Kleine Frage zu Familienpersonengesellschaften

Dr Franke Ghostwriter
Kurs 512 KE 1 Aufgabe 6 (am Ende der Kurseinheit)

"Innerhalb der ersten drei Jahre sind [die Kinder] von den stillen Reserven einschießlich des Geschäftswerts ausgeschlossen."

Ich weiß, was man unter stillen Reserven versteht und was man unter dem Geschäftswert versteht. Aber die Bedeutung des Satzes verstehe ich trotzdem nicht. Kann mir das jemand vielleicht erklären? Das ist vielleicht nicht so wichtig für die Klausur, ich würde es aber trotzdem gerne wissen.
 
Anscheinend soll durch diesen Passus eine Veräußerung von Anteilen durch die Kinder unattraktiv gemacht werden, da sie beiner Veräußerung/Betriebsaufgabe innerhalb von 3 Jahren nicht vom Veräußerungsgewinn partizipieren würden. Hier ging es aber wohl eher darum, dass durch diese Einschränkung von Rechten die Familiengesellschaft letztlich nicht anerkannt werden kann, denn unter Fremden, wäre dieser Passus im GV kaum durchsetzbar.
 
In der KE steht doch, dass Familiengesellschaften nur anerkannt werden, entweder wenn das Kind volljährig ist und eigene Einlagen / Arbeit leistet und entsprechend den Einlagen und dem GEwinnverteilungsschlüssel Ausschüttungen erhält,
oder wenn das Kind noch minderjährig ist, dann muss der Gesellschaftervertrag jedoch vor einem (Vormundschafts-?) Gericht anerkannt werden mit einem unabhängigen Dritten als Vormund für das Kind.
Ansonsten werden Kinder nicht als Gesellschafter anerkannt und es wird einfach so getan, als würden die Teile der Kinder den Eltern gehören (Steuerlich).
Und irgendwas war da noch mit 15 % von ??? Als Ausschüttung oder so... kann mich nicht mehr so genau erinnern...
 
Ist alles ok, hier wird nur nochmals darauf verwiesen, dass die Anerkennung einer Familiengesellschaft trotz Erfüllung dieser Formvorschriften (ansonsten wäre bereits der GV ungültig) noch aus anderen Gründen versagt werden kann. Die Gewinnverteilung führt nicht zur Unwirksamkeit der Familiengesellschaft, sie kann lediglich von der Finanzverwaltung bei Unangemessenheit für steuerliche Zwecke geändert werden.
 
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