MC- Übung

Dr Franke Ghostwriter
ich habe hier noch drei Fragen aus dem Bereich der unerlaubten Handlung, die in der letzten Klausur gar nicht vorkamen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie jetzt dran kommen, ist also gross.
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Die unerlaubte Handlung /Deliktsrecht aus dem Jahr 2004, KE 3


Aufgabe 1. Nach der Äquivalenztheorie ist ursächlich für einen Erfolg jedes Ereignis,

A das der Handelnde bewusst herbeigeführt hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.

B das der Handelnde fahrlässig verursacht hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.

C das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass nicht auch der Erfolg entfiele.

D das der Handelnde vorsätzlich herbeigeführt hat, um zu dem Erfolg zu gelangen.

E das bei einem Unterlassen nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass die konkrete Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
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Aufgabe 2. Nach der Adäquanztheorie haftet der Schädiger nicht,

A wenn der Eintritt des Schadens aus der Sicht eines optimalen Beobachters ganz unwahrscheinlich war.

B wenn der Schädoger nicht schuldhaft gehandelt hat.

C wenn die Tat nicht rechtswidirg ist.

D wenn die Haftung unbillig wäre.

E wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht unter besonderen eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.
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Aufgabe 3. In welchen Fällen ist durch ein "Unterlassen" das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt?

A Nur, wenn das Gesetz "Unterlassen" dem "aktiven Tun" ausdrücklich und im Einzelfall gleichstellt.

B Niemals, da "Unterlassen" nicht "aktives Tun"ist.

C Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigung Dritter abzuwenden.

D Wenn für den Anspruchsgegener eine Rechtspflicht zum Handeln besthet.

E Wenn der Anspruchsgegener eine ihm obliegnede Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
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Die unerlaubte Handlung /Deliktsrecht

Aufgabe 1 schließe ich C eben aus wegen des Wörtchens "nicht auch".
Ich denke, E ist richtig (vgl. KE 3, Seite 36, steht auch wörtlich so)

Bei der Äquivalenztheorie heisst es ja:
"Ursächlich (kausal) ist jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele." KE 3, Seite 35


Aufgabe 2 da wäre ich auch für E (vgl KE 3, Seite 37, steht wörtlich so)

Aufgabe 3 bin ich für D und E (vgl. KE 3, Seite 47ff.)
 
Habe noch eine nette Frage zur Stellvertretung, die in unserer KE nicht vorgekommen ist, aber in früheren Semestern erschien.
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Stellvertretung

Frage: Welche der folgenden Aussagen ist/sind zutreffend?

A Ein Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB liegt dann nicht vor, wenn der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht kennt.

B Verweigert der Vertretene die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, welches ein falsus procurator vorgenommen hat, so haftet letzterer auch dann, wenn er das Fehlen der Vertretungsmacht nicht kannte.

C Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht, haftet er dem Vertretenen nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz.

D Vertreter ohne Vertretungsmacht ist auch die Person, die aufgrund einer erteilten Vollmacht im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft abschließt, wenn die Vollmacht später wirksam angefochten wird.

E Ein Vertrag, den der Vertreter ohne Vertretungsmacht mit einer anderen Person abschließt, wird mit der Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen schwebend unwirksam.


PS: falsa procurator ist Vertreter ohne Vertretungsmacht


Ich tippe auf B und C.
 
Stellvertretung

Hallo Yvonne,
hast recht.

C ist falsch. (haftet nicht dem Vertretenen, sondern dem Dritten (Geschäftsgegner)) KE 2, Seite 17

E auch falsch, da der Vetrag nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig ist.

A ist falsch wegen "nicht kennt".

Kannst Du D begründen? Wo kann man nachschlagen?
 
Klar, immer bereit:🙂)

Insichgeschäft

Frage: Wann ist ein Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB wirksam?

A Wenn es dem Vertretenen gesetzlich oder rechtsgeschäftlich gestattet ist.

B Wenn es dem Vertreter gesetzlich oder rechtsgeschäftlich gestattet ist.

C Wenn es auch in Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommen wird.

D Wenn dem Vertreter im Rahmen der Vollmacht das Geschäft gestattet wurde.

E Wenn es durch eine Genehmigung des Vertreters nachträglich gestattet wird.


