Grundstücke und Bauten - Einbeziehungswahlrechte/Gebote/Verbote

Dr Franke Ghostwriter
Grundstücke und Bauten - Einbeziehungswahlrechte/Gebote/Verbote

Hallo,

ich bin mir bei dem Bilanzansatz von Grundstücken noch unsicher, nachdem ich die vergangenen Klausur- und EA-Aufgaben gesehen hatte. In den KEs kommt das Thema ja nur sehr kurz zur Sprache (falls ich nichts übersehen habe), deswegen wollte ich fragen, für welche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken und den Bau von Gebäuden Wahlrechte, Gebote und Verbote bestehen.

Kann mir da einer auf die Sprünge helfen?

Vielen Dank,
Michael
 
Was genau meinst du? Was alles zu den Anschaffungskosten zählt und was nicht? Als Faustregel kannst du annehmen, dass alle einmaligen Zahlungen mit zu den AK gehören, regelmäßig wiederholende aber nicht.
Beispiel: Grunderwerbssteuer wird nur bei Erwerb bezahlt: Zurechnung zu den AK.
Grundsteuer wird Regelmäßig für ein Grundstück bezahlt, dass du besitzt und nicht nur einmal beim Kauf: Keine AK.
Wahlrechte würden mir da gerade keine Einfallen, die Grund und Boden betreffen.
 
Danke für deine Antwort.

In der letzten Klausur musste man z.b. bei folgenden Posten entscheiden, ob sie bei geringem/hohen Gewinnausweis einzubeziehen sind:
Notarkosten Kaufvertrag
Grundstücksmaklergebühr
Gebäudefeuerversicherung
Amtsgerichtsgebühr Eintragung
Grundbesitzabgaben
Kreditvermittlungsgebühr

Nach deiner Faustregel müssten dann ienbezogen werden die Notarkosten, die Maklergebühr, die Amtsgerichtsgebühr und Kreditvermittlungsgebühr oder gibt es hier noch Ausnahmen?
 
Naja, die kosten müssen schon in direktem Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstückes erfolgen. HGB §255 formuliert:
"Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können." Die Kreditvermittlungsgebühr wird aber nicht ausgegeben, um das Gebäude anzuschaffen, sondern um den Kredit zu beschaffen. Sie sind also nicht dem Gebäude sondern dem Kredit zuzuordnen.
 
Hmm die HGB-Formulierung ist schon ein wenig schwammig. Sind Maklergebühren direkt dem Grundstück zuzuordnen oder nicht? Die Notarkosten? "Ja" könnte man eigentlich doch nur mit der Begründung sagen, weil man sonst das Grundstück nicht erwerben kann. Das gleiche gilt logisch aber auch für den Kredit.
 
Makler und Notar sind direkt dem Kauf zuzuordnen.

Grundsätzlich wie schon oben gesagt gilt: Wenn du etwas dem Kauf zuordnen kannst, dann sind es Anschaffungsnebenkosten. Wird irgendwas regelmäßig bezahlt, dann sind das keine Anschaffungsnebenkosten. Aufwände für Kreditvermittlung zählen allerdings nicht zu den Anschaffungsnebenkosten.
 
Das ganze ist ein bisschen schwammig. Der Kredit wäre eben nicht unbedingt nötig gewesen um das Grundstück zu beschaffen. Man hätte das ganze auch aus anderen Mitteln finanzieren können. Auslagen für den Makler oder Notar waren hingegen unumgänglich..
 
Die wenigst hilfreiche Antwort darauf ist: Das hängt davon ab...

Um etwas detaillierter zu werden: Das Vereinfachungsverfahren ist nur für bewegliches Anlagevermögen. Damit sind Gebäude normalerweise Zeitanteilig, also für 3 Monate abzuschreiben. Jetzt gibt es aber für Gebäude eine speziell gestaffelte Form der degressiven Abschreibung. Irgendwas in der Form 10% in den ersten 4 Jahren, x% in den nächst y Jahre usw.. Die werden meistens auf das volle Jahr abgeschrieben. Genaueres dazu stand aber bis jetzt immer in der Aufgabenstellung. Wenn du die Aufgabenstellung liest und befolgst, kann eigentlich nichts schief gehen.
 
Das hatte ich auch noch irgendwie im Kopf. Ich war mir aber nicht sicher so das herkommt und habe es deshalb nicht erwähnt. Kannst du mir die Quelle nennen?

Skript Jahresabschluss KE 3 S.11 unten + S.12 oben:

Anschaffungsnebenkosten bei Grundstücken:
- Grunderwerbssteuer
- Notariatskosten
- Gerichtskosten
- Maklergebühren

KEINE Anschaffungsnebenkosten sind die im Zsmmhg. mit dem Erwerb stehenden Finanzierungskosten, wie z.B.:
- Schuldzinsen für hypothekarisch abgesicherten Kredit
- die zur Kredtibeschaffung gezahlten Vermittlungsprovisionen
- die für Grundschuldbestellung anfallenden Notar- u. Gerichtsgebühren
 
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