sind richtig ?
a) Zwischen der Mutter und dem Bäcker kommt ein Kaufvertrag zustande. (Soll wohl richtig sein)
b) Thomas kann die Mutter nicht rechtswirksam verpflichten, weil er noch nicht volljährig ist. (richtig)
c) Der Kaufvertrag wird erst dann wirksam, wenn die Mutter sieht, dass Thomas die richtigen Brötchen gekauft hat und das Geschäft genehmigt. (soll wohl falsch sein)
d) Auch wenn Thomas erst 6 Jahre alt wäre, würde trotzdem ein wirksamer Kaufvertrag zwischen der Mutter und dem Bäcker zustande kommen. (soll wohl auch richtig sein)
 
Wieso soll diese Aussage falsch sein?

Die Aufrechnung zweier Forderungen führt zum vollständigen Erlöschen mindestens einer der beiden gegenüberstehenden Forderungen.

Und noch eine Aufgabe:
In welchen der folgenden Fälle kann Anton wirksam gegen die Forderung des Bernd aufrechnen ?

a) Angenommen, Anton schuldet Bernd immer noch 3.000 Euro aus dem Kauf des Gebrauchtwagens. Bernd verlangt dringend die Zahlung der 3.000 Euro. Anton hat derzeit kein Geld, erinnert sich jedoch daran, dass ihm der Bernd vom letzten Poker-Abend noch 4.500 Euro schuldet. (soll falsch sein)
b) Wie Fall A, aber diesmal schuldet Bernd die 3.000 Euro aus dem Gebrautwagenverkauf und Anton schuldet dem Bernd noch 4.500 Euro vom letzten Poker-Abend. Bernd verlangt vom Anton nachdrücklich die Bezahlung der 4.500 Euro. (soll richtig sein)

Für mich sind beides die gleichen Fälle und ich verstehe nicht, wieso eins richtig und eins falsch sein soll...
 
Da war noch eine Teilaufgabe: Anton hat von Bernd einen Gebrauchtwagen im Wert von 3.000 Euro gekauft. Kaufpreiszahlung und Übergabe bzw. Übereignung des Fahrzeugs sind laut Vertrag sofort fällig, sind aber tatsächlich noch nicht erfolgt. Bernd verlangt nun von Anton Zahlung der 3.000 Euro.

Die hatte ich jetzt nicht reingesetzt, weil es mir klar ist, dass es falsch ist.
 
Und noch eine Frage:
In welchem der folgenden Fälle liegt moralische bzw. persönliche Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB vor ?

a) Der Eventveranstalter Stephan veranstaltet ein Konzert mit der berühmten Operdiva Meike Lieblich. Kurz vor der Vorstellung bekommt Meike Lieblich einen schweren und mehrere Stunden anhaltenden Hustenanfall.(soll falsch sein)
b) Wie Fall A, aber das Kind der alleinerziehenden Meike Lieblich bekommt den Hustenanfall.(soll richtig sein)

Ich hätte jetzt gesagt, dass a richtig ist und b falsch, deswegen verstehe ich nicht, wieso es genau andersrum ist....
 
Und eine weitere Aufgabe:

Bernd hat dem Anton versprochen, sein gebrauchtes Notebook (Wert 500 Euro) zu schenken. Das Schenkungsversprechen wird ordnungsgemäß notariell beurkundet. Das Notebook war jedoch am Tag zuvor - was Bernd infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste - von einem unbekannten Dieb gestohlen worden. Die Hausratsversicherung zahlt für das Notebook einige Tage später an Bernd 550 Euro. Welche Ansprüche kann Anton gegn Bernd geltend machen, wenn er 25 Euro Fahrtkosten aufgewendet hatte, um das Notebook beim Bernd abzuholen ?

a) Anton kann nur die 25 Euro Fahrtkosten verlangen.
b) Anton kann Schadensersatz in Höhe von 500 Euro verlangen.
c) Anton kann 25 Euro Fahrtkosten und 500 Euro Schadensersatz verlangen.
d) Anton kann die Versicherungssumme in Höhe von 550 Euro verlangen.
e) Anton kann die Versicherungssumme und Schadensersatz in Gesamthöhe von 550 Euro verlangen.

