positives/negatives Interesse

Dr Franke Ghostwriter
Weiß jemand wann das positive und wann das negative Interesse zum tragen kommt? bei Anfechtungen glaube ich ist der Anfechtungsgegner auf das negative Interesse zu stellen (Vertrauensschaden), als hätte er von diesem angefochtenem Rechstsgeschäft nichts gewusst (Aufwendungen):mad
 
Petra,

die wichtigsten Beispiele wie folgt:
- negatives Interesse = Vertrauensschaden siehe § 122
"Der Geschädigte muß so gestellt werden, wie wenn er von dem Geschäft nie gehört hätte."
- positives Interesse = Erfüllungsschaden
" Der Geschädigte muß so gestellt werden, wie wenn erfüllt worden wäre."
§ 280 Absatz 3: Schadensersatz statt der Leistung
- Erfüllungsinteresse begrenzt den Vertrauensschaden nach oben (i.d.R. ist der Vertrauensschaden jedoch geringer als der Erfüllungsschaden)

Unterschied z.B. beim entgangenen Gewinn: bei negativem Interesse wird dieser nicht ersetzt, beim Erfüllungsschaden wird er ersetzt.

Ich hoffe, es hat Dir ein bißchen geholfen. Ich habe damit auch lange rumgemacht, bis ichs kapiert habe.

Kerstin
 
Ok, ich dachte ich hätte es verstanden, aber Du bringst mich wieder aus'm Konzept:

Zwei Beispiele, wobei 2. Deiner Definition widerspricht...

Du willist Deinen Computer (Wert 500 Euro) verkaufen.

Eine Freundin von Dir würde ihn zu diesem Preis kaufen.

1. Ich der ich glaube Handlungsbevollmächtigt zum Kauf eines für einen Kumpel zu sein sage, dass ich den Compi für 600 Euro für K kaufe. Zwischenzeitlich hat aber K die Vollmacht für mich widerrufen, was ich nicht wusste, und fühlt sich nicht an den Kauf gebunden.

Du kannst den Computer immer noch für 500 Euro an F verkaufen.

Positives Interesse (da ich gutgläubig handelte): 100 Euro (600 - 500 Euro).
Ich muss Dir 100 Tacken bezahlen.


2a. Anders wenn ich F oder Dir nur eins auswischen wollte und nie Handlungsvollmacht hatte (Arglistige Täuschung). Negatives Interesse: Ich muss 600 Euro bezahlen.

2b. Wenn Du den Computer zwischenzeitlich für 750 Euro hättest verkaufen können, Dich aber an unser 600-Euro-Geschäft bebunden gefühlt hättest, wäre ich auch zu 750 Euro Schadenersatz verpflichtet.

Liege ich falsch???

Gruss
Holger
 
Danke !
ad kerstin:
"Unterschied z.B. beim entgangenen Gewinn: bei negativem Interesse wird dieser nicht ersetzt, beim Vertrauensschaden wird er ersetzt."
(negatives Interesse und Vertrauensscahden sit doch gleichzusetzten, oder???)
sonst kann ich aber deinen Ausführungen folgen und sie erscheinen mir richtig
ad holger:
muss mich erst hineindenken (bin momentan im mikro-fieber!!!) - melde mich aber spätestens Dienstag- danke auch dir
lg PETRA
 
Petra Müller schrieb:
"Unterschied z.B. beim entgangenen Gewinn: bei negativem Interesse wird dieser nicht ersetzt, beim Vertrauensschaden wird er ersetzt."
(negatives Interesse und Vertrauensscahden sit doch gleichzusetzten, oder???)

:auweia: Danke !!Stimmt, vor lauter Schaden hab ich auch schon Schaden gelitten. Ich hab meinen Beitrag geändert.

SORRY !!!

Kerstin
 
Dringi schrieb:
Ok, ich dachte ich hätte es verstanden, aber Du bringst mich wieder aus'm Konzept:

Zwei Beispiele, wobei 2. Deiner Definition widerspricht...

Du willist Deinen Computer (Wert 500 Euro) verkaufen.

Eine Freundin von Dir würde ihn zu diesem Preis kaufen.

1. Ich der ich glaube Handlungsbevollmächtigt zum Kauf eines für einen Kumpel zu sein sage, dass ich den Compi für 600 Euro für K kaufe. Zwischenzeitlich hat aber K die Vollmacht für mich widerrufen, was ich nicht wusste, und fühlt sich nicht an den Kauf gebunden.

Du kannst den Computer immer noch für 500 Euro an F verkaufen.

Positives Interesse (da ich gutgläubig handelte): 100 Euro (600 - 500 Euro).
Ich muss Dir 100 Tacken bezahlen.


Die Definition stammt leider nicht von mir, sondern aus Brox/ Walker : Allgemeines Schuldrecht 2005.

Du hast da ein schönes Beispiel für Stellvertretung gewählt. Wenn Du nix dagegen hast, möchte ich das wie folgt umstellen:
K schließt mit F einen Kaufvertrag über einen Computer. Kaufpreis 600 €. F hat den Computer bereist an C weiterverkauft für 750 €.
K kann nicht liefern, da er den Computer nicht hat und auch nicht bekommen wird, denn er gehört ja mir. Gehen wir davon aus, daß es sich hier von vorneherein um eine unmögliche Leistung handelt, ist K dem F n § 311 a Abs. 1 zu Schadensersatz STATT der Leistung verpflichtet n. §280 Abs.1 + 3 (K hat das Ganze zu vertreten). In diesem Falle bekommt F den entgangenen Gewinn von 150 € ersetzt, weil er darauf vertraut hat, daß K den Computer liefert.

Anders wäre der Fall, wenn K dem F keinen Computer verkaufen wollte, sondern den Fernseher. Er ficht den Vertrag n. § 119 Abs. 1 an und muß Schadensersatz n. § 122 Abs. 1 zahlen. Wenn der Schaden hier nur der entgangene Gewinn von 150 € beträgt, bekommt F diesen nicht ersetzt. F ist so zu stellen, wie wenn er von diesem Gecshäft nie gehört hätte. Wenn er den Computer nicht hat, kann er ihn auch nicht verkaufen.

Leider ist § 122 Abs. 1 nicht gerade leicht verständlich geschrieben und ohne meine Zusatzbücher hätte ich das auch niemals kapiert.

Kerstin
 
wolfgang100 schrieb:
hallo sisa!
gelesen habe ich deine ausführungen schon. wann wird der schadensersatz (positives interesse) zum tragen kommen, oder
welche vorschriften sind dafür vorgesehen??
gruß
wolfgang 100

Schadensersatz ist nicht gleich positives Interesse. Es gibt z.B. SE statt der leistung und es gibt SE neben der Leistung. Beides hat unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Das positive Interesse entsteht dann, wenn ich als Vertragspartner darauf vertraut habe, daß der andere leistet, weil in unserem Vertrag eine Leistung geschuldet ist. Wenn er dies nicht tut, weil z.B. die Leistung unmöglich geworden ist, dann hab ich u.a. einen Anspruch auf SE statt der Leistung. Die Leistung ist inmöglich, das muß der andere durch SE ausgleichen.
Die wichtigsten §§ sind 280, 281, 323, 326.
Das ist jetzt alles nur mal so grob skizziert. Juristisch korrekt müßte ich das ausführlicher machen, aber das spar ich mir. Wenn Du Recht I belegt hast, dann kannst Du Dir noch Zeit lassen. Das kommt erst gegen Ende.

Kerstin
 
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