Meine Lösung: B, C
 
Auch hier ist Vorsicht beim Lesen geboten 🙂

C ist falsch, lt. § 181 "es sei denn, dass es AUSSCHLIESSLICH in Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht"

B halte ich auch für richtig, außerdem auch
D , denn lt § 181 "... soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist...", also wenn es ihm in der Vollmacht gestattet ist, ein Insichgeschäft vorzunehmen, ist es wirksam.

Gruß,
Andrea
 
B, D,

ok jetzt stelle ich mal eine Aufgabe...


Welche Aussagen über den Kaufvertrag sind zutreffend?

A Der Kaufvertrag ist ein dinglicher Vertrag
B Durch den Kaufvertrag können Gegenstände und Rechte übertragen
werden.
C Der Kaufvertrag begründet Verpflichtungen für die Parteien
D Die Pflichten des Käufers zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme der
Kaufsache stehen im Gegenseitigkeitsverhälntis gem. §§ 320 ff BGB
E Kaufverträge können nur über bewegliche oder unbewegliche Sachen
abgeschlossen werden.
 
RalfNRW schrieb:
Aufgabe 1. Nach der Äquivalenztheorie ist ursächlich für einen Erfolg jedes Ereignis,

Aufgabe 2. Nach der Adäquanztheorie haftet der Schädiger nicht,


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Hallo Leute,

kann mit den beiden Begriffen nichts anfangen.
Habe in den Notizen, die ich mir zu den Kurseinheiten gemacht habe, nicht die beiden Wörter (Äquivalenztheorie und Adäquanztheorie) entdeckt.
Was besagen diese? Wenn sie im Skript auftauchen, auf welcher Seite finde ich sie?

Zu Delikt habe ich mir nur die Punkte notiert: rechtswidrig, schuldhaft, vorsätzlich, fahrlässig, direkter Vorsatz, bedingter Vorsatz, Schadensersatzspruch...
Aber nicht diese beiden Theorien.

LG

Amber-Ann
 
RalfNRW schrieb:
Yvonne,

Zu Deiner Frage über den Kaufvertrag sag ich mal, dass die Antwort B und C richtig sind.

E schließe ich auf jedem Fall mal aus.

Dazu mehr in KE 5, Seite 1

konstruktive Kritik?

Ich würde sagen, dass nur C richtig ist.
Bei B steht, dass sie übertragen werden. Das wäre nicht der Kaufvertrag direkt, sondern die folgende Übergabe der Kaufsachen. Es gibt doch das Abstraktionsprinzip zw. Kaufvertrag und Übergabe. Übertragen heißt Übergabe.
 
Amber-Ann schrieb:
Habe jetzt die Seiten 35-37 gelesen und finde dort trotzdem nicht diese beiden Theorien. Da geht es die ganze Zeit um den kausalen Zusammenhang.
Also wo es im Uni Skript steht kann ich Dir nicht genau sagen. Ich habe aber folgendes mir rausgeschrieben:

Äquivalenztheorie:
Eine Handlung ist danach kausal für den Verletzungserfolg wenn sie nicht hinweggedacht werden kann ohne das der konkrete Erfolg entfiele.

und die andere:
der Handelnde soll juristisch davor geschützt werden, dass er einen ganz ungewöhnlichen Zusammenhang zw. Handlung und Verletzungserfolg nicht verantworten muss.
Bsp: Du fährst jemand mit dem Auto an und auf dem Weg zum Krankenhaus wird der Krankenwagen von einem Ufo getrofffen. 🙂

Reicht Dir das?
 
Welche Aussagen über den Kaufvertrag sind zutreffend?