Bei leichter Fahrlässigkeit kam raus: Anton kann die Versicherungssumme und Schadensersatz in Gesamthöhe von 550 Euro verlangen. Ich denke, dass leichte und grobe Fahrlässigkeit keinen Unterschied hier machen und deshalb hier D richtig wäre, bin mir aber nicht sicher. Was meint ihr?
Hab dazu leider nicht die "Musterantwort".
 
Und erstmal eine letzte Frage:

Anton schließt mit dem Autohändler Bernd einen Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW für den Preis von 4.000 Euro ab. Der PKW hat noch einen Wert von 3.000 Euro. Das Fahrzeug soll am nächsten Tag bezahlt und an Anton übereignet sowie übergeben werden. In der Nacht zerstört jedoch ein von Unbekannten gelegter Brand das Geschäft des Bernd. Auch der für Anton vorgesehene Wagen wird ein Opfer der Flammen. Die Versicherung des Bernd zahlt für den zerstörten PKW 2.700 Euro aus. Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend ?

a) Wenn Anton die Versicherungssumme herausverlangt, muss er eine Gegenleistung in Höhe von 3.600 Euro an den Bernd erbringen.

Die Aussage soll richtig sein, aber ich habe keine Ahnung, wie man auf 3600 Euro kommt???
 
Aufrechnung habe ich vor 2 Jahren zum letzten Mal gehabt, ich versuchs mal. Ich kann aber nicht versprechen, dass ich richtig liege:


Wieso soll diese Aussage falsch sein?
Die Aufrechnung zweier Forderungen führt zum vollständigen Erlöschen mindestens einer der beiden gegenüberstehenden Forderungen.
Mich stört hier das Wort "vollständigen". Was ist, wenn - aus was für Gründen auch immer - der Aufrechnungserklärende nur einen Teil der Forderung aufrechnen will? Das geht ja auch, dann erlischt aber nicht die vollständige Forderung sondern nur der aufgerechnete Teil.


Und noch eine Aufgabe:
In welchen der folgenden Fälle kann Anton wirksam gegen die Forderung des Bernd aufrechnen ? .
a) Angenommen, Anton schuldet Bernd immer noch 3.000 Euro aus dem Kauf des Gebrauchtwagens. Bernd verlangt dringend die Zahlung der 3.000 Euro. Anton hat derzeit kein Geld, erinnert sich jedoch daran, dass ihm der Bernd vom letzten Poker-Abend noch 4.500 Euro schuldet. (soll falsch sein)
.
Für diese Aufrechnungsfrage mit A/B ist Dein späterer Zusatz "Da war noch eine Teilaufgabe" und die darin enthaltenen Angaben meiner Meinung nach sehr wichtig! Zumindest gehe ich davon aus, dass auch hier noch der Stand der vorherigen Teilaufgabe besteht „Kaufsache wurde noch nicht übergeben/übereignet“.
Du schreibst dort dass B die 3000 Euro noch nicht verlangen kann ("Die hatte ich jetzt nicht reingesetzt, weil es mir klar ist, dass es falsch ist.").
Damit A in a) wirksam aufrechnen kann, muss B aber den Kaufpreis auch einfordern können ohne dass dem eine Einrede (Kaufsache noch nicht übergeben/übereignet) entgegensteht.



b) Wie Fall A, aber diesmal schuldet Bernd die 3.000 Euro aus dem Gebrauchtwagenverkauf und Anton schuldet dem Bernd noch 4.500 Euro vom letzten Poker-Abend. Bernd verlangt vom Anton nachdrücklich die Bezahlung der 4.500 Euro. (soll richtig sein)

Für mich sind beides die gleichen Fälle und ich verstehe nicht, wieso eins richtig und eins falsch sein soll...
Bei b) ist der Sachverhalt nicht gleich wie in a). In b) ist die Rede von 3000 Euro Verkaufspreis ("schuldet Bernd die 3000 Euro aus dem Gebrauchtwagenverkauf"). D.h. B ist hier immer noch der Verkäufer des Autos, A der Käufer. In a) schuldet A als Käufer dem B die Kaufpreiszahlung. In b) schuldet B als Verkäufer die 3000 Euro, (die er hier anscheinend schon erhalten hat und mangels Übergabe der Kaufsache jetzt dem A schuldet?)
 
