• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

fragen über fragen

Unser Sponsor SAP 4 Students
Unser Sponsor
fragen über fragen!

Kann mir jemand bei ein paar inhaltlichen fragen behiflich sein?
lerne grade für die Klausur und gehe alles nochmal durch und stoße immerwieder auf fragen, die ich mir selbst nicht beantworten kann, z.B. das thema "unmittelbare drittwirkung der grundrechte" in ke2.
Da steht auf S 25ff:
"...
Dass die Lehre von der "unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte" mit dem die Privat­rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Privatautonomie nicht zu ver­einbaren und deshalb unzutreffend ist, verdeutlicht anschaulich eine An­wendung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf private Rechtsgeschäfte. Mit Recht weist Flume (§ 1, 10 b) darauf hin, dass auf diese Art und Weise die Lehre von der unmittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ad absurdum geführt oder aber der Grundsatz der Privatautonomie negiert werde.
..."

finde diese Anwendung von Flume nicht und kann sie mir selbst nicht herleiten !

Gibt es ein paar schlauere Köpfe als mich hier?
(naja, wahrscheinlich etliche😉 )
 
Hmmm...
der link ist toll aber beantwortet nicht wirklich meine Frage... 🙁

versteh in diesem zushg nämlich nicht, wie die Beweisführung aussehen soll, nämlich dass anhand der Anwendung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf private Rechtsgeschäfte die unmittelbare Drittwirkung ad absurdum geführt wird
 
Mogli,

ich versuche mal zu erklären,was gemeint sein könnte:
Wenn man bei jedem Vertrag den man privatrechtlich abschließt sich bei Streitigkeiten auf Art 3 berufen könnte daß man ungerecht behandelt wird, wäre das VerfGericht nur noch als Superinstanz für das Privatrecht zuständig und das ist nicht gewollt und nicht beabsichtigt.
 
eliza!
aha !
vielen vielen dank!

und überhaupt danke an alle 🙂

allerdings bin ich noch nicht ganz fertig mit fragen😱
und zwar geht es jetzt um was organisatorisches:
wofür sind denn die online Kurse der LVU da?
habe erst kürzlich die seite näher erforscht und stieß auf Angebote wie den Kurs 05009 der das Bürgerl.Recht betrifft...
sollte man das auch belegen?
wie laufen die denn dann ab und sind sie kostenpflichtig?

Viele große Fragezeichen und liebe Grüsse
 
Ausserdem würde ich gerne wissen, welche markierungen denn in den gesetzen sinn machen.
kann ja wohl schlecht jeden parapraphen "post - it - en", den ich im verlauf des semesters mal behandelt habe.
 
5009 ist ein BGB-Kurs aus dem Zusatzstudiengang, der ist "nichts für Dich" 🙂

und Markierungen, da liest Du mal im Recht1-Forum.
Ich habe mir die § unterstrichen, die ich gebraucht habe (da trennt sich die erste Spreu vom Weizen) und in manchen auch wichtige Wörter, die man gerne übersieht unterstrichen.
Ansonsten mal das Inhaltsverzeichnis angucken, da ist ja eine Ordnung drin und erspart zuviele Postits und ganz am Ende gibts auch ein Stichwortverzeichnis.
 
Und weiter geht die fragestunde:

wer kann mir "argumentum e contrario" besser erklären?

also einerseits doch eine rechtsfolgeverweisung,aber auch eine analogie??
es geht doch um einen gegenschluß, der im zuge der normauslegung aus einer anderen norm abgeleitet wird.

und jetzt fange ich an, alle möglichen begriffe durcheinander zu schmeißen...
handelt es sich nun hierbei um eine auslegungsmethode einer norm oder eine gesamtanalogie oder eine art"erst-recht-schluss"?😕

steht das alles iim Skript und ich bin zu blöd es zu verstehen???
 
Hmm..ich gebe nicht auf 😉
was anderes:

im Kurs1 (propäd.) ging es um den Fall der Putzfrau und der Nichtigkeit ihres Dienstvertrages wgn der Klausel " mit dem Lohn sind sämtliche Abgaben und Steuern abgegolten", was gegen §2 i.V.m. §1 Abs 1 SchwarzArbG verstößt und gem §134 BGB die Nichigkeit des Vetrages zur Folge hat.
Heißt das, daß Veträge, die grundsätzlich den Arbeitnehmer bzw. bei Dienstverträgen den Dienstleistenden verpflichten, sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Abgaben vorzunehmen nichtig sind?
Oder ging es nur um die Formulierung "damit abgegolten" ?
 
Dr Franke Ghostwriter
Noch ne Frage zu ke3 seite 71 und den grundrechten
dort heißt es, dass ausser den grundrechten es sog.grundrechthsgleiche rechte gibt und zwar1.freiheitsrechte 2.gleichheitsrechte und 3.verfahrensrechte
dann wird de menschenwürde erklärt...handelt es sich dabei nun um ein freiheitsrecht?
wenn ja, warum wird das dann auf s72 gesondert erklärt?
 
Oben