Frage zu Vorsteuerabzug. Verzicht auf Befreiung

Dr Franke Ghostwriter
Leidesgenossen 🙂

Nun ich bin im gerade im Studienbrief des externen Rechungswesens bei der betrieblichen Steuerlehre. S.55

Das Thema ist Vorsteuerabzug. Generell ja eine simple Sache nur habe ich eine Frage zu dem "Verzicht auf Steuerbefreiungen". Mir ist nicht ganz klar wie das Skript das meint, bzw ich kann das mit meinen Gedanken auf kein Alltagsbeispiel anwenden. wer kann mir da helfen?

Im Skript heisst es :

"Verzichtet ein Unternehmer auf Steuerbefreiung, die grundsätzlich zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, so sind die entsprechenden Umsätze nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtig."
 
Ich will´s mal versuchen (muss aber darauf hinweisen, dass ich das Skript nicht vorliegen habe):

Unter gewissen Umständen (Regelungen in §4 UStG) kann man sich von der Umsatzsteuer befreien lassen bzw. ist befreit (Vermietung, Verpachtung, Ärzte).
In diesem Falle kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Verzichtet der Unternehmer auf diese Befreiung, so kann er zwar Vorsteuer geltend machen, allerdings sind die entsprechenden Umsätze dann auch steuerpflichtig.
 
Nina hat da schon Recht.

Z.B. Vermietung. Wenn ich ein Haus vermiete, kann ich das Ganze umsatzsteuerfrei machen nach §4 Nr. 12 UStG. Dann steht auf meinen "Rechnungen" an den Mieter keine Umsatzsteuer drauf, ich darf aber dann bei Leistungen für diese Vermietung, wenn ich z.B. neue Briefkästen kaufe, keine Vorsteuer in Abzug bringen. Es wird also alles brutto betrachtet.
Ich kann aber auch zur Steuerpflicht optieren (§9 Abs.1 UStG) bei bestimmten steuerfreien Leistungen (wie der Vermietung), wenn ich sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen leiste, wenn also mein Haus von einem anderen Unternehmer angemietet wird. Dann muss ich auf die Vermietungsleistung Umsatzsteuer "draufschlagen", habe aber dann im Gegenzug die Möglichkeit, die Vorsteuer aus meinen Eingangsrechnungen (den Briefkästen) zu ziehen. Lohnen kann das z.B. bei großen Erhaltungsaufwendungen, wenn die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt.
 
Weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Kleinunternehmergrenze gemäß § 19 I UStG. Diese besagt, dass Kleinunternehmer, also Unternehmer mit Umsätzen geringer 17500 Euro im letzten Kalenderjahr und vorraussichtlich weniger als 50000 Euro in diesem Kalenderjahr, keine Umsatzsteuer ausweisen, es sei denn, der Unternehmer entscheidet sich dafür. In diesem Fall ist auch der Vorsteuerabzug hinfällig,
Verzichtet er auf diese Befreiung von der Ausweisung und Abführung der Umsatzsteuer, so ist er dazu verpflichtet, diese Umsätze zu versteuern.

Anders formuliert sagt das Skript:
Steuerbefreiung bedingt das Verbot des Vorsteuerabzugs
Verzicht auf Steuerbefreiung bedingt die Steuerpflicht auf Umsätze, die der Steuerbefreiung unterliegen können.

Grüße

Christian
 
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