Grundlagen des Bürgerlichen Rechts - 05009

Habe mich letztes Semester an diesem Kurs versucht, bin dann aber leider im BGB durchgefallen, da ich mich nicht an den gutachtenstil gehalten habe und die falsche Anspruchsgrundlage gewählt habe. Besteht vielleicht die Möglichkeit,dass mir jemand von euch die aktuellen einsendeaufgaben zusenden kann, da ich den Kurs dieses Semester nicht nochmals belegt habe und die Prüfung trotzdem schreiben muss.

Schon mal vielen Dank...
 
hat jemand Musterlösungen zum Kurs 5009 Grundlagen des Bürgerlichen Rechts zu der Einheiten 3? Es handelt sich um die LOTSE-Aufgabe. Falls jemand weiß, wo ich mir diese ansehen kann, so bitte ich um Mitteilung. Vielen Dank.
Ralf
 
Kira,
du könntest auch nur die Antworten schicken. Erläuterungen wären natürlich auch gut, aber wenn du es nicht schaffst, reichen auch nur die Antworten, Bitte aber die Antworten nicht verwechseln🙂 Kann kann schnell passieren:🙂)

Ralf
 
Kira,
du könntest auch nur die Antworten schicken. Erläuterungen wären natürlich auch gut, aber wenn du es nicht schaffst, reichen auch nur die Antworten, Bitte aber die Antworten nicht verwechseln🙂 Kann kann schnell passieren:🙂)

Ralf
 
Ralf,

da unsere Lotse-Einsendearbeit für Kurseinheit 3 (Kurs 5009) identisch mit der Einsendearbeit 2, Kurs Recht 1 (0009) der BWLer ist, schau doch mal unter folgendem Posting nach, dort findest Du die Musterlösung:

Bereich BWL/VWL
Recht 1
Ergebnisse der EA 2 per E-Mail
Posting # 4 von Steffie

Gruß,
 
Klausur - Änderung der Prüfungsordnung

Hallo,

ich möchte im September die Klausur zu "Grundlagen des BGB" schreiben.
Nun weiß ich, dass bei den BWL´ern (Recht I) die Klausur auf Multiple Choice umgestellt wird.

Schreiben wir (im Zusatzstudiengang) eigentlich die gleiche Klausur ( also dann auch Multiple Choice)? Bin grade etwas durcheinander.

Viele Grüße,
Andrea
 
Chrissy, bist Du da sicher mit Gutachtenstil? Dh. doch 1 Fall mit ausführlicher Begutachtung ? Bei den Newsgroup steht zur Prüfung 1010 folgendes, was mehr auf viele kleine Fragen hindeutet:

" wie in den Studien- und Prüfungsinformationen angegeben, wird die Klausur aus mehreren Fragen bestehen. Die Fragen sind von Ihnen schriftlich und invollständigen Sätzen zu beantworten. Es wird also (zumindest für das SS2005) keine multiple-choice-Klausur gestellt.es können sowohl Fragen mit Fallbezug, als auch solche ohne in der Klausur vorkommen. Wichtig ist allein, dass Sie die wesentlichen Inhalte der Kurseinheiten 1-6 (auch und vor allem mit Hilfe der EA) gelernt und verstanden haben. "
 
Eliza,

also sicher bin ich mir nicht... Und ob es nur eine Fallfrage gibt, weiß ich natürlich auch nicht - da stimmt dann wohl eher deine Info aus der Newsgroup.

Bei den "Fragen mit Fallbezug" denke ich aber schon, dass da der Gutachtenstil angewandt werden muss.
Bei Fragen ohne Fallbezug reicht dann allerdings hoffentlich das Formulierungsvermögen eines "Normal-Sterblichen"... 😉

Finde ich eigentlich gar nicht so schlecht, wenn die Klausur tatsächlich ein bißchen "gemischt" ist.

Danke für die Info!

Viele Grüße,
 
Dies hier war auch in der Newsgroup zu lesen:

"18. Jul 2005, 18:27:31 MEZ

Sehr geehrter Herr Weiß, sehr geehrter Kruesch,

nur um Mißverständnisse zu vermeiden: Es wird in der September-Klausur zum
Kurs 5009 (Klausur 1010) ausschließlich Fragen (allerdings keine mc) und
keine Gutachtenklausur geben. Auch für Fragen mit Fallbezug gilt, dass sie
diese nicht im Gutachtenstil lösen müssen. Freilich können aber auch bei
ihrer Klausur Fragen vorkommen, die den "Gutachtenstil" sozusagen als Thema
zum Inhalt haben oder aber durch gutachterliches Denken besser zu lösen
sind.

Beste Grüsse
Oliver van der Hoff"

Also keine Gutachtenklausur, sondern nur Fragen. Und die müssen nicht im Gutachtenstil beantwortet werden.

