Obersatz beim Gutachtenstil

Dr Franke Ghostwriter
Ich habe gelegentlich Schwierigkeiten, die Obersätze in der Musterlösungen zu den Übungsaufgaben in den Kurseinheiten nachzuvollziehen. So wie ich das verstanden habe, gehört in den Obersatz nur die Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Anspruchsgrundlage werden im Folgenden geklärt, die dazugehörigen Paragraphen entsprechend im Folgenden bei der Behandlung der Voraussetzungen genannt ("Dazu müsste weiterhin ein Sachmangel vorliegen. Ein Sachmangel liegt gemäß 633 BGB vor, wenn..." o.ä.). Anscheinend ist das so aber nicht ganz richtig.

Ein Beispiel: Aufgabe 1, Teil 1 in Kurseinheit 3, es geht um einen Sachmangel bei einem Werk. Die Ansprüche ergeben sich aus 634 und 635, also schreibe ich sie in den Obersatz. In der Musterlösung steht allerdings auch der 633, in dem der Begriff des Sachmangels definiert ist und keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Voraussetzung darstellt.

Was ist richtig? Kann mir jemand was dazu sagen? Wie sehr beschäftigt Ihr Euch überhaupt mit dem Gutachtenstil zur Klausurvorbereitung?

Gruß,
Rincewind
 
Leider sind die Lösungen zu den Übungsaufgaben nicht immer so präzise, wie das in einer MC-Aufgabe der Klausur möglicherweise verlangt wird.

Ich habe mir eine einfache Regel eingeprägt:
die Reihenfolge ist immer

a) Obersatz (Konjunktiv, "X könnte einen Anspruch aus §§ haben")
b) Abstrakte Voraussetzungen (lt. Gesetz)
c) Konkreter Sachverhalt ("X und Y haben...")
d) Ergebnis ("Also hat X einen Anspruch aus §§")

Dies wird oft noch verschachtelt, so daß an Stelle b) noch ein oder mehrere Unterschritte b1)c1)d1) folgen.

Wer sich dann anhand des in einer möglichen Klausuraufgabe geschilderten Sachverhalts bewußt macht, an welcher Stelle a)-d) er sich befindet, kann aus den Antwortmöglichkeiten ("Welcher Satz müßte im Gutachten nun sinnvollerweise folgen?" oder so ähnlich) die logisch richtigen und sprachlich passenden auswählen.

Soweit jedenfalls die Theorie... 😛
 
Die Voraussetzungen werden an anderer Stelle geprüft!
In den Obersatz gehört nur z. B.: "X könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB" haben."
Also nur eine verbale Darstellung (was für ein Anspruch überhaupt?) und die gesetzliche Grundlage (Paragraphen, meist mehrere).
 
Die Voraussetzungen werden an anderer Stelle geprüft!
In den Obersatz gehört nur z. B.: "X könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB" haben."
Also nur eine verbale Darstellung (was für ein Anspruch überhaupt?) und die gesetzliche Grundlage (Paragraphen, meist mehrere).

Genau so habe ich das auch verstanden und für richtig gehalten! Wenn Du Zeit hast, kannst Du Dir ja mal die Musterlösung zur oben genannenten Übungsaufgabe in der KE ansehen, da wurden nämlich auch Voraussetzungen mit aufgezählt. Ich weiß nicht, warum...

Da Du das aber ja genau wie ich verstanden hast und wir nicht beide falsch liegen werden, gehe ich trotzdem mal davon aus, dass richtigerweise nur die Anspruchsgrundlagen in den Obersatz gehören und sonst nichts.
 
Der § 633 ist als Paragraph aber schon Teil der Anspruchsgrundlage; denn da § 634 "Rechte des Bestellers bei Mängeln" heißt, nimmt dieser ja direkt Bezug auf § 633 ("Sach-und Rechtsmangel").
Hier ist dann beides zu nennen. Voraussetzung, so wie ich sie meine und wie sie am Gutachten an zweiter Stelle kommt, ist dann aber erst: Gibt es denn einen Mangel gemäß § 633?
 
Der § 633 ist als Paragraph aber schon Teil der Anspruchsgrundlage; denn da § 634 "Rechte des Bestellers bei Mängeln" heißt, nimmt dieser ja direkt Bezug auf § 633 ("Sach-und Rechtsmangel").
Hier ist dann beides zu nennen. Voraussetzung, so wie ich sie meine und wie sie am Gutachten an zweiter Stelle kommt, ist dann aber erst: Gibt es denn einen Mangel gemäß § 633?

Okay, dann doch so: Wenn die Anspruchsgrundlage also unmittelbar auf einem anderen Paragraphen bastiert, gehört dieser dazu - richtig? :cool
 
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