Und noch eine Frage:
In welchem der folgenden Fälle liegt moralische bzw. persönliche Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB vor ?

a) Der Eventveranstalter Stephan veranstaltet ein Konzert mit der berühmten Operdiva Meike Lieblich. Kurz vor der Vorstellung bekommt Meike Lieblich einen schweren und mehrere Stunden anhaltenden Hustenanfall.(soll falsch sein)
b) Wie Fall A, aber das Kind der alleinerziehenden Meike Lieblich bekommt den Hustenanfall.(soll richtig sein)

Ich hätte jetzt gesagt, dass a richtig ist und b falsch, deswegen verstehe ich nicht, wieso es genau andersrum ist....

Nur in Fall b liegt eine moralische/persönliche Unmöglichkeit vor. Lieblich kann ja singen, singen ist ihr nicht unmöglich nur weil ihr Kind schwer krank ist. Nur ist es ihr nicht zumutbar und damit liegt eine persönliche/moralische Unmöglichkeit vor.
In a) kann Lieblich nicht singen wegen des Hustenfalls, es ist ihr nicht möglich zu singen. Es liegt tatsächliche Unmöglichkeit vor.
 
Und eine weitere Aufgabe:

Bernd hat dem Anton versprochen, sein gebrauchtes Notebook (Wert 500 Euro) zu schenken. Das Schenkungsversprechen wird ordnungsgemäß notariell beurkundet. Das Notebook war jedoch am Tag zuvor - was Bernd infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste - von einem unbekannten Dieb gestohlen worden. Die Hausratsversicherung zahlt für das Notebook einige Tage später an Bernd 550 Euro. Welche Ansprüche kann Anton gegn Bernd geltend machen, wenn er 25 Euro Fahrtkosten aufgewendet hatte, um das Notebook beim Bernd abzuholen ?

a) Anton kann nur die 25 Euro Fahrtkosten verlangen.
b) Anton kann Schadensersatz in Höhe von 500 Euro verlangen.
c) Anton kann 25 Euro Fahrtkosten und 500 Euro Schadensersatz verlangen.
d) Anton kann die Versicherungssumme in Höhe von 550 Euro verlangen.
e) Anton kann die Versicherungssumme und Schadensersatz in Gesamthöhe von 550 Euro verlangen.

Bei leichter Fahrlässigkeit kam raus: Anton kann die Versicherungssumme und Schadensersatz in Gesamthöhe von 550 Euro verlangen. Ich denke, dass leichte und grobe Fahrlässigkeit keinen Unterschied hier machen und deshalb hier D richtig wäre, bin mir aber nicht sicher. Was meint ihr?
Hab dazu leider nicht die "Musterantwort".

Hier liegt ein Fall von anfänglicher Unmöglichkeit vor, dazu gibt es einen eigenen Paragrapchen im BGB: § 311a BGB.
"311a Abs. 2: Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung."



Beim Vertretenmüssen gilt der Maßstab von § 276 BGB und danach hat der Schuldner grobe Fahrlässigkeit zu vertreten!

Grobe Fahrlässigkeit hat der Schuldner bei anfänglicher Unmöglichkeit zu vertreten!
 
Und schon kommen neue Fragen auf...

