Freunde, ich werde an dieser Stelle in nächster Zeit ein paar Fallbeispiele hereinstellen und hoffe auf Denkanstöße, da ich Einsteiger bin. Danke!
Fallbeispiel 1:
In welchem/welchen der folgenden Fälle kommt die Vornahme des Rechtsgeschäftes im Wege der elektronischen Form in Betracht?
A bei der Quittungserteilung nach § 368 BGB
B bei der Zeugnisersteilung gemäß §630 BGB
C bei der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB
D bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB
E bei einen Mietvetrag über eine Wohnung, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird (§ 550 BGB)
Mein Vorschlag:
C, denn § 766 S.2 schließt dies für die Bürgschaft aus
B, denn § 630 BGB schließt dies ebenfalls aus
A? hier bin ich mir nicht sicher, wie das im §368 gemeint ist
D?
E?
Wer kann weiterhelfen?Zudem versthe ich im o.g. Satz "...die Vornahme..." nicht ganz!
Fallbeispiel 2:
Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 BGB
A beginnt trotzt ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit der Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflichten
B beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung nach § 355 Abs.2 BGB , was bedeutet, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden muss
C beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
D beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung sechs Monate
E beginnt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
Mein Vorschlag: B
Bei Antwort D bin ich mir nicht sicher, ob die doch richtig ist.
Beste Grüße
Gary
Fallbeispiel 1:
In welchem/welchen der folgenden Fälle kommt die Vornahme des Rechtsgeschäftes im Wege der elektronischen Form in Betracht?
A bei der Quittungserteilung nach § 368 BGB
B bei der Zeugnisersteilung gemäß §630 BGB
C bei der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB
D bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB
E bei einen Mietvetrag über eine Wohnung, die für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird (§ 550 BGB)
Mein Vorschlag:
C, denn § 766 S.2 schließt dies für die Bürgschaft aus
B, denn § 630 BGB schließt dies ebenfalls aus
A? hier bin ich mir nicht sicher, wie das im §368 gemeint ist
D?
E?
Wer kann weiterhelfen?Zudem versthe ich im o.g. Satz "...die Vornahme..." nicht ganz!
Fallbeispiel 2:
Die Widerrufsfrist im Sinne des § 355 BGB
A beginnt trotzt ordnungsgemäß erfolgter Widerrufsbelehrung im elektronischen Geschäftsverkehr erst mit der Erfüllung der in § 312e BGB für den Unternehmer geltenden Informationspflichten
B beginnt auch bei Fernabsatzverträgen erst mit ordnungsgemäßer Belehrung nach § 355 Abs.2 BGB , was bedeutet, dass die Belehrung dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden muss
C beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt, vier Wochen
D beträgt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung sechs Monate
E beginnt bei Fehlen der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB
Mein Vorschlag: B
Bei Antwort D bin ich mir nicht sicher, ob die doch richtig ist.
Beste Grüße
Gary