Kira
 
Kein Gutachterstil, sondern mehrere Fragen.. oje! Das klingt auf jeden Fall um einiges schwieriger - der Gutachterstil ist m.E. einfach eine Sache der Übung. Aber offene Fragen heißt wieder viel Lernerei - da freust du dich Eliza, stimmts? 🙁
Aber dann machts wenigstens Sinn, "nur" 2 ESA im Gutachterstil einzuschicken. 6 wären auch ziemlich übertrieben, wenn das dann in der Klausur nicht in der Form drankommt.
Danke für die Info, Kira!

LG,
blue-eye
 
blue-eye schrieb:
Kein Gutachterstil, sondern mehrere Fragen.. oje! Das klingt auf jeden Fall um einiges schwieriger - der Gutachterstil ist m.E. einfach eine Sache der Übung. Aber offene Fragen heißt wieder viel Lernerei - da freust du dich Eliza, stimmts? 🙁

Ich freu mich saumäßig 😡 entschuldigung.
Aber ich hasse nichts mehr als stumpfsinnig Definitionen auswendig lernen.
ich will mir Wissen aneignen um FÄlle lösen zu können aber nicht eine Definition 100% identisch aufsagen, die sich jemand ausgedacht hat.
 
kann sich eigentlich jemand etwas unter der Klausur nun vorstellen? Ich bin mittlerweile ziemlich irritiert, da die SAs ja auch fast alle im Gutachtenstil zu lösen waren (bis auf eine Frage und da lag ich voll daneben). Ich will die KEs ja nun nicht auswendig lernen ... kann ja auch nicht Sinn der Sache sein.

Ich bin mittlerweile am zweifeln, ob ich überhaupt mitschreiben soll. Blöd, dass ich beim letzten mal nicht konnte ...

LG, Kira
 
BGB - wo ist Skript "Definitionen Teil 2" /3...???

Aber ich hasse nichts mehr als stumpfsinnig Definitionen auswendig lernen.
ich will mir Wissen aneignen um FÄlle lösen zu können aber nicht eine Definition 100% identisch aufsagen, die sich jemand ausgedacht hat.[/quote]

hallo an alle,

es gibt doch irgendwo im Studienservice mehrere Dateien von einem netten Mitstudierenden, der mal seine zusammengefassten Defintionen online gestellt hat. - Ich habe mir damals nur seine "Definitionen Teil 1" (zu BGB) runtergeladen, die ich sehr brauchbar fand, einfach auch eine Zeitersparnis.
Jetzt suche ich die weiteren Teile/den weiteren Teil- aber wo?? weiß jemand den Link?

wäre toll, danke! - ich will die Klausur trotzdem probieren, Mut zur Lücke, bin gerade umgezogen und werden wohl durchfallen, aber egal, besser als unversucht lassen und 6 Monate warten"!...

Grüße
Florina
 
Alle Definitionen (zu lang fuer 1 x posten)

Forderung
Eine Forderung ist ein Anspruch aus einem vertraglichen (z. B. Kaufvertrag) oder gesetzlichen (z. B. Schadensersatzanspruch aus 823 I iVm 249) Schuldverhältnis.

Willenserklärung
Die Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Anspruch
Ein Anspruch ist das Recht einer Person, von einer anderen Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Legaldefinition 194 I.

Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das sich die Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. Durch den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes erwirbt der Gläubiger ein Forderungsrecht.

Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird, indem es übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.

Angebot
Ein Angebot ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, der einen Vertrag abschließen möchte, an einen anderen wendet und welche die Vertragsbedingungen so zusammenfaßt, dass der andere durch bloßes "Ja" den Vertrag entstehen lassen kann.

Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss so angeboten werden, daß "der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung abzunehmen". (RGZ 85, 416) (im Zusammenhang mit der Konkretisierung)

Annahme
Eine Annahme ist eine Willenserklärung, durch die sich jemand, an den ein Vertragsangebot gerichtet ist, mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden erklärt und so den angestrebten Vertrag entstehen lässt.

Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Erfüllung
Erfüllung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung am richtien Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise gegenüber dem richtigen Empfänger erbracht hat.

Tatsachen
Äußere Tatsachen (Objektiv nachprüfbare Umstände), aber auch innere Tatsachen (z. B. bestimmte Absichten).

Täuschung
Bewusste Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zum Zwecke der Erregung, Verstärkung oder Unterhaltung einer irrigen Vorstellung.

Arglist
Arglist liegt dann vor, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und sich bewusst ist, dass der Erklärende durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.
Arglist ist immer mit Vorsatz verbunden.
BGH: "§ 123 dient nicht dem Zweck, das Vermögen des Vertragsgegners vor Schäden zu schützen, sondern die Freiheit der Willensentschließung vor Beeinflussung durch Täuschung zu bewaren."

