brauche mal den Rat der fortgeschrittenen Durchblicker unter euch.
Meiner Ansicht nach ist im nachstehenden Beispiel das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in sachlicher und räumlicher Hinsicht zu weit gefasst. Seht ihr das auch so? Wenn ja, hat das eurer Meinung nach Nichtigkeit (wg. Sittenwidrigkeit) o. geltungserhaltende Reduktion zur Folge?
(1) Dem Geschäftsführer ist untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise, weder für eigene noch für fremde Rechnung für ein Unternehmen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [/COLOR]und in denjenigen weiteren Ländern, in denen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geschäftlich aktiv ist[/COLOR] oder dies nachweisbar plant,[/COLOR] tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft im direkten oder indirekten Wettbewerb steht, einen solchen Wettbewerb fördert oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. [/COLOR]
(2) In gleicher Weise ist dem Geschäftsführer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. [/COLOR]
Vorab schonmal vielen Dank für´s Mitdenken!!!
Meiner Ansicht nach ist im nachstehenden Beispiel das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in sachlicher und räumlicher Hinsicht zu weit gefasst. Seht ihr das auch so? Wenn ja, hat das eurer Meinung nach Nichtigkeit (wg. Sittenwidrigkeit) o. geltungserhaltende Reduktion zur Folge?
(1) Dem Geschäftsführer ist untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Dienstverhältnisses in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise, weder für eigene noch für fremde Rechnung für ein Unternehmen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [/COLOR]und in denjenigen weiteren Ländern, in denen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses geschäftlich aktiv ist[/COLOR] oder dies nachweisbar plant,[/COLOR] tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft im direkten oder indirekten Wettbewerb steht, einen solchen Wettbewerb fördert oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. [/COLOR]
(2) In gleicher Weise ist dem Geschäftsführer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. [/COLOR]
Vorab schonmal vielen Dank für´s Mitdenken!!!