Kurs 40562: "Recht der Kreditsicherung

Dr Franke Ghostwriter
mach mich gerade an die EA und bin mir total unsicher ?

Fällt euch dieses Thema leichter als mir ? oder hab Ihr auch Probleme ?
 
Hi qooy,

Probleme? sagen wir so ohne googeln ging es nicht ^^

1: A (BD find ich sehr unwahrscheinlich) Ich habe 1 A (§767 ff) und B(§770 Abs. 1)
2: BCE
3: A
4: CE
5: ABD
6: CD Hier habe ich nur C, denn D ist meines Erachtens durch C ausgeschlossen
7: BD Hier habe ich A § 946
8: A
9: CDE Nur C???
10: DE C? DE???

freue mich auf euere Lösungen/Anregungen/Vorschläge
ng mib1

Ich habe mal meinen entsprechenden Senf dazu gegeben. Ohne Gewähr!
 
1) sicher A und C (KE 1, S. 22)...B und D wären rechtsvernichtend und E wäre rechtshindernd...es ist aber nach rechtshemmend gefragt
2) sicher B, C, E (KE 2, S. 66 und C §1205 Abs. 1, S. 1)
3) A
4) unsicher...B und C oder D
5) A, B, D und E...E weil das Eigentum ja übergeht, wenn die Forderung erfüllt ist und somit auch der Eigentumsvorbehalt erlischt. Er ist also an die Forderung gebunden. Oder??
6) C (KE 1, S 47) und auch für mich ist D durch C ausgeschlossen
7) unsicher ob B und C oder E
8) A
9) C...D bezieht sich auf die Abtretung von Forderungen, das kommt also bei einem LKW nicht in Frage..genauso passt E nicht dazu, siehe KE 1, S. 32 die Definition eines Garantievertrags
10) A, C
 
Hier mal meine 5 Cent:

Aufgabe 1: Richtig A und C (KE 1, S. 22)
Falsch: B,D,E

Aufgabe 2: Richtig: BCE (S. 66, KE 2)
Falsch: A,D

Aufgabe 3: Richtig: A (S. 46 KE 1)
Falsch: B,C,D,E

Aufgabe 4: Richtig: BCE (???)
Falsch: A,D

Aufgabe 5: Richtig: A (S. 18, KE 1), B (S. 98, KE 2) D (S. 66, KE 2)
Falsch: C (S. 107, KE 2)
?: eher nicht: E Akzessorietät: Abhängigkeit eines Rechts von anderem Recht, bei Eigentumsvorbehalt handelt es sich aber um Bedingung

Aufgabe 6: Richtig: C (S. 47 KE 1)
Falsch: A,B,D,E

Aufgabe 7: Richtig: C (?): Verarbeitungsregel (§ 950) betrifft bewegliche Sachen
Falsch: A,B,D,E

Aufgabe 8: Richtig: A S.21, KE 1 (Bürge kann dem Gläubiger selbe Einreden entgegehalten, wie Hauptschuldner gegen Gläubiger (§ 768))
Eher falsch (?) B: (aus Tatsache, dass Girokonto des Schuldners kein Guthaben enthält, kann m.M.n. nicht davon ausgegangen werden, dass Vermögen des Schuldner nicht zur Befriedigung führen wird
Falsch: C, D, E (S. 20, KE 1; § 773 Abs. 1)

Aufgabe 9: Richtig: C (S. 69, KE 2)
Falsch:
A (Bedingung aus Kaufvertrag)
B (würde Übereignung des LKW bedingen, damit wäre wohl die wirtschaftliche Existenz des Fuhrunternehmens hinfällig)
D (betrifft Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten: S. 83 KE 2)
E (Garantievertrag ist ähnlich wie Bürgschaft, Garant muss m. M. n. Dritter sein)

Aufgabe 10: Richtig: C???
 
Aufgabe 7: Richtig: C (?): Verarbeitungsregel (§ 950) betrifft bewegliche Sachen
Falsch: A,B,D,E

Ich weiß ja selbst nicht, was ich bei der 7 als richtig ansehen soll. Aber die Verarbeitungsregel des §950 greift hier meiner Meinung nach nicht. Laut KE 1, S. 54 müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein.
Eine davon ist, dass aus Stoffen (=beweglichen Sachen) neue bewegliche Sachen hergestellt werden müssen. Das ist hier aber nicht der Fall. Die bewegliche Sachen (die Steine) werden ja in ein Gebäude eingebaut. Dieses wiederum ist keine bewegliche Sache.
Außerdem wird die Sache an sich ja auch gar nicht verändert. Die Steine werden so, wie sie sind, eingebaut (2. Voraussetzung).

Irgendwie passt in diesem Fall meiner Meinung nach keiner der Eigentumsvorbehalte...
 
wie seit Ihr bei Aufgabe 4 vorgegangen?
Wir wissen ja nicht, was vor der UNterschriftslinie steht. Da dort nur "Ehegatten des Darlehensnehmer" steht, wäre eine Bürgschaft oder ein Miteintritt für mich eine "überraschende Klausel". Sonst müsste da "Unterschrift Bürge" (bzw. separater Bürgschaftsvertrag) oder "Unterschrift Darlehensnehmer 2" stehen.
Bei unserem Hauskauf wurde ich vom Notar gefragt, ob ich verheiratet sei, da es eine Informationspflicht an den Gatten gibt, wenn man über mehr als die Hälfte seines Vermögens verfügt.
Von daher würde ich eher von der Informationspflicht oder von der Übung sprechen.
 
Zu Aufgabe 7:

Der Eigentumsvorbehalt besteht (bei der Verarbeitungsklausel) durch die neue Sache nicht mehr.
[KE 1 S.53; §950 BGB]

Das heißt für mich:
Gemäß der Verarbeitungsklausel hat Baustoffhändler H kein Eigentum mehr an den Steinen, da neue Sachen (das Haus) hergestellt werden. Der Wert der Verarbeitung (Haus) ist höher als der Wert der beweglichen Sache (Steine).

Aber:
B hat den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich auch über den Einbau hinaus anerkannt -> Richtige Antwort: B
 
Aufgabe 7: Die Klausel ist gem. § 134 BGB unwirksam. Richtig müsste daher wohl, wie schon von Ente erwähnt, wegen § 946 i.V.m. § 134 die Lösung A sein.

Aufgabe 4: Hier habe ich im Netz gesucht und keine Aussage gefunden, die auf die Richtigkeit von A oder D schließen würde. Bin aber seeehr unsicher.
 
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