Drohung
BGB: "Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf welches der Drohende Einfluss zu haben vorgibt."

Negatives Interesse
Der Anfechtungsgegner wird so gestellt, wie er stehen würde, wenn er von dem angefochtenen Rechtsgeschäft nichts gewusst hätte. Z. B. Ersatz von Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführung des anfechtbaren Vertrages gemacht wurden oder Ausschlagen einer anderen günstigen Abschussmöglichkeit wegen Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages.

Positives Interesse
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn erfüllt worden wäre, z. B. Weiterverkauf mit hohem Gewinn.

Schuldnerverzug
Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung.

Geschäftsgrundlage
BGH: Die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Geschäftsabschluss zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungn beider Parteien von dem Vorhandensein oder Eintritt künftiger bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
 
Definitionen (Teil 2)

Sachmangel
Sachmangel = negative Abweichung des Istzustandes vom vertraglich vereinbarten Sollzustand (subjektiver Fehlerbegriff).

Mangelschäden
Mangelschäden sind alle diejenigen Schäden, die dem Käufer aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache selbst erwachsen (Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Vertragskosten, entgangener Gewinn).

Mangelfolgeschäden
Mangelfolgeschäden sind alle diejenigen Schäden, die an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache entstanden sind.

Abnahme
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und dessen ausdrückliche oder stillschweigende Billigung als im wesentlichen vertragsgemäß.

Factoring
Factoring ist der gewerbsmäßige Ankauf und die Geltendmachung von Forderungen eines anderen.

Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

Unterlassen
Ein Unterlassen ist eine Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht.

Vorsatz
Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.

Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet.

Leistung
Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.

Realakte
Tathandlungen, die keine Willenserklärungen sind; die Rechtsfolge wird von den Tathandlungen ausgelöst.

Irrtum
Ein unbewußtes Abweichen zwischen dem Willen und der Erklärung. Bei Kenntnis der Sachlage (subjektive Kausalität) und bei ständiger Würdigung des Falles (objektive Kausalität) hätte der Erklärende die Willenserklärung nicht abgegeben.

Vertrag
Der Vertrag begründet das Schuldverhältnis, bestimmt aber nicht in jedem Fall den Umfang der Rechte und Pflichten.

Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leitstung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist.

Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld).

Minderjährige
Verpflichtungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt.
Verfügungsgeschäfte sind rechtlich vorteilhaft, wenn zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.

Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, durch die Abgabe oder den Empfang von Willenserklärungen Rechtsfolgen für sich oder andere herbeizuführen.

Abtretung
Abtretung (Zession) ist ein zwischen altem und neuem Gläubiger geschlossener Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger (Zedent) seine Forderung gegen den Schuldner auf den neuen Gläubiger (Zessionar) überträgt. Die Forderungsabtretung ist also die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gläubigerrechts auf einen Dritten.

Geschäftsfähigkeit
Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners wird vom Gesetz nicht geschützt (RGZ 120, 170, 174; BGH ZIP 1988, 829, 831).

Bedingung
Eine Bedingung ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis.
Brox, AT BGB, 489:
"Wenn erst das künftige, ungewisse Ereignis die Wirkungen des Vertrages auflösen soll, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung; sollen die Wirkungen bereits im Vertragsschluss entstehen und bei Eintritt des Ereignisses enden, liegt eine auflösende Bedingung vor."

Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist.
 
Legaldefinitionen im BGB

Legaldefinitionen im BGB

Stand: BGB, 55. Auflage 2004, Beck-Taschenbuch
(im Original eine Wordtabelle nach Legaldefiniton geordnet)

Im BGB stehen mehr Legaldefinitionen als ihr denkt. Achtung: spezielle Gesetze haben darueber hinaus noch ihre spezielleren Definitionen. Solange ihr euch aber im BGB aufhaltet gelten die Definitionen:

§ im BGB Legaldefinition
----------------------------
398 S1 Abtretung
121 I Anfechtungsfrist … unverzüglich
194 I Anspruch
651 l I Aufnahmeland
90 Begriff der Sache
1090 beschränkte persönliche Dienstbarkeit
855 Besitzdiener
449 I Eigentumsvorbehalt
771 Einrede der Vorausklage
183 S1 Einwilligung
274 I Erfüllung Zug um Zug
937 Ersitzung
276 II fahrlässig
741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
184 I Genehmigung
428 Gesamtgläubiger
421 Gesamtschuldner

718 I Gesellschaftsvermögen
1018 Grunddienstbarkeit
443 I Haltbarkeitsgarantie
312 I Haustürgeschäft
558 III Kappungsgrenze
651k II Kundengeldabsicherer
651a II Leistungsträger
478 I Lieferant
591 I Mehrwert
868 mittelbarer Besitz
559 I Modernisierung
491 II Nettodarlehensvertrag (?)
1030 Nießbrauch

