Freunde!
Fallbeispiel 3:
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
A Durch die Vereinbarung einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB kann der Tatbestand einer Norm von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden.
B Durch eine Bedingung kann der Eintritt einer Rechtsfolge von einem ungewissen Ereignis abhänging gemacht werden.
C Verträge können stets unter eine Bedingung gestellt werden. Nur einsietige Willenserklärungen sind bedingungsfeindlich, da dem anderen Teil eine Schwebelage nicht einseitig aufgedrängt werden darf.
D Insbesondere Gestaltungsrechte dürfen nicht unter einer Bedingung ausgübt werden.
E Nur der Rücktritt und die Aufrechung (§388)sind als bedingungfeindlich anzusehen.
Wer kann helfen?
Beste Grüße
Gary
Fallbeispiel 3:
Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?
A Durch die Vereinbarung einer Bedingung im Sinne des § 158 BGB kann der Tatbestand einer Norm von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden.
B Durch eine Bedingung kann der Eintritt einer Rechtsfolge von einem ungewissen Ereignis abhänging gemacht werden.
C Verträge können stets unter eine Bedingung gestellt werden. Nur einsietige Willenserklärungen sind bedingungsfeindlich, da dem anderen Teil eine Schwebelage nicht einseitig aufgedrängt werden darf.
D Insbesondere Gestaltungsrechte dürfen nicht unter einer Bedingung ausgübt werden.
E Nur der Rücktritt und die Aufrechung (§388)sind als bedingungfeindlich anzusehen.
Wer kann helfen?
Beste Grüße
Gary