In welchem der folgenden Fälle liegt eine Leistungsverzögerung im Sinne des BGB vor ?

a) Anne hat sich derweil um die Buchung der Flitterwochen gekümmert und eine luxuriöse Pauschal-Reise nach Hawaii für die Zeit vom 25. November bis zum 15. Dezember gebucht. Als Anne und Thomas am 25. November auf Hawaii ankommen, erfahren Sie, dass ihr gebuchtes Zimmer erst am 27. November frei wird. (soll kein Verzug sein)
b) Bei der Buchung der Reise hatte Anne gleich noch einen Bootsausflug für den 30.November gebucht. Wegen eines Sturms findet der Bootsausflug jedoch erst eine Woche später statt. (Verzug)

zu a) Müsste das nicht Verzug sein, da der Hotelbesitzer daran schuld ist, dass es mit der Organisation nicht geklappt hat?
zu b) Warum soll das ein Verzug sein? Hier herrscht doch eigentlich Unmöglichkeit wegen dem Wetter vor...
 
Und noch eine 😉

In welchen der folgenden Fälle liegt bzw. lag Verzug vor ?

a) Anton hat im Geschäft des Bernd eine Lampe gegen Rechnung gekauft. Am 5.März erhält Anton die Rechnung. Darin steht:"Zahlung bis zum 24.März...". Anton zahlt erst am 30 April. (soll kein Verzug sein)

b) Wie Fall A, aber in der Rechnung stand stattdessen "Verzugseintritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang".
(Verzug)

Ich würde das hier wieder umgekehrt sehen. Schließlich ist doch in A ein fester Termin vorgegeben, nämlich der 30.April.
Bei B kann ich auch verstehen, dass es ein Verzug sein soll, wobei ich "spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt" schwammiger finde, als der feste Termin bei A. Was meint ihr??
 
Der Rechtsanwalt Anton kauft für seine Kanzlei beim Büroversender "X-Discount" einen neuen Bürostuhl für 800 Euro. Die Rechnung ("sofort netto Kasse gegen Rechnung") trifft am 12.Juli bei Anton ein, der Stuhl erst am 2.August. Am 3.September erhält Anton eine Mahnung. Daraufhin zahlt Anton den Rechnungsbetrag am 10.September. Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend ?

Antwort: Der Büroversender kann Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 11.August bis zum 10.September verlangen.

Meine Frage: Wie kommen die auf den 11. August?? Der wird in der Aufgabe gar nicht erwähnt. Ich würde eher sagen vom 3. Sep - 10. Sep

Ok, diese Aufgabe hat sich nun erledigt. Laut 286 BGB kommt er nach 30 Tagen nach Rechnungserhalt automatisch in Verzug, deshalb der 11. August.
 
Jetzt musst Du Dich ein paar Tage gedulden, da ich Besuch bekomme werde ich erst in ein paar Tagen wieder online sein. Vielleicht hat ja auch noch ein anderer User Antworten. Das sind jetzt auch Themen, bei denen ich nicht mehr fit bin, ist schon zu viele Semester her.

Ein Kurzhinweise: schau Dir die Mahnung nochmal an. Soweit ich das im Kopf habe (bin aber bei der Mahnung nicht fit, zu lange nicht mehr angeschaut) ist keine Mahnung mehr erforderlich, damit man bei Nichtzahlung in Verzug gerät - die gesetzliche Frist war glaube ich vier Wochen.
 
Von wann ist die Lösung von Anton und Bernd (Lampenkauf)? Könnte nach altem Recht geschrieben worden sein. Frage A: Eigentlich tritt bereits gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 der Verzug ein, wenn die Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt ist. Also: 25.03. Verzug. Frage B: erübrige sind dann.
 
Von wann ist die Lösung von Anton und Bernd (Lampenkauf)? Könnte nach altem Recht geschrieben worden sein. Frage A: Eigentlich tritt bereits gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 der Verzug ein, wenn die Zahlungsfrist nach dem Kalender bestimmt ist. Also: 25.03. Verzug. Frage B: erübrige sind dann.

Ich kann nicht sagen, von wann die Lösung ist. Aber ich kenne das auch nur so, wie du das schreibst, deswegen wunder ich mich ja über die Lösung...
 
