Gründungskosten

Dr Franke Ghostwriter
Mitlernende,

🙄

Folgende Aussagen stehen im Raum:
- Aktivierung der Gründungskosten sind nach §248 I HGB nicht erlaubt.
- Gründungskosten sind nach Steuerrecht als Betriebskosten abzusetzen.

Das bedeutet also, ich kann keinen Posten Gründungskosten auf die Aktivseite der Bilanz ausweisen, wohl aber die Kosten in der GUV verbuchen? Konto 470?

Danke, Gruß Timo
:confused
 
Timo!

Ja, das mit den Gründungskosten ist immer so ne Sache, ich habe da auch nicht hundertpro den Durchblick. Aber lies mal §269 HGB: Kapitalgesellschaften dürfen Ingangsetzungskosten aktivieren. In der JA- EA 1 kam das in Aufgabe 2b dran (KapG). Auf dem Lösungszettel, den man hinterher kriegt, steht dazu: "Die als Bilanzierungshilfe aktivierten Ingangsetzungsaufwendungen können jederzeit in voller Höhe abgeschrieben werden (Lösung1). (Lösung2: ) Es sind in jedem Folgejahr mindestens 25% abzuschreiben." Ich habe keine Ahnung, wo die das mit den 25% hernehmen. Jedenfalls darf man als KapGesellschaft Gründungskosten offenbar doch aktivieren und abschreiben. Bleibt die Frage, warum Personengesellschaften das nicht dürfen...
Konto 470 zu belasten, halte ich für eine gute Idee.

Viele Grüße und viel Schwung zum Lernen!
Nora
 
Hm, war das nicht so, dass Kapitalgesellschaften Gründungs/Ingangsetzungsaufwendungen aktivieren dürfen (§269)?

§282 sagt doch so was in der Art:

HGB § 282 Abschreibung der Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (Fassung vom 19. Dezember 1985)

Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs ausgewiesene Beträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.

So kommt man auch auf die 25% pro Jahr. Entweder man schreibt es ganz ab oder mindestens 25% pro Jahr dass es in 4 Jahren abgeschrieben ist.

viele Grüße
Jasmin
 
Gründungskosten / Ingangsetzungskosten

Kleine Ergänzung: 😉

Gründungskosten sind nicht gleich Ingangsetzungskosten!
Erstere sind gem. §248 HGB nicht aktivierungsfähig, letztere gem. §§ 269, 282 HGB als Bilanzierungshilfe schon.

Eine Differenzierung findet sich auf Seite 81 KE 2 JA:
(Nichtaktivierungsfähige) Gründungskosten sind danach Anwalts-, Notar- u. Gerichtsgebühren für den Gesellschaftsvertrag, für Eigentumsübertragungen auf die Gesellschaft, für Eintragung ins Handelsregister, Prospekt- u. Aktienausgabekosten und sonstige Beratungskosten.

Ingangsetzungsaufwand hingegen: "Aufwendungen [...], die im Zusammenhang mit dem Aufbau der Verwaltungs- und Betriebsorganisation stehen, die in der Anlaufphase durch Personaleinstellungsmaßnahmen und -schulungen, durch Fertigungsprobeläufe, Einführungswerbung, Marktbefragungen und -analysen, durch den Aufbau von Vertriebsstellen usw. anfallen."

Gruß
Steffi
 
Oben