Inhalt vertraglicher Schuldverhältnisse Kurseinheit 1

Dr Franke Ghostwriter
Inhalt vertraglicher Schuldverhältnisse KE1

Ich habe die KE 1 jetzt als Überblick zum ersten mal durchgelesen und fange gerade mit dem zweiten Durchgang an - jetzt gehts ans Zerpflücken und Zusammenfallsen. Ich scheitere schon auf Seite 1:

Thema persönliche Bewirkung:

Unter Punkt 2 stehen zwei Beispiele:

1: Anwalt vereinbart vertraglich, dass er die Leistung höchstpersönlich zu erbringen hat.

2: Lt. §613 muss die Leistung eines Dienstvertrages immer persönlich rbracht werden, wenn es keine abweichende gesetzliche Regelung gibt.

Warum wird dann überhaupt in Beispiel 1 diese Vereinbarung getroffen ?

Weiterhin Frage ich mich, ob §362 Abs. 1 nicht eine abweichende Regelung darstellt. Kann §613 dann überhaupt jemals eintreten oder von bedeutung sein ? In §362 steht nichts davon, das die Regelung nicht für Dienstverträge gilt.

Gebt mir doch mal einen Tip :rolleyes
 
Hinweis zu §613: Stellvertretung grundsätzlich möglich durch Spezialvollmacht, d.h. nicht der Rechtsanwalt A sondern sein vertretender Rechtsanwalt B würde die Leistung erbringen. Erst nach dem Erbringen der Leistung auf die richtige Art und Weise(alle Vorschriften beachtet bezüglich Rechtsberatung etc.), zur rechten Zeit, am richtigen Ort und an die richtige Person greift der §362 Abs. 1 und führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses.
 
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