Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig

Meinst Du mit Widerruf eine Anfechtung?
Ich bin ehrlich gesagt, noch nicht dahinter gestiegen, ob man unwirksam und
nichtig synonym verwenden darf oder ob es da eine Feinheit gibt, die aber unerheblich
ist, weil sich im Ergebnis nichts ändert.
 
Naja, ich hab hier eine MC Frage vor mir die da lautet:

Ein Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig, wenn...

b) derjenige, der eine die das Rechtsgeschäft betreffende WE abgegeben hat, diese wirksam nach § 355 BGB widerrufen hat.

=> ja, unwirksam wird der Vertrag dann, aber wird er dann auch nichtig???
Das ist hier die Frage!!!
 
Ich glaube, hier wird keine Differenzierung zwischen NICHTIG und UNWIRKAM getroffen, sondern die Betonung soll wohl auf "VON ANFANG AN" liegen. Das Gegenteil davon wäre eine Wirkung für die Zukunft. Laut § 357 BGB finden die Vorschriften des Rücktritts Anwendung, womit dann ein Rückabwicklungsschuldverhältnis vorliegen würde.
Die Frage wäre also, ob ein Rückabwicklungsschuldverhältnis das ursprüngliche RG als von Anfang nichtig werden lässt. Die Antwort auf diese Frage kenne ich nicht, aber die Rückgewähr der ausgetauschten Leistungen würde ja den Zustand ohne Vertrag herstellen. Nichts anderes bedeutet ja "als von Anfang an nichtig".

Ein weiterer Gedankengang: Anfechtung (hier ist die Wirkung "als von Anfang an nichtig" legal definiert) als auch der Rücktritt sind beides rechtsvernichtende Einwendungen!
 
Wenn ich das richtig sehe, handelt es sich um Aufgabe 7 aus der Klausur 03/06 RechtI:

Nichtigkeit setzt voraus, dass aus einem Grund ein Rechtsgeschäft nie hätte zustande kommen dürfen.

Also, wenn derjenige der eine Willenserklärung abgibt geschäftsunfähig ist.
oder
wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstösst.

Wenn es widerrufen wird, war es aber gültig und wird dann nur rückabgewickelt....
 
Ich denke, Armandus liegt richtig; eine weitergehende Erklärung habe ich hier gefunden: Unwirksamkeit ? Wikipedia

Anders: ein widerrufener Vertrag wird nach meinem Verständnis damit nicht nichtig, sondern (höchstens) unwirksam. Nur wirksame Anfechtung (nicht: Widerruf) kann einen Vertrag, dann rückwirkend, von Anfang an nichtig werden lassen.

Damit wäre die Antwort auf die Ausgangsfrage meiner Meinung nach mit "Nein" zu beantworten.

Viele Grüße,
DerFlieger
 
Mit einem einfachen Bsp. lässt sich diese Abgrenzung vielleicht gut einprägen:

Der Vertrag eines Geschäftsunfähigen (bitte Ausnahme bei Volljährigkeit § 105b BGB beachten) ist nichtig, weil er auch mit Genehmigung keinen Vertrag abschließen kann.

Der Vertrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ist unwirksam, weil die Wirksamkeit noch durch die Genehmigung eintreten kann.
 
Kreuzt ihr "Nichtigkeit" an, wenn die Frage ist wodurch Schuldverhältnisse erlöschen können und Nichtgkeit als Möglichkeit da steht?

Nichtigkeit müsste doch eine Frage danach sein, ob ein Anspruch überhaupt entstanden ist. Wenn Nichtigkeit bejaht wird, ist die Prüfung bereits beendet, denn wie Armandus sagte, hat nie etwas bestanden.
Also ich kreuze beim Erlöschen eines Schuldverhältnisses dann nicht Nichtigkeit an.
Gründe fürs Erlöschen sind ja eher: Unmöglichkeit, Rücktritt, Erfüllung, Anfechtung und Aufrechnung..
 
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