In welchen der folgenden Fälle ist Anton wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ?

a) Anton hat von Bernd eine Uhr gekauft. Nach 3 Tagen ist die Uhr defekt. Anton setzt erfolglos eine Frist zur Lieferung einer mangelfreien Uhr von 2 Wochen und erklärt dann den Rücktritt. (richtig)

b) Anton hat von Bernd ein Notebook gekauft. Das Notebook hat an der Seite einen kleinen Kratzer. Anton setzt dem Bernd erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder neues Gerät) und erklärt dann den Rücktritt. (falsch)

Wieso soll das eine richtig und das andere falsch sein? Für mich müssten beide falsch sein, denn Anton müsste in beiden Fällen 2 Nacherfüllungsversuche erlauben.
 
Anton hat vom Gebrauchtwagenhändler Bernd einen Gebrauchtwagen für 6000 Euro gekauft. Das Fahrzeug hat laut Liste einen Wert von 5000 Euro. Bei der nächsten TÜV-Untersuchung drei Monate später stellt sich herau, dass das Fahrzeug bereits einen schweren Unfallschaden hatte. Als Unfallfahrzeug hätte der Wagen im Zeitpunkt des Vertragschlusses nur einen Wert von 3000 Euro gehabt. In welcher Höhe könnte Anton den Kaufpreis mindern ?

Als Antwort kommt 2400 Euro heraus. Ich frage mich, wie das zustande kommt?
Ich hätte jetzt gesagt, es kann um 2000 Euro mindern, da dies der Unterschied zwischen dem Autowert mit Unfall und ohne Unfall ist.
 
Zu a, Anton und Bernd (Uhr): Der 2. Nacherfüllungsversuch hat hier nichts verloren. Dieser wird nur geprüft, wenn eine Nacherfüllung auch tatsächlich stattfindet. Hier: Es wird eine Nacherfüllung erfolglos verlang, somit ist anschließend eine Voraussetzungen für den Rücktritt gegeben.

Zum Gebrauchtwagenkauf: Schau mal im § 441 Abs. 3 S. 1 nach. Dort steht die Formel verbal um die Minderung zu berechnen.

(1 - tatsächlicher Wert / mangelfreier Wert) * gezahlten Preis = Minderungsbetrag <=>(1 - 3000 / 5000) * 6000 = 2400

Der Mehrertrag, den der Verkäufer durch sein geschickten Verkauf erziehlt hat - hier 1000 EUR - soll durch die Minderung entsprechend auch anteilig gemindert werden. Sicherlich gibt es hierzu eine Begründung im Münchener Kommentar oder so.
 
Der Programmierer Bernd hat für das mittelständische Unternehmen des Anton eine umfangreiche und komplizierte Bestell-, Fakturierungs- und Lagersoftware mit Netzwerkfähigkeiten programmiert. Als er mit der Programmierung fertig ist, übergibt er dem Anton eine CD mit der Software, dem Quellcode und eine Bedienungsanleitung.

Laut Lösung ist hier noch keine wirksame Abnahme erfolgt, so dass der Vergütungsanspruch fällig ist. Ich verstehe aber nicht wieso?
Er hat doch das Programm mit allem drum und dran erhalten...


@nobody
 
Woran erkennt man, dass allein das Werkvertragsrecht anwendbar ist?

Wieso ist z.B. "Anton gibt beim Schreinermeister Bernd einen Tisch in Auftrag." nicht nur reiner Werkauftrag, aber "Anton beauftragt den Bernd, eine neue Treppe in sein Haus einzubauen." dagegen allein Werkvertragsrecht??
 