A Der Kaufvertrag ist ein dinglicher Vertrag
B Durch den Kaufvertrag können Gegenstände und Rechte übertragen
werden.
C Der Kaufvertrag begründet Verpflichtungen für die Parteien
D Die Pflichten des Käufers zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme der
Kaufsache stehen im Gegenseitigkeitsverhälntis gem. §§ 320 ff BGB
E Kaufverträge können nur über bewegliche oder unbewegliche Sachen
abgeschlossen werden.[/quote]

Also ich schließe mich Amber-Ann an, aus meiner Sicht ist auch nur C richtig 🙂

Wie lautet denn Deine Lösung?
 
ich habe auch noch eine MC-Übungsaufgabe zum Thema Verjährung.
Die Rentnerin G wird am 1.9.2005 von einem Radfahrer angefahren. Infolge des Sturzes erlitt sie einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch. Am 15.9.05 erfährt sie, dass es sich bei dem Radfahrer um R handelt.
Der Anspruch der G gegen R auf Schadensersatz verjährt
A mit Ablauf des 1.9.2008
B mit Ablauf des 15.9.2008
C mit Ablauf des 31.12.2008
D mit Ablauf des 1.9.2035
E mit Ablauf des 15.09.2035
F mit Ablauf des 31.12.2035

Also ich hätte gem. § 199 II D gesagt. Laut Musterlösung soll aber der 31.12.2008 richtig sein. Kann mir jemand erklären, warum hier die regelmäßige Verjährungsfrist angewendet werden soll, obwohl eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit vorliegt?
 
Ich habe auch mal eine MC-Frage:
In der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren:
A Ansprüche auf Kindergeld
B Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Sache
C Ansprüche auf Einräumung einer Hypothek
D Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler
E Ansprüche aus Vermächtnis

B und D sind klar, aber finde bei den Hagenunterlage einmal A ja,
Begründung wegen §197II und einmal A nein, wegen §197I Nr.2
bIn schon ganz "Karusell" im Kopf- weiß jemand etwas genaueres?
 
Ich würde auch A sagen, wegen der Begründung, dass es eine regelmäßig wiederkehrende Leistung ist und somit die regelmäßige Verjährungsfrist eintritt. Wo im Skript hast du denn die Begründungen entdeckt? Kindergeld ist mir gar nicht aufgefallen.
 
Jetzt stelle ich mal eine MC-Frage:

Der 17-jährige A ficht einen nach § 110 geschlossenen, aber von der Gegenseite noch nicht voll erfüllten Kaufvertrag form- und fristgerecht wegen arglistiger Täuschung an. Diese Anfechtung, die ohne Wissen und Willen seiner Eltern erfolgt, ist
a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll unwirksam.
 
Amber-Ann schrieb:
Jetzt stelle ich mal eine MC-Frage:

Der 17-jährige A ficht einen nach § 110 geschlossenen, aber von der Gegenseite noch nicht voll erfüllten Kaufvertrag form- und fristgerecht wegen arglistiger Täuschung an. Diese Anfechtung, die ohne Wissen und Willen seiner Eltern erfolgt, ist
a) voll wirksam
b) schwebend unwirksam
c) voll unwirksam.

Ich würde C nehmen, da ich schond den Kaufvertrag für nichtig halten würde und dann auch keine Anfechtung wirksam sein kann. Aber das ist nur meine gefühlte Lösung. 😱:confused
 
Ich habe auch noch eine MC-Frage:

In welchen der folgenden Fälle kann Franz wirksam gegen die Forderung des Egon aufrechnen?

1) Franz hat von Egon einen Gebrauchtwagen gekauft im Wert von 3000 € gekauft. Kaufpreiszahlung und Übergabe des Fahrzeugs sind laut Vertrag sofort fällig, sind aber tatsächlich noch nicht erfolgt. Egon verlangt nun von Franz Zahlung der 3000 €.

2) Angenommen, Franz schuldet Egon immer noch 3000€ aus dem Kauf des Gebrauchtwagens. Egon verlangt dringend die Zahlung der 3000€. Franz hat derzeit kein Geld, erinnert sich aber daran, dass ihm Egon vom letzten Poker-Abend noch 4500 € schuldet.

3) Wie Fall 2, aber diesmal schuldet Egon die 3000€ aus dem Gebrauchtwagenkauf und Franz schuldet dem Egon 4500€ vom letzten Poker-Abend. Franz verlangt von Egon nachdrücklich die Bezahlung der Spielschulden.

4) Franz schuldet Egon schon seit mehreren Jahren 3000€. Egon möchte das Geld jetzt endlich von Franz haben. Franz erinnert sich noch vage daran, dass er von Egon (seinem früheren Arbeitgeber) noch einen Monatslohn in Höhe von 2000€ bekommen sollte. Sein Anwalt hat ihm jedohc gesagt, dass dieser Anspruch gegen Egon nun schon seit 3 Monaten verjährt ist.

