eintragungspflicht handelsregister

Dr Franke Ghostwriter
hier ein problemfall wo ich mir die Musterlösung der ea nicht ganz erklären kann. in der ea Lösung sind eh tipp und logik fehler drin daher möchte ich das kurz zur diskussion stellen:

welche aussagen sind zutreffen:

a : die firma sowie der inhaber sind handelsregisterlich eintragungspflichtig

b : eintragungspflichtig ist auch der haftungsausschluss nach § 25 abs 2
hgb
c : die eintragung und das erlöschen der prokura sind eintragungsfähig

d : bei juristischen personen müssen die vorstandmitglieder, der geschäftsführer und das stammkapital in das handelsregister eingetragen werden.

e : bei gesllschaften ist die abweichung von der gesetzlichen vertretungsmacht der gesellschafter eintragungspflichtig

so Lösung ist: A,D und E sind richtig.

mein Frage ist, in der Lösung steht "auch die prokuraerteilung und ihr erlöschen sind nach § 53 hgb eintragungspflichtig" ....... in der Aufgabe steht "eintragungsfähig" ..... aber ich habe es gelernt das die prokuraerteilung nicht eintragungspflichtig ist, sie hätte nur deklaratorischen wert. daher wäre sie doch eintragungsfähig...... ?

was sagt ihr ?
 
Prokura ist eintragungspflichtig! (vgl. § 53 I S.1 HGB)
Das setzt die Eintragungsfähigkeit voraus... es kann ja nicht Pflicht sein, sie einzutragen, wenn man sie gar nicht eintragen könnte!
Das Selbe gilt für ihr Erlöschen. (vgl. § 53 II HGB)
Daher ist C richtig.
 
In der Lösung der EA ist C leider falsch. auch im buch von sönke m. willers "standardfälle handels- und gesellschaftsrecht" steht: "...die Prokuraerteilung war auch ohne eine Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden. Die Eintragung (§53 HGB) hat nämlich nur deklatorische Bedeutung"

heisst aber auch, sie ist eintragungsfähig und nicht pflichtig. im Uni Skript kommt dies nicht wirklich raus. warum jetzt die Antwort C laut Lösung falsch ist kann ich mir nur durch eine sachverhalt erklären. generell ist die prokura eintragungsfähig. aber hier wird auch auf das erlöschen hingewiesen. ich dneke damit hat das was zu tun. die löschung wir nur eingetragen wenn auch die ernennung der prokura eingetragen wurde. also ist die löschung nicht eintragungsfähig, sondern pflicht. aber auch nur bei vorheriger eintragung. aber da wäre dann eine frage. wenn ich eine prokura nicht eintragen lasse, darf ich dann die löschung nicht mehr eintragen ? es kann doch gewisse umstände geben (information dritter) die es erfordern eine "nichteingetragene, dennoch dem dritten bekannte prokura", durch öffentlichmachung durch das handelsregister, zu löschen. also das alle welt erkennt, "aha dem herr maier wurde die prkura entzogen" ......hmmmm,....... :- / sehr knifflig
 
Ähm, folgendes:
KE 1 Seite 52: wunderschönes Diagramm... 😉
Das mit dem Erlöschen ist so eine Sache... es gibt auch eine Aufgabe in irgendeiner EA (08) wonach das Erlöschen nicht eintragungspflichtig wäre, wenn die Erteilung nicht eingetragen ist. Das ist aber m.E. einfach falsch. Allerdings ist das Erlöschen stets eintragungsfähig. Daran kanns also nicht liegen.
Ich denke, dass die Frage darauf abzielt, dass die Prokura/das Erlöschen sogar eintragungspflichtig und eben nicht nur eintragungsmöglich ist. Dafür ist nach meinen Deutsch- und Lokigkenntnissen die Frage aber falsch gestellt. Nix für ungut, wenn man weiß, dass der Lehrstuhl die Frage so beantwortet haben will...
 
Einfach ists nicht, dafür aber deutlich berechenbarer. MC gibts auch nicht. Man schreibt immer nur Gutachten zu irgendwelchen Fällen. Da muss man dann eben das entsprechende Detailwissen haben, um sie lösen zu können. Kommt man aber an eine problematische Stelle muss man (da ja Gutachten) möglichst einige der sinnvoll vertretbaren Meinungen parat haben (am besten natürlich mit Argumenten). Wenn das klappt, dann ists auch egal, wie man sich entscheidet - ein echtes richtig oder falsch gibt es nur selten. Meistens kann man (mit der entsprechenden Erfahrung) aber erkennen, welchen Weg der Aufgabenstellen denn gerne lesen würde...

PS: damit keine Mißverständnisse aufkommen, die Ausführungen beziehen sich nicht auf die Juristische Fakultät in Hagen, sondern auf die in Freiburg und Heidelberg und auch nicht auf LL.B., sondern StEx.
 
