Kurseinheit 5 Seite 31 II 1. die einfache Schriftform

Dr Franke Ghostwriter
KE 5 S. 31 II 1. die einfache Schriftform

Hallo Leute.

Also entweder liegts daran, dass ich schon zu lange vor den Unterlagen sitze und deshalb auffassungsmäßig nicht mehr ganz fit bin oder an der angegebenen Stelle (s. Thema) widerspricht sich der Text:

Zitat Seite 31 unten -S. 32 oben
Die einfache Schriftform ist gewahrt, wenn eine Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird (126 Abs. 1). Der Aussteller muss den Urkundentext nicht selbst unterschreiben. Es ist ausreichend, zugleich aber auch notwendig, dass der Erklärende die Urkunde unterschreibt.
Muss der Aussteller jetzt unterschreiben (Satz 1) oder nicht (Satz 2) oder kann er oder ist hier gar ein Unterschied zw. Urkunde und Urkundentext gemeint?
 
Rebel schrieb:
Hallo Leute.

Also entweder liegts daran, dass ich schon zu lange vor den Unterlagen sitze und deshalb auffassungsmäßig nicht mehr ganz fit bin oder an der angegebenen Stelle (s. Thema) widerspricht sich der Text:


Muss der Aussteller jetzt unterschreiben (Satz 1) oder nicht (Satz 2) oder kann er oder ist hier gar ein Unterschied zw. Urkunde und Urkundentext gemeint?


Es wird unterschieden:

Derjenige der den Text an sich schreibt und dem, der den geschriebenen Text unterschreibt.

Es sind also 2 Personen möglich. Die Person, die den Text schreibt, muss nicht unterschreiben, sondern nur der, der sich mit dem Text erklären will.

Beispiel:

Die Sekräterin schreibt eine Kündigung für einen Vertrag. Unterschrieben wird er aber nur vom Geschäftsführer, dadurch erklärt er sich.

Alles klar ?

Duddits
 
Schriftform

Hallo,
ich habe mal meine Unterlagen geblättert, da ich letztens eine Diskussion über die Unterscheidung Textform und Schriftform hatte.
M.E. verlangt die Schriftform nicht, dass die gesamte Erklärung von dem Erklärenden selbst verfaßt oder niedergeschrieben wird, sondern nur, dass der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines beglaubigten Handzeichens unterzeichnet.
 
dinoprog schrieb:
M.E. verlangt die Schriftform nicht, dass die gesamte Erklärung von dem Erklärenden selbst verfaßt oder niedergeschrieben wird, sondern nur, dass der Aussteller die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines beglaubigten Handzeichens unterzeichnet.
Das ist korrekt. Text (maschinell und/oder fremdverfasst) + eigene Unterschrift. Hat Markus ja oben auch so zusammengefasst. 😉

Das Testament - also der handschriftlich selbst verfasste und unterschriebene Text! - ist ein Ausnahmefall, denn hier gilt eben die Sonderregelung des § 2247:
Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Gruß
Steffi
 
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