Frage zu Vollmacht

Dr Franke Ghostwriter
zur Vollmacht und zwar bezieht sie sich auf das Beispiel im Kurs 40560, Seite 74.

Facts:
A bevollmächtigt B
A widerruft die Vollmacht, aber holt sich nicht die Vollmachtsurkunde zurück
B schließt Vertrag mit einem Verkäufer im Namen des A, obwohl die Vollmacht ja eigentlich erloschen ist auf Grund der Regelung in § 172.

Meine Frage:
§ 172 (2) besagt doch, dass die Vertretungsmacht bestehen bleibt, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. In diesem Fall vergisst A zwar, sich die Vollmacht zurückgeben zu lassen, aber er widerruft sie ja. Damit wird sie doch eigentlich für kraftlos erklärt. Warum kommt der Vertrag denn dann trotzdem zwischen A und dem Verkäufer zustande?:gruebel:

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe:winke:
dieSarah
 
Also so eine handgeschriebene Vollmacht - wie es ja hier ist - kann man nicht für kraftlos erklären lassen. Für Kraftlos erklärt man z.B. Grundschuldbriefe oder Sparbücher sofern diese abhanden gekommen sind. Dies stellen richtige Urkunden dar. Hierzu muss ein Aufgebotsverfahren gemäß § 946 bis 1024 Zivilprozessordnung veranlasst werden. Zuständig ist das Amtsgericht. Das Aufgebotsverfahren findet auf schriftlichen Antrag statt. Das Gericht wird dann das Aufgebot öffentlich bekannt machen und zwar im Bundesanzeiger. Es folgt eine Aufgebotsfrist von mind. 6 Wochen, in der der Betroffene seine Rechte anmelden kann. Geschieht dies nicht, wird durch das Gericht ein Ausschlussurteil erlassen. Durch dieses wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Dies trifft - wie du sehe kannst - auf unseren Fall nicht zu.

Die hier genannte Vollmacht wurde nicht zurückgegeben gem. §172 Abs. 2 BGB und auch nicht öffentlich bekannt gemacht. Somit kann ein Dritter - hier der Verkäufer - nicht von dem Entzug der Vollmacht Kenntnis erlangen bzw. erlangt haben. Aufgrund dieser Tatsache ist rechtskräftig ein Kaufvertrag nach §172 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 BGB zustande gekommen.
Der Dritte muss den Entzug der Vollmacht nicht gegen sich geltend machen, weil er davon keine Kenntnis haben konnte.

Ich hoffe, ich konnte das klar formulieren. Mein Gedankengänge sind manchmal etwas wirr.

Nachtrag:

§173 BGB drückt eigentlich genau das aus was ich meine. Hat der Dritte Kenntnis oder hätte er Kenntnis haben müssen, so wäre das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen.
 
Wo steht, dass man handgeschriebene Urkunden nicht für kraftlos
erklären kann?

Das Aufgebotsverfahren nach den §§ 946 ff. ZPO regelt etwas vollkommen anderes. Hier geht es darum, dass Dritte bestimmte Ansprüche anmelden können, zB. aus Grundschuldbriefen. Erfolgt keine Anmeldung, werden diese Ansprüche ausgeschlossen, der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt. Dieses Verfahren findet aber ,,nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt" (§ 946 I ZPO), gilt also gerade nicht für alle Verfahren zwecks Kraftloserklärung.

Das Verfahren für die Kraftloserklärung von Vollmachtsurkunden, auch handgeschriebener Urkunden, steht in § 176 BGB. Dieser verweist nicht auf die §§ 946ff. ZPO, sondern auf die Vorschrift für ,,die öffentliche Zustel-lung einer Ladung" (§ 186 ZPO). Das Verfahren ist also recht einfach. Der Vollmachtgeber erklärt die Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde und diese Erklärung wird vom zuständigen Amtsgericht öffentlich bekannt-gemacht, nämlich durch Aushang an der Gerichtstafel.
 
Da gebe ich dir recht. Ändert aber nichts am Grundgedanken, welcher hier erfragt wurde. Der Dritte konnte davon aufgrund fehlender öffentlicher Bekanntmachnung nicht wissen. Für ihn ist das Rechtsgeschäft zustande gekommen. Er kann gem. § 433 die Zahlung des Kaufpreises verlangen.
 
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