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Sind Studienbeiträge während einer Ausbildung Werbungskosten?

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vielleicht kann mir hier jemand meine Frage beantworten.

Ich bin momentan in einer Ausbildung und habe mich zum SS 07 an der FernUni als Teilzeitstudierende eingeschrieben. Können die Kosten die dieses Studium verursacht (hauptsächlich die Studienbeiträge) als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Ich weiß, dass auch die Möglichkeit besteht, diese Kosten bei den Sonderausgaben anzusetzen, das würde mir aber nichts nützen.

Ich hoffe, mir kann hier jemand helfen und bedanke mich im Voraus für die Antworten.

Gruss
coco2
 
Vereinfacht gesagt heißt es:
Ausbildung im ersten Studium sind Sonderausgaben, weiterbildende Studien sind Werbungskosten.
Aber die FA's regeln das z.T. immer noch unterschiedlich.

Warum nützen Dir Sonderausgaben nix ??
Ich wäre froh, wenn ich Sonderausgaben geltend machen könnte,
Werbungskosten nützen nämlich nix, wenn die sonstigen Kosten + Studienkosten < 920 € sind.