Und noch eine Frage:

In welchen der folgenden Fälle kann der Gläubiger Zahlung von Anton verlangen, wenn die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist ?

a) Anton hatte sich schriftlich für die Schulden des Bernd vom letzten Pokerabend verbürgt. Als der Gläubiger erfolglos versucht hat, das Geld von Bernd einzutreiben, wendet er sich an Anton. (Anton muss nicht zahlen)
b) Anton hat sich schriftlich für die Schulden des Bernd aus einem Autokauf verbürgt. Bernd war beim Autokauf geschäftsfähig und hatte zu diesem Zeitpunkt noch sehr viel Geld. Als er nicht zahlt, wendet sich der Gläubiger an Anton. (Anton muss zahlen)
c) Anton hatte sich schon vor längerer Zeit schriftlich für die Schulden des Bernd aus einem Autokauf verbürgt. Nachdem der Gläubiger vier Jahre lang erfolglos versucht hat, den restlichen Kaufpreis von Bernd zu bekommen, sieht er endlich ein, dass der Bernd kein Geld hat und wendet sich an Anton. (Anton muss nicht zahlen)

Ich dachte, wenn die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist, muss der Bürge immer zahlen, wenn der Gläubiger sich an ihn wendet. Von daher verstehe ich die Antworten überhaupt nicht. Kann mir das mal jemand erklären?
 
Ja, klar. Die EAs habe ich auch alle bestanden, aber jetzt happerts halt bei einigen Aufgaben 🙁

Mir ist halt wichtig, dass ich das jetzt auch verstehe und nicht nur die Lösungen mehr oder weniger auswendig lerne, deswegen frage ich halt. Hab bis jetzt so um die 120 Aufgaben bearbeitet und diese Lösungen halt nicht verstanden...
 
Ein Vertrag kann auch mehrere Vertragsformen beinhalten. Am besten sehr viel üben, damit mal alle möglichen Formen kennt und weiß wie sie zu behandeln sind. Grundsätzlich lassen sich die Verträge durch einige Merkmale ganz gut zuordnen.

Antworte auf die letzten Aufgaben erst heute Nacht. Die Lösungen sind jedoch nicht schwer, schau mal nach: a) Verpflichtung aus dem Glückspiel eventuell nichtig b) alle Tatbestände erfüllt c) Verjährung
 
Manno, das mit der Verjährung hätte ich merken müssen 🙁
Ich bin ja schon am üben, üben, üben, aber irgendwie liegt mir Recht nicht wirklich, da würde ich lieber 5 Mikroklausuren schreiben...

Wie bereitest oder hast du dich auf Recht vorbereitet??
 
Zur Bürgschaft: A) müsste falsch sein, da das Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist. Es fehlt folglich an der Verbindlichkeit des Dritten (§ 765 Abs. 1).

Ich lese die KEs sehr sorgfälltig durch. Dabei lese ich mir auch immer die §§ durch und unterstreiche die Tatbestände. Weiterhin lerne ich dann wie Du: Fälle Fälle Fälle. Wobei das Formulieren schon hilfreicher ist als das Lösen über mehrfache Wahrmöglichkeiten. Soll heißen: Beim Ausformulieren muss man die Tatbestände mehr kontrollieren und ggf. argumentieren. Schriftliche Lösungsskizzen nach dem System Anspruchsgrundlage und Prüfung der einzelnen Tatbestände vereinfachen die Prüfung. Wenn man jeden Tatbestand immer systematisch überprüft, acuh wenn er unproblematisch ist, ist die Prüfung auch einfacher, wenn er mal problematisch ist.
 
Einige Aufgaben sind aus "Recht für Wirtschaftswissenschaftler I" von lulu-wiwio-Verlag bzw. Ferchland/Prinzler, da gibt es zum einen ein Skript mit diesen Aufgaben und zum anderen auch nur die Fragen mit Antworten.

Schade finde ich allerdings, dass hier direkt Fragen mit Lösungsansätzen diskutiert werden, für alle anderen wäre es hilfreicher, erst den kompletten Sachverhalt zu lesen und sich selbst ein Bild zu machen, ohne bereits vorgenommene Antwortmöglichkeiten.

Zur Sache mit den Büchern: wenn ich mich recht erinnere, muss genau bestimmt sein, was übereignet werden darf. Hier ist es nicht klar definiert, anders sähe es aus, wenn er schreiben würde: das oberste Regal, bestehend aus 6 Büchern.

Sorry, aber die Hälfte der Bücher ist in der Regel nicht ein Großteil des Eigentums, der Notar würde sich freuen.
 
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