Praxis bei Verkauf gebrauchter Verbrauchsgüter

Dr Franke Ghostwriter
wollte mich mal mit euch über eure Erfahrungen aus der Praxis unterhalten. Die Kenntnisse aus dem Studium versuche ich (so weit möglich) in meine Arbeit einfließen zu lassen.
Dabei mache ich immer wieder erschrekenden Erfahrungen wie dinge aus der Theorie in der Praxis gehandhabt werden.

Mein Brötchengeber hat mich damit betraut alte Drucker aus unserem Inventar an unsere Belegschaft zu verkaufen. Für diesen Zweck ist mir ein vorgefertigter Kaufvertrag zur Verfügung gestellt worden, in dem eine Klausel aufgeführt ist, wonach die Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Wenn ich jetzt nicht ganz neben mir stehe finden doch hier u.a. die §§474 und 475 BGB Anwendung.
Mein Brötchengeber als Unternehmer i.S. des §14 kann demnach die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Sachen lediglich auf ein Jahr einschränken.
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.

Irgendwie hatte mich mein Chef völlig entgeistert angesehen, als ich ihm gesagt hatte, das die Gewährleistung für gebrauchte Sachen nicht ausgeschlossen werden können. (Die Klausel bleibt auch weiterhin im Kaufvertrag. Dies hat mein Chef verfügt.)

Welche Erfahrungen habt Ihr denn so gemacht?

Viele Grüße
René
 
Einen quasi-legalen Weg, um die Gewährleistung auszuschließen, könnte ich mir vorstellen, wenn die Geräte als "ungeprüft / defekt" verkauft werden. Dann dürfte aber der Verkaufspreis nur einem Schrottpreis entsprechen. Ansonsten läge eine ungebührliche Benachteiligung des Verbrauchers vor, die nicht zulässig ist.

So kenne ich das in der Praxis z.B. von ebay
 
cschust schrieb:
Einen quasi-legalen Weg, um die Gewährleistung auszuschließen, könnte ich mir vorstellen, wenn die Geräte als "ungeprüft / defekt" verkauft werden.
Na klar, wenn du was als kaputt verkaufst ist das ja gerade die vereinbarte Beschaffenheit und es wird sich auch keiner beschweren, wenn es dann doch funktioniert. Nur so werden wohl tatsächlich nicht besonders viele Drucker zu guten Preisen verkauft werden...😉

rene_nsu schrieb:
Mein Brötchengeber als Unternehmer i.S. des §14 kann demnach die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Sachen lediglich auf ein Jahr einschränken.
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.
Du hast Recht, was das eine Jahr betrifft, das ist das Minimum. Wenn er sich nicht auf deinen Vorschlag einlassen will und eine andere Vereinbarung in den Vertrag aufnimmt, läuft er Gefahr, dass sich jemand auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft und dann gilt das Gesetz, d.h. grundsätzlich gilt dann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren... Das wäre wohl ziemlich doof für deinen Chef. 🙁

Gruß
Steffi
 
Du hast Recht, was das eine Jahr betrifft, das ist das Minimum. Wenn er sich nicht auf deinen Vorschlag einlassen will und eine andere Vereinbarung in den Vertrag aufnimmt, läuft er Gefahr, dass sich jemand auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft und dann gilt das Gesetz, d.h. grundsätzlich gilt dann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren... Das wäre wohl ziemlich doof für deinen Chef. 🙁

Gruß
Steffi

Das hab ich meinem Chef auch erzählt und ihn um Erlaubnis gebeten, die Klausel durch eine Beschränkung auf ein Jahr zu ersetzen.
Der Kommentar war dann, dass weiß ja eh keiner (ich glaube fast er wusste es bis dahin auch nicht), wir lassen den Vertrag so wie er ist.

Nachbessern bräuchten wir die Geräte ja sowieso nicht, da eine Reperatur den Wert der Drucker deutlich übersteigt. Demnach könnten betroffene nur noch vom Vertrag zurücktreten.

Viele Grüße
René
 
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