notwendige richterliche Anrodnung Gewahrsam

Dr Franke Ghostwriter
als Klausurvorbereitung habe ich mir gerade desn Videostream zur Klausur WS 2008/2009 angesehen (Castortransport). Da wurde bei den formellen Voraussetzungen eine richterliche Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 LPolG für nicht notwendig erklärt. Bei der EA aus dem Wintersemester 2008/2009 (Treffen Industrienationen) ist hingegen geschrieben, dass für das Absehen von der richterlichen Entscheidung eine genaue Prognose stattfinden muss. Hier abgelehnt, obwohl Polizei annahm, dass Richter nicht rechtzeitig erreichbar wäre.
Weiß jemand wo der Unterschied bei den beiden Fällen liegt?:confused
 
Also ich habe den gleichen Fall gestern bearbeitet und mir die gleiche Frage gestellt. Ich nehme an, im Castor-Fall war die Sache eindeutiger, weil es, so glaube ich mich zu erinnern, nur um ein Gewahrsam von ca. 2 Stunden ging. Darüber hinaus denke ich, dass die Lösung auch dem Umstand geschuldet war, dass es sich hier um einen Klausurfall handelte und solche Erwägungen den eh schon (deutlich) zu knapp bemessenen Zeitrahmen sprengen würden.

Meiner Meinung nach war in dem Fall schon ein Gewahrsam abzulehnen gewesen. Vielleicht führte die - in der Fallbesprechung ja auch erwähnte - Strittigkeit dieses Punktes dazu, dass man bei der Prüfung der Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung keinen zu umfangreichen Maßstab mehr anlegte.
 
Finde es aber schon sehr schwierig in der EA diese Lösung und in der Klausur dann eine andere Lösung darzustellen. Die EA und die Klausur sind ja aus demselben Semester- wenn ich damals die Klausur geschrieben hätte, hätte ich dies garantiert nicht gehabt!

P.S.: Videostream unter Fernuni Hagen Videostream Klausurbesprechung MMÖ WS 2008/2009
 
Bei der EA wurde ja nochmals unterschieden in die Ingewahrsamnahme und das anschließende Festhalten bis zum Abschluss der Veranstaltung. Die Ingewahrsamnahme wurde als rm bezeichnet, während das Festhalten nicht i.O. war. Zum einen wären Richter auch sonntags erreichbar und zum anderen konnte damit gerechnet werden und ein Richter hätte sich für solche Fälle bereits bereithalten können. Das Festhalten erfolgte hier über fast den ganzen Tag.

In dem Klausurfall erfolgt die Freiheitsentziehung nur für 2 Stunden, in dieser Zeit hätte eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden können. Auch wenn man zugegebenermaßen auch hier hätte einen Richter bereithalten können, weil man mit solchen Situationen rechnen musste.

Unter'm Strich kann ich in beiden Fällen die Begründung nachvollziehen. Ich denke, wir bewegen uns hier auf einem schmalen Grad und es kommt tatsächlich immer auf die Feinheiten des Einzelfalles an. Mit entsprechender Begründung kann man in einer Klausur von diesem Format aber sicherlich beide Ansichten vertreten.
 
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