Lautet die Formulierung von C wirklich wie Du oben im ersten Posting schreibst
"c : die eintragung und das erlöschen der prokura sind eintragungsfähig"
oder ist das Eintragung Dein Tippfehler und im Original steht da Erteilung? Denn wenn da auch in der EA "Eintragung" steht und nicht "Erteilung" ist C deswegen falsch, denn das wäre ja Quark. Solch Worttauscher liebt die Fernuni bei MC-Aufgaben!

Viele Grüße

Marianne
 
Lautet die Formulierung von C wirklich wie Du oben im ersten Posting schreibst
"c : die eintragung und das erlöschen der prokura sind eintragungsfähig"
oder ist das Eintragung Dein Tippfehler und im Original steht da Erteilung? Denn wenn da auch in der EA "Eintragung" steht und nicht "Erteilung" ist C deswegen falsch, denn das wäre ja Quark. Solch Worttauscher liebt die Fernuni bei MC-Aufgaben!

Viele Grüße

Marianne

DAS ist richtig! 😀 (werde versuchen, mich in Zukunft noch unklarer auszudrücken 😛)

=> die Eintragung kann nicht eingetragen werden !
 
Super, dann bewirb dich doch am lehrstuhl. bringst alles mit was man braucht. unklare ausdrucksweise und den hang zum komplizierten 😉 😀 ....

achso, du, mal so als offtopic: in deiner klausurlösung vom märz (übrigends einer der besten "musterlösungen" die ich bisher gesehen habe, musste ich echt lachen bei dem punkt mit dem "die eintragung in das HRG der handlungsvollmacht ist unmöglich"; den kommentar mit dem buch und dem grundbuch fand ich totaaaaal klasse 😀 mehr davon

hier mal der auszug

" B: Richtig! Eine Handlungsvollmacht ist nicht eintragungsfähig! Auch hier ist natürlich die Formulierung der Aufgabe ungeschickt, denn selbstverständich kann ein Registerbeamter auch eine Handlungsvollmacht eintragen - er kann auch das Register verbrennen, wenn es denn noch in Buchform geführt werden würde. Spielt hier natürlich keine Rolle, aber z.B. beim Grundbuch gibt es doch schon eher mal Fälle, bei denen was eingetragen wird, was so eigentlich gar nicht geht... Man darf mich, was juristische Formulierungen anbelangt, gerne als Korinthenkacker bezeichnen. "

grüße christian
 
" B: Richtig! Eine Handlungsvollmacht ist nicht eintragungsfähig! Auch hier ist natürlich die Formulierung der Aufgabe ungeschickt, denn selbstverständich kann ein Registerbeamter auch eine Handlungsvollmacht eintragen - er kann auch das Register verbrennen, wenn es denn noch in Buchform geführt werden würde. Spielt hier natürlich keine Rolle, aber z.B. beim Grundbuch gibt es doch schon eher mal Fälle, bei denen was eingetragen wird, was so eigentlich gar nicht geht... Man darf mich, was juristische Formulierungen anbelangt, gerne als Korinthenkacker bezeichnen. "

grüße christian

Na, ihr habt ja eine schlechte Meinung vom Amtsgericht!
So doof sind die Rechtspfleger nicht, dass sie etwas eintragen, was nicht ins Grundbuch gehört.
Das Verbrennen des Handelsregisters geht auch nicht mehr, da es elektronisch geführt wird.
Im übrigen: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
 
" - er kann auch das Register verbrennen, wenn es denn noch in Buchform geführt werden würde.

Spielt hier natürlich keine Rolle, aber z.B. beim Grundbuch gibt es doch schon eher mal Fälle, bei denen was eingetragen wird, was so eigentlich gar nicht geht... Man darf mich, was juristische Formulierungen anbelangt, gerne als Korinthenkacker bezeichnen. "

grüße christian


das mit dem grundbuch hatte er ja reingeschrieben. das ganze war ein scherz. fals das nicht ganz angekommen sein sollte. und den satz mit "ein blick ins gesetz" musst du mir einmal kurz erklären. klingt so als wären wir zu doof die gesetze zu lesen... muss aber nicht kann auchs ein das ich da jetzt was falsch interpetiere 😀
 
wenn es denn noch in Buchform geführt werden würde.

... sollte auf den Umstand der elektronischen Registerführung hinweisen.
Irgendwo muss ich ja anfangen, mich möglichst unklar auszudrücken, oder?

Außerdem habe ich keine schlechte Meinung vom Amtsgericht oder irgendwelchen Personen, die dort beschäftigt sind. Ich weiß nur, dass oft genug Fehler gemacht werden, so dass ich es für erwähnenswert hielt...
Wenn sich die Gelegenheit bietet, werde ich als Ausgleich auch über alle(!) anderen Berufsgruppen herziehen, ok? Insbesondere die Juristen, Ärzte, Lehrer und Bankangestellten, ok? 😛
 
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