Halbjahresregel "Vereinfachungsregel"

Dr Franke Ghostwriter
Danke Georgia für die Bestätigung. Ich meine aber, das würde auch so im Skript stehen: Ab 01.01.04 steuerlich nicht mehr zulässig, handelsrechtlich aber weiterhin, also fleißig anwenden... 😉

Viele Grüße
Steffi
 
Steffi, mir ging´s hauptsächlich darum, die Unsicherheit aus dem Thread #?t=10987 rauszunehmen und hatte da lieber persönlich bei Dr. Wameling nochmal angefragt (und mit seinem Einverständnis hier gepostet). (Ich muss mir eben zu allem möglichst 110%ig sicher sein🙄 )
 
danke für die Info mit der Halbjahresregel. Zumindest was den Jahresabschluss und die Bewertung angeht, kann ich sie ja nun getrost noch anwenden.

Wie ist es aber bei den Nachtragsbuchungen, wenn dann, wie oft in den Klausuraufgaben, dabei steht: "im Rahmen des steuerlich zulässigen".

Was zählt dann hier?
 
BiancaJ schrieb:
Das stimmt. Die Vereinfachungsregel gilt bei beweglichen und abnutzbaren Sachen. Sonst nicht. Auch wird sie bei einer Sonder-AfA nicht angewandt.
Kann ich die Vereinfachungsregel dann bei allen Aufgaben in der BWL Klausur anwenden? Wenn in den Nachtragsbuchungen in der Buchhaltung zum Beispiel bei ner Abschreibungsaufgabe drin steht "Buchen sie für das Jahr 2004 im Rahmen des steuerlich zulässigen".

Buch ich dann nach der Vereinfachungsregel oder nur pro rata temporis?
 
Also wissen nicht, aber gerade dann, wenn ausdrücklich auf steuerrecht verwiesen ist, würde es für mich plausibel erscheinen sie nicht zu verwenden, da sie ja im steuerrecht nicht mehr gebraucht werden darf....
ansonsten denke ich, gibt es viele stellen in der Klausur, wo Abschreibungen vorkommen können und ich würde sie da überall anwenden....


Aber wie gesagt ohne Gewähr.....wie immer gilt, wer 100%ige Sicherheit will sollte den Lehrstuhl fragen...
 
Falls Ihr noch Infos dazu braucht: auf den beiden folgenden Seiten findet Ihr Beispiele, wo es zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen selbständigen bzw. unselbständigen Gebäudeteilen kommen kann: JA KE 2 Seite 38 - 39

D. h. selbständige Gebäudeteile stehen zwar in Verbindung mit dem Gebäude, da sie aber nicht zur Nutzung des Gebäudes sondern zur Erfüllung betrieblicher Zwecke dient, sind sie separat zu bewerten. Wenn es sich dann noch um ein bewegliches Anlagegut, handelt ist es auch planmäßig abschreibbar (siehe Drehbank)

Gruß
Meike
 
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