Fragen mit Diskussionsbedarf

Dr Franke Ghostwriter
in den nächsten 2 Wochen werde ich viele Aufgaben zur Klausurvorbereitung machen. Ich werde immer mal wieder ein paar Fragen reinstellen, die ich mir nicht 100 % erklären kann.
Vielleicht habt ihr ja Lust mit zu argumentieren/diskutieren 🙂

Frage 1:
A aus Aachen bestellt beim Hotelier H in München am 1.5. brieflich für die Nacht vom 6. auf den 7.5. ein Einbettzimmer. H reserviert nach Eingang des Briefes ein Zimmer durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Gästebuch. Ist zwischen A und H ein sog. Beherbergungsvertrag geschlossen worden?
- Ein Beherbergungsvertrag ist geschlossen worden, da sich die Parteien über die Minimalerfordernisse eines Vertrages geeinigt haben. (lt. Musterlösung richtig)
--> Ich dachte, dass kein wirksames Angebot vorlag, da kein Preis angegeben ist und somit ein wesentlicher Vertragsbestandteil fehlt


Frage 2:

Onkel O bietet seinem 13jährigen Neffen N seinen bissigen Hund an. N ist einverstanden und bekommt den Hund ausgehändigt. Die Eltern des N sind entsetzt. Sind die geschlossenen Verträge wirksam?
- Schenkungsvertrag und Übereignung sind wirksam (lt. Musterlösung).
Ich bin der Meinung, dass dies nicht nur ein rechtliches Vorteilgeschäft ist, da sich doch auch jemand um den Hund kümmern muss. Also würde ich sagen, dass der Vertrag vorerst "schwebend unwirksam" ist.


Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen.
 
Frage 1: Problematisch ist hier die Annahme des Antrages. Die Annahme wurde nicht gegenüber dem Antragenden erklärt, sondern durch die Eintragung in das G-Buch gemäß § 151 S. 1 BGB ausgedrückt.

Frage 2: Durch die Schenkung erlangt er lediglich einen Anspruch ohne unmittelbare Verpflichtungen. Mitteilbare Nachteile sind diverse vorhanden. Er übernimmt jedoch keine unmittelbaren Nachteile, wie gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnisse. Durch den Eigentumserwerb erlang er eine Sache, die er voher nicht hatte. Er ist somit "reicher". Es gibt Kommentierungen, die eher den Hund im Nachteil sehen, da ein Minderjähriger nicht in der Lage ist, sich vernünftig um das Tier zu kümmern.
 
vielen Dank für deine Erläuterungen.
Hier die nächsten Fragen:

Ein Gattungskauf ist in folgenden Fällen gegeben:
- K bestellt über den Internet-Versandhändler V den neuesten Harry-Potter-Band (richtig)
- K entnimmt im Kaufhaus einen Gartenzwerg einem Regal, in welchem eine Vielzahl von nicht
unterscheidbaren Gartenzwergen stehen und kauft diesen (falsch)
--> Warum gilt das bei den Gartenzwergen nicht? Weil es von ihnen vielleicht nur eine begrenzte Anzahl gibt? Vielleicht auch, weil sie keine eigene Artikelnummer haben?



V verkauft K seinen gebrauchten Opel Kadett für 4500 €. Dabei weiß V nicht, dass der PWK infolge eines Gewittersturms völlig zerstört wurde. Wie ist die Rechtslage?
- K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311 a II, BGB
--> laut Musterlösung richtig. Gerade wegen dem 2. Satz (im BGB) würde ich sagen, dass kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Wie seht ihr das?



Welche Voraussetzungen müssen für einen Schuldnerverzug gem. § 286 BGB gegeben sein?
- Bestehender Anspruch
- Fälligkeit des Anspruchs
- Durchsetzbarkeit des Anspruchs
- Vertretenmüssen des Gläubigers
--> hier ist wohl Vertretenmüssen des Schuldners gemeint, oder?


Vielen Dank für Eure Hilfe
 
Zu den Gartenzwergen: Schau mal in den § 243 Abs. 2 BGB. Der Schuldner - das Kaufhaus - hat das seinerseits erforderliche getan. In dem die Sache gekauft wurde, ist eine Konkretisierung eingetreten. Holschuld -> Erfüllt

Die zweite Frage ist komisch. Vielleicht fehlt bei "einen" ein k -> keinen 😉

Letzte Frage: Ja gemäß § 286 Abs. 4 BGB.
 
Der 15jährige M kauft bei V ein Paar Segelschuhe. Gegen Zahlung von 50 €, die M zuvor aus der Geldbörse seines Vaters unbemerkt entnommen hat, übereignet V diesem die Sportschuhe.
- M ist Besitzer der Schuhe
- M ist Eigentümer der Schuhe
- V hat Besitz und Eigentum am 50€-Schein erlangt
- M hat gegen V einen Rückzahlungsanspruch der 50 € aus § 812 I 1 BGB

Puuh, mit der letzten Aussage kann ich mich nicht ganz anfreunden. Ihr?
 
Zu rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb:
2. ist falsch, da nach BGB kein Eigentum an Forderungen besteht sondern nur an Sachen (bewegliche und unbewegliche Sachen); anders als im GG.
3. hier müsste jeweils immer der Abs. 1 genannten werden. Mehr fällt mir dazu nicht ein. Kann mir aber nicht vorstellen, dass das der Fehler sein soll. Hat hier jemand noch eine Idee?
 
Bauunternehmer B hat eine Betonmischmaschine auf Abzahlung unter EV von V gekauft, die im sogleich übergeben wird. Da B sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet verkauft und übereignet er die Betonmaschine an K, der von den finanziellen Problemen des B nichts weiß.
- K hat Eigentum nach §§ 929, 932 BGB erworben (richtig)
- K hat Eigentum nach §§ 929, 930, 933 BGB erworben (falsch)


Hmm, ich dachte hier würde 929, 930, 933 vorliegen?
Könnt ihr mir sagen, warum das nicht so ist?
 
Ok, hat sich erledigt.
Mit Nichtberechtigten in § 932 ist Nichteigentümer gemeint.
Ich dachte, dass dies ein nicht berechtigter Besitzer wäre.

Kann mir vielleicht jemand den gutgläubigen Erwerb vom Nicht(verfügungs)berechtigten gem. § 366 I HGB erläutern?
Soll mir dieser Paragraf sagen, dass beim Kaufmann auch Sachen gutgläubig erworben werden können, wenn der Kaufmann die Sachen geklaut hat?
 
Ich versuch es mal: Der § 366 I HGB erweitert den Gutglaubensschutz des Erwerbes dahingehen, dass er nur noch im guten Glauben wegen der Veräußerungsbefugnis des Veräußerers sein muss. Hingegen schütz der § 932 Abs. 1 S. 1 nur den guten Glauben des Erwerbes hinsichtlich der Eigentümerstellung des Veräußerers.

Wenn z. B. zwei Privatpersonen einen Gegenstand übereignen und der Erwerber glaub, dass der andere nur die Befugnis dazu hat und weiß, dass der andere nicht der Eigentümer ist, so hat er den Gegenstand nicht erworben. Anders wäre es, wenn der Veräußerer Kaufmann ist i. S. des HGB. Dann hätte der Erwerber den Gegenstand im guten Glauben erworben, da der gute Glaube hinsichtlich der Befugnis ausreicht.
 
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