676a noch diverse Legaldefinitionen
241 I Pflichten aus dem Schuldverhältnis
368 Quittung
651a I Reise
651a III Reisebestätigung
984 Schatz
781 Schuldanerkenntnis
780 Schuldversprechen
651k III Sicherungsschein
675a I Standardgeschäfte
676 Übertragungsvertrag
655c S2 Umschuldung
14 Unternehmer

858 I Verbotene Eigenmacht
13 Verbraucher
491 I Verbraucherdarlehensvertrag
310 III Verbraucherverträge
474 I S1 Verbrauchsgüterkauf
312e Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr
305 Verwender
2 Volljährigkeit
166 II Vollmacht
490 II Vorfälligkeitsentschädigung
93 wesentliche Bestandteile
273 I Zurückbehaltungsrecht
 
Danke Dir Nomad! für die Def°

Hallo Nomad,
danke für die super schnelle antwort! werde ich gleich ins Lernen mit einbeziehen! 😉
wenn ich Dich richtig verstehe, hast Du aber "nur" "Def° Teil 1" selbst so formuliert?

Gruß F.
 
Selbst formuliert

Hi florina,

nein, selbst formuliert nicht. haette dann auch keine aussagekraft.
die definitionen sind "amtliche" definitionen. d. h. diese defintionen genuegen auch den voll-juristen!

zusammen getragen durch die verschiedenen kurse:
- vorlesungen bei den juristen der humboldt uni
- lehrbücher, zb von brox
- njw auszüge

aber: keine aus lexika
 
Klausur BGB

Hi!

habe gestern die BGB-Klausur geschrieben. Wer hat sie denn noch geschrieben und wie fandet ihr sie?

Auf den ersten Blick war mir manchmal nicht ganz klar, was als Antwort erwartet wird, vor allem, weil ich etwas in Zeitnot war. Daher kann ich auch gar nicht einschätzen, wie es war. Ich habe zumindest zu jeder Frage etwas hingeschrieben. 🙂

Für alle, die nicht da waren: Es war wirklich kein Gutachten sondern 10 Fragen, die sich auf alle möglichen KEs bezogen haben.

LK, Kira
 
Kira,

habe die Klausur gestern als Wiederholer geschrieben. Bis auf eine Frage habe ich auch alle beantwortet, ob einigermaßen richtig wird man sehen. Einige Fragen waren so formuliert, dass ich fast schon dazu übergegangen wäre einfach nur mit Spiegelstrichen zu antworten. Im nachhinein kommen mir bei einigen meiner Antworten jedoch auch Zweifel, ob meine Antworten nicht zu kurz waren. Hoffe jedoch auf 50+x %, dann ist wohl alles in Butter.

Gruß
table
 
Also wenn mich nicht alles täuscht, war die bei der letzten Lieferung der KE3+4 dabei. Ich habe sie nur unangetastet in die Ecke gelegt, weil ich die SE nicht ordentlich fertiggestellt hatte.
So arg relevant ist sie ja nicht, wenn nur MC_Fragen dran kommen.

Gruß Eliza
 
@Eliza
Wo würde ich nur meine ganzen Informationen ohne Dich herbekommen!? 🙂 Ich hab von der ersten SE leider noch keine Lösung per Post bekommen. Muss ich mir da jetzt Gedanken machen?? Eigentlich ist es nicht so wichtig, da hast Du recht. Aber es ist eine ganz gute Übung, auch um den Stoff genauer durchleuchten zu können. Ich muss jetzt doch noch mal in meinen Unterlagen wühlen ob ich die Lösung übersehen habe.

Gruß Frauke
 
klingt vielleicht ein wenig blöd. Ich würde gerne wissen, ob wir für die MC BGB Klausur im Ende März auch das BGB nutzen dürfen.

Kann mir jemand die Frage zur Beruhigung mit Ja beantworten?

Danke, Monti
 
Eliza,

Also ich war´s (wie du ja schon weißt).
Verfassungsrecht ist auch nicht so wirklich mein Kurs.
Da können wir uns ja zusammentun.

Wie hast du rausgefunden, das die letzten Fragen anders als bei den Wiwis waren?
 
Andrea2008 schrieb:
H
Wie hast du rausgefunden, das die letzten Fragen anders als bei den Wiwis waren?
Erstens hatte ich es vorher vermutet, daß die Fragen aus KE7-8 kriegen.
Zweitens hatte ich freudestrahlend verkündet: toll die letzte Frage war aus der letzten Klausur und habe unverständige Blicke geerntet .😀
Und Anna hat ja die Stichpunkte der Fragen aufgeschrieben und da war Bürgschaft etc.
Logisch denken kann ich ganz gut
 
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