Maßgeblichkeitsgrundsatz

Dr Franke Ghostwriter
ich werde die Klausur nach altem Recht schreiben. Allerdings muss ich dann doch trotzdem den Wegfall des Maßgeblichkeitsgrundsatzes §5(1) S.2 beachten, oder?? Wie gehe ich denn dann vor? Wenn ich steuerrechtlich ein WAhlrecht habe, dann nehme ich das, unabhängig, was das HGB sagt? Oder weiter nach der alten Methode Gebot in HB--> Gebot in StB; Verbot in HB-->Verbot in StB; Wahlrecht in HB-->Gebot/Verbot (bei Aktivierung/Passivierung) in StB?

Lieben Dank für Eure Hilfe
Das Blumenkind
 
Hm...., bei allem was sich auf die Zeit vor 2009 bezieht sehe ich das genauso. Wenn es aber um einen Fall in 2009 geht, werde ich vermutlich ebenfalls den Maßgeblichkeitsgrundsatz berücksichtigen, aber auch angeben, dass nach neuem Recht (und das gilt ab 2009!) eine Abkoppelung der Steuerbilanz von der Handelsbilanz im Falle eines Wahlrechts vorliegt.... Das hat glaube ich nichts mit BilMoG zu tun???

Hoffe, das stimmt so....

Gruß
Das Blumenkind
 
Also, da ich total verwirrt bin, was den Rechtsstand angeht, versuche ich es nochmal zusammenzufassen:

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz (Maßgeblichkeit der Grundsätze der Handelsbilanz für die Steuerbilanz) gilt nach dem BilMoG nach wie vor.
Die umgekehrte Maßgeblichkeit (Maßgeblichkeit einiger Grundsätze der STeuerbilanz für die Handelsbilanz) wurde mit dem BilMoG abgeschafft. Wenn ich aber nach "altem" Rechtsstand schreibe, was ja offensichtlich möglich ist (??), kann ich seine Geltung noch voraussetzen.
Ist in der Handelsbilanz eine Regelung durch ein Wahlrecht gegeben, in der Steuerbilanz aber eine verbindliche Regelung zu finden, weichen Steuer- und Handelsbilanz voneinander ab. Gibt es bei beiden Bilanzen ein Wahlrecht, muss es gleich ausgeübt werden.
Richtig?
 
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