Mein Problem ist , daß ich die Lösung habe und trotzdem das ganze nicht verstehe. Vielleicht gibts ja von hier Vorschläge, die es für mich verständlicher machen!
 
Merlin schrieb:
Ich würde C nehmen, da ich schond den Kaufvertrag für nichtig halten würde und dann auch keine Anfechtung wirksam sein kann. Aber das ist nur meine gefühlte Lösung. 😱😕

C ist richtig. Aber die Begründung stimmt nicht.

Der Kaufvertrag ist wirksam, da ja § 110 der Taschengeldparagraph ist.
Aber die Anfechtung ist nicht wirksam. Da die Anfechtung ja rückwirkend wirkt und somit der Erfüllungsanspruch des A vernichtet wird, ist sie rechtlich benachteiligt i. Seite von § 107 und bräuchte hierzu die Einwilligung ihrer Eltern.
 
Oder vielleicht dann doch D. Der Anspruch ist doch noch da. Sofern er sich nicht auf die Verjährung beruft, wäre es möglich.

Wäre zwar nicht sehr klug von ihm, also Dummheit bzw. Unwissen. Aber sofern man es nicht weiß, würde man auf den Deal eingehen. Und gesetzlich ist da nix zu machen.
 
Also daß bei A keine Gegenforderung da ist, hat mich auch schon gewundert. Dachte, daß die Aufgabe vielleicht nicht vollständig ist.
Würde dem D-Vorschlag mich nun anschließen 🙄 in der Tat ist nicht davon die Rede ob die Verjährung geltend gemacht wird.
Kann ja lustig werden am Dienstag :eek
 
Würde mal über Aufgabe 23 der letzten Klausur diskutieren. Bin gerade mit einem Kumpel am Telefon die Aufgabe durchgegangen und so ganz sicher sind wir mit den Antworten nicht.

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss :auweia:

A) kann generell nicht durch individualrechtliche Vereinbarung erfolgen
B) kann generell nicht durch ABG erfolgen
C) wird in bestimmten Fällen durch Vorschriften des BGB zwingend ausgeschlossen
D) kann generell nicht gegeben sein, wenn Unternehmer untereinander Kaufverträge abschließen
E) kann generell nicht gegeben sein, wenn Verbraucher untereinander Kaufverträge abschließen

Würde gerne mal eure Antworten und Begründungen fürs event. nicht Ankreuzen wissen.
 
Amber-Ann schrieb:
Würde mal über Aufgabe 23 der letzten Klausur diskutieren. Bin gerade mit einem Kumpel am Telefon die Aufgabe durchgegangen und so ganz sicher sind wir mit den Antworten nicht.

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss :auweia:

A) kann generell nicht durch individualrechtliche Vereinbarung erfolgen
B) kann generell nicht durch ABG erfolgen
C) wird in bestimmten Fällen durch Vorschriften des BGB zwingend ausgeschlossen
D) kann generell nicht gegeben sein, wenn Unternehmer untereinander Kaufverträge abschließen
E) kann generell nicht gegeben sein, wenn Verbraucher untereinander Kaufverträge abschließen

Würde gerne mal eure Antworten und Begründungen fürs event. nicht Ankreuzen wissen.
Auch wenn ich mutig bin, ich habe nur mich auf C beschränkt. Bei den anderen Sachen ginge es möglicherweise doch irgendwie nur das "kann generell nicht" störte mich dabei :confused
 
Merlin schrieb:
Ich habe auch noch eine MC-Frage:

In welchen der folgenden Fälle kann Franz wirksam gegen die Forderung des Egon aufrechnen?

1) Franz hat von Egon einen Gebrauchtwagen gekauft im Wert von 3000 € gekauft. Kaufpreiszahlung und Übergabe des Fahrzeugs sind laut Vertrag sofort fällig, sind aber tatsächlich noch nicht erfolgt. Egon verlangt nun von Franz Zahlung der 3000 €.

2) Angenommen, Franz schuldet Egon immer noch 3000€ aus dem Kauf des Gebrauchtwagens. Egon verlangt dringend die Zahlung der 3000€. Franz hat derzeit kein Geld, erinnert sich aber daran, dass ihm Egon vom letzten Poker-Abend noch 4500 € schuldet.

3) Wie Fall 2, aber diesmal schuldet Egon die 3000€ aus dem Gebrauchtwagenkauf und Franz schuldet dem Egon 4500€ vom letzten Poker-Abend. Franz verlangt von Egon nachdrücklich die Bezahlung der Spielschulden.

4) Franz schuldet Egon schon seit mehreren Jahren 3000€. Egon möchte das Geld jetzt endlich von Franz haben. Franz erinnert sich noch vage daran, dass er von Egon (seinem früheren Arbeitgeber) noch einen Monatslohn in Höhe von 2000€ bekommen sollte. Sein Anwalt hat ihm jedohc gesagt, dass dieser Anspruch gegen Egon nun schon seit 3 Monaten verjährt ist.

Mein Problem ist , daß ich die Lösung habe und trotzdem das ganze nicht verstehe. Vielleicht gibts ja von hier Vorschläge, die es für mich verständlicher machen!

Dir richtigen Lösungen sind 3 und 4. Ja😱, ich habe es auch nicht verstanden.

zu 1) F: Hauptforderung und Gegenforderung sind nicht gleichartig, keine Aufrechnung möglich.

zu 2) F: weil die Gegenforderung von Franz (Spielschuld) fällig und einredefrei sein muss. Einer Spielschuld steht jedoch die Einrede des § 762 Abs.1 Satz1 entgegen. Franz kann daher nicht die ihm gebührende Leistung im Sinne des § 387 fordern

zu 3) R: Franz kann mit seiner Kaufpreisforderung in Höhe von 3000 € wirksam gegen die Spielforderung des Egon über 4500 € aufrechnen und diese somit auf 1500 € reduzieren. Für die Hauptforderung ist gemaß § 387 nur erforderlich , dass sie erfüllbar sein muss. Dies ist auch bei einer Spielschuld der Fall ( vgl. § 762 Abs. 1 Satz 2). Die Aufrechnung ist für Franz zwar rechtlich möglich, wirtschaftlich jedoch nicht zu empfehlen.

zu 4) R: Franz kann aufrechnen. Zwar muss die Gegenforderung normalerweise fällig und durchsetzbar sein( ohne Einwendungen und Einreden).Für die Einrede der Verjährung gilt jedoch eine Ausnahme( § 215). Vor gut 3 Monaten hätte Franz noch aufrechnen können, gemäß § 215 bleibt diese Aufrechnungsmöglichkeit auch noch nach der Verjährung erhalten. Franz schuldet dem Egon nach der Aufrechnung nur noch 1000 €.

Erklärt mir jemand den Unterschied von 2) und 3) und die Erläuterung zu 4). Wäre sehr dankbar?
 
Ich frag mich so langsam, für was lese ich eigentlich rum wenn ich bei der Antwort, so gucke 😱
Zu 2) das hatten wir schon mal hier, das die Spielschulden keine Verbindlichkeiten sind. Nur irgendwie check ich grade auch net so richtig wo der Hase lang läuft, oder muß man die Zeitpunkte nochmal genau sich angucken? 😕
Ich bring bei dem ganzen so langsam durcheinander wer wem wie was schuldet, oder der Kaffee wirkt nicht *g*
 
Amber-Ann schrieb:
Mir geht es genauso. Mir brummt der Schädel. Will endlich die Klausuren hinter mir haben.

LG

Amber-Ann

Juhu, ich bin nicht alleine so dran! Habe heute Nacht noch lange gelernt. Bekomme heute kaum die Augen auf und wenn ich es nicht 100% wüßte, das ich gestern zu Hause war....ich fühle mich als hätte ich die Nacht durchgefeiert *Ohrenhängelass*
 
Shorty schrieb:
Auch wenn ich mutig bin, ich habe nur mich auf C beschränkt. Bei den anderen Sachen ginge es möglicherweise doch irgendwie nur das "kann generell nicht" störte mich dabei 😕

Also ich würde B und C sagen. Ich meine auch im Skript gelesen zu haben das AGBs die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen....
Ich weiß "meinen" alleine reicht bei der Klausur leider nicht aus...
 
kleinerklopfer schrieb:
Also ich würde B und C sagen. Ich meine auch im Skript gelesen zu haben das AGBs die Gewährleistung nicht ausschließen dürfen....
Ich weiß "meinen" alleine reicht bei der Klausur leider nicht aus... 🙁

Richtig ist wohl C und D

B nicht, weil sie sehr wohl über AGB's ausgeschlossen werden können - nur eben nicht bei Verbraucherverträgen. Damit hast Du es bestimmt verwechselt.
Tja und D, weil... ach was weiß ich 😀 .
 
yvonne schrieb:
Richtig ist wohl C und D

B nicht, weil sie sehr wohl über AGB's ausgeschlossen werden können - nur eben nicht bei Verbraucherverträgen. Damit hast Du es bestimmt verwechselt.
Tja und D, weil... ach was weiß ich 😀 .

Habe jetzt noch mal im Net zu dem Thema gesurft und bin hierauf gestoßen:

https://www.rechtstipps.net/ausschluss-der-gewaehrleistung-bei-internetauktionen-rechtstipp_2.html?PHPSESSID=02c31feb8e8f30e25e988be6212c85de

Gewährleistung kann nicht generell über AGB´s ausgeschlossen werden. Somit müsste B richtig sein.:eek
 
Meiner Meinungs nachen können z.B. Unternehmer unter sich die Gewährleistung für gebrauchte Waren mittels AGB's ausschließen. Es heisst ja "generell nicht".

Jetzt noch einmal zu dieser Aufgabe mit der Aufrechnung. Ich weiß jetzt warum die Spielschulden im Fall aufrechenbar sind.

In diesem Fall ist nämlich derjenige, der aufrechnen möchte der Schuldner der Spielschulden. Wenn er nach dem Motto "Spielschulden sind Ehrenschulden" verfahren möchte, so ist dies ihm natürlich freigestellt und er kann aufrechnen.

zu D. Aufrechenbarkeit der verjährten Ansprüche. Hier ist § 215 anwendbar. "..Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte."

Da Anton dem Bernd die 3000 bereits seit mehreren Jahren schuldet, kann das wohl hinhauen.
 
Amber-Ann schrieb:
Habe jetzt noch mal im Net zu dem Thema gesurft und bin hierauf gestoßen:

https://www.rechtstipps.net/ausschluss-der-gewaehrleistung-bei-internetauktionen-rechtstipp_2.html?PHPSESSID=02c31feb8e8f30e25e988be6212c85de

Gewährleistung kann nicht generell über AGB´s ausgeschlossen werden. Somit müsste B richtig sein.😱

Ich verblöde noch an der Aufgabe! 😡
Was mit dem Teil:
Ferner ist gem. § 309 Nr. 8 b) aa) ein Gewährleistungsausschluss bei neuen Sachen über AGB nicht möglich, es sei denn die AGB werden gegenüber einem Unternehmer verwendet und der Gewährleistungsausschluss verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 310 Abs. 1 BGB.

Damit müßte doch B wieder fallen, falls ein Unternehmer und ein Unternehmer was deichseln😕
Hilfe....ich fühle mich so langsam wie Bernd das Brot...
 
Shorty schrieb:
Ich verblöde noch an der Aufgabe! 😡
Was mit dem Teil:
Ferner ist gem. § 309 Nr. 8 b) aa) ein Gewährleistungsausschluss bei neuen Sachen über AGB nicht möglich, es sei denn die AGB werden gegenüber einem Unternehmer verwendet und der Gewährleistungsausschluss verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 310 Abs. 1 BGB.

Damit müßte doch B wieder fallen, falls ein Unternehmer und ein Unternehmer was deichseln😕
Hilfe....ich fühle mich so langsam wie Bernd das Brot...😀

Habe jetzt dies im FU-Forum entdeckt:

Sehr geehrte Kursteilnehmer,

tja, eine komplizierte Regelung:
§ 309 Nr. 8 b) besagt: keine Verkürzung der Verjährung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für neue Sachen. Das gilt immer, also auch außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen.

§ 475 hingegen besagt: Nicht mal durch Individualvereinbarung kürzer als 2 Jahre bei neuen Sachen, wenn Verbrauchsgüterkauf.

D.h.: Selbst wenn kein Verbrauchsgüterkaufvertrag vorliegt, so kann die Verjährung nicht durch AGB verkürzt werden, sondern nur durch Individualvertrag. Aber in der Tat: Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufrechts gilt die Vertragsfreiheit: Durch Individualvereinbarung kann die Gewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden... und das widersprich auch nicht § 475 II, weil der eben nur beim Verbrauchsgüterkauf gilt.

Und was gebrauchte Sachen angeht: hier kann grundsätzlich auch durch AGB die Gewährleistung ausgeschlossen werden (z.B. beim Kauf von einem Privatmann, der einen Vordruck vom ADAC verwendet), weil gebrauchte Sachen in § 309 Nr. 8 b) nicht erwähnt sind. Das geht aber eben nicht - und zwar weder durch AGB noch durch Individualvereinbarung - beim Verbrauchsgüterkauf (z.B. Gebrauchtwagen vom Händler) wegen § 475 II.

Mit freundlichen Grüßen
U.Wackerbarth
 
Amber-Ann schrieb:
Und was gebrauchte Sachen angeht: hier kann grundsätzlich auch durch AGB die Gewährleistung ausgeschlossen werden (z.B. beim Kauf von einem Privatmann, der einen Vordruck vom ADAC verwendet), weil gebrauchte Sachen in § 309 Nr. 8 b) nicht erwähnt sind. Das geht aber eben nicht - und zwar weder durch AGB noch durch Individualvereinbarung - beim Verbrauchsgüterkauf (z.B. Gebrauchtwagen vom Händler) wegen § 475 II.

aha - aja.. und jetzt? B doch falsch?
Gewährleistung kann also bei gebrauchten Sachen und nicht Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen werden.

also bei Klausur Aufgabe 23 nur C?? 😕
bitte sag doch jemand jaaaaaa 😛
 
Merlin schrieb:
2) Angenommen, Franz schuldet Egon immer noch 3000€ aus dem Kauf des Gebrauchtwagens. Egon verlangt dringend die Zahlung der 3000€. Franz hat derzeit kein Geld, erinnert sich aber daran, dass ihm Egon vom letzten Poker-Abend noch 4500 € schuldet.

3) Wie Fall 2, aber diesmal schuldet Egon die 3000€ aus dem Gebrauchtwagenkauf und Franz schuldet dem Egon 4500€ vom letzten Poker-Abend. Franz verlangt von Egon nachdrücklich die Bezahlung der Spielschulden.

also irgendwie ist bei 3) ein Inhaltsfehler drin..
Franz schuldet 4500€ vom Pokerabend und verlangt aber von egon bezahlung der spielschulden ??:confused
 
Merksatz Aufrechnung

Man muss nur aufpassen was haupt- & was gegenforderung ist:

die forderung desjenigen, der die aufrechnung erklärt, ist die gegenforderung. die forderung des aufrechnungsgegners ist die hauptforderung.

die gegenforderung muss fällig und durchsetzbar sein,
die hauptforderung lediglich erfüllbar.

so - dat muss reichen 😎
 
steff174 schrieb:
aha - aja.. und jetzt? B doch falsch?
Gewährleistung kann also bei gebrauchten Sachen und nicht Verbrauchsgüterkauf ausgeschlossen werden.

also bei Klausur Aufgabe 23 nur C?? 😕
bitte sag doch jemand jaaaaaa 😛

Jaaaaaaaaahaaaaaaaaaa 😀 Fragt sich nur, ob es auch richtig ist! 😛
Aber ich hab noch im Skript wieder ne Stelle gefunden KE 1 Einschränkungen bei der Anwendung der §§ 305-309. Da steht wenn AGB`s unter Unternehmern oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwandt werden, finden die Vorschriften der §§305 Abs. 2 und 3, 308 und 309 keine Anwendung. Wohlaber wäre es möglich über die Generalklausel für die Inhaltkontrolle die wieder möglicherweise einzubeziehen. So...jetzt wird wieder so geguckt...😱 aber ich fasse für mich zusammen das es bei gebrauchten Sachen möglich wäre und wenn Unternehmer untereinander was deichseln. Ich frag mich dabei nur, wie der Lehrstuhl "generell nicht"" definiert *gg*
 
Shorty schrieb:
Ich frag mich dabei nur, wie der Lehrstuhl "generell nicht"" definiert *gg*
also, ich hab sowieso beschlossen, dass wenn´s eng wird mit den 50%, dann werd ich mal so "ganz generell" nach hagen zur einsicht fahren und über ein paar punkte "seeeehr generell" diskutieren - und zwar solange bis ich genug punkte mit nach hause nehme 😀
kann ja wohl nicht sein, dass mein vordiplom an dieser blöden Klausur hängt ..
 
steff174 schrieb:
also, ich hab sowieso beschlossen, dass wenn´s eng wird mit den 50%, dann werd ich mal so "ganz generell" nach hagen zur einsicht fahren und über ein paar punkte "seeeehr generell" diskutieren - und zwar solange bis ich genug punkte mit nach hause nehme 😀
kann ja wohl nicht sein, dass mein vordiplom an dieser blöden Klausur hängt ..🙁
Kann man jemand Auftrag und Vollmacht erteilen, die Klausur für einen in Hagen nachzubesprechen ? 😀
Ich wohne so weit weg von Hagen, da würde ich Dich ggf. beauftragen
 
Eliza schrieb:
Kann man jemand Auftrag und Vollmacht erteilen, die Klausur für einen in Hagen nachzubesprechen ? 😀
Ich wohne so weit weg von Hagen, da würde ich Dich ggf. beauftragen 😉
also nach §172 I könnte ich doch mit ner Vollmachtsurkunde durchkommen, oder?? 😉
auftrag zur verbesserung der klausurleistung!! 😀

grüße ins schwäbische von einer "ausgewanderten"...
 
Habe gerade in der Newsgroup einen guten Vorschlag gelesen:

Jeder merkt sich die Frage der Nummer seines Nachnamens im Alphabet,
also wer Dxxx heißt die Nr.4

Somit kriegen wir vielleicht bei 25 Fragen alle unter und können nachher diskutieren (wer will) und den Nachfolgern Tips geben.

Jetzt muß ich noch meinen Namen auszählen schaffe ich morgen in der Aufregung wohl nicht
 
Bin mal gespannt was dabei rauskommt, oder ob es wieder eine Klausur auf Umwegen gibt 😀
Da ich immer so verpeilt bin bei der ganzen Aufregung, werde ich Seite 1 bis 25 mit den Buchstaben versehen, was ich auf dem Lotto Schein angekreuzt habe
 
Shorty schrieb:
Bin mal gespannt was dabei rauskommt, oder ob es wieder eine Klausur auf Umwegen gibt 😀
Da ich immer so verpeilt bin bei der ganzen Aufregung, werde ich Seite 1 bis 25 mit den Buchstaben versehen, was ich auf dem Lotto Schein angekreuzt habe 😀
liebe shorty, du hörst dich schon jetzt wirr an....😉
wir schaffen das schon !!
ich versuch mir auf jedenfall soviel fragen wie möglich zu merken, nicht dass uns bei VWXY die luft ausgeht...😱
alles gute euch allen !!
 
steff174 schrieb:
liebe shorty, du hörst dich schon jetzt wirr an....😉
wir schaffen das schon !!
ich versuch mir auf jedenfall soviel fragen wie möglich zu merken, nicht dass uns bei VWXY die luft ausgeht...😱
alles gute euch allen !!

Ziemlich strange was Recht aus einem machen kann, gelle? Soviel geistigen Dünschiss habe ich nicht mal bei meinem Ausflug zu den Alkoholischen Getränken produziert
 
steff174 schrieb:
möööönsch was denkst du denn.....😉
anspruch aus § 823 hab ich auch ohne vertrag ... 😛 😛 😛

Hey, meine Fan`s die draußen vor dem Haus campieren, die würden sich ein Bein ausreißen für ein Treffen mit mir! 😀 Geht nur Nachts lüften, weil dann die Meute nicht sofort mitkriegt das ich am Fenster bin! 😎 Bitte mach was, das dass alles bald an mir vorbeigegangen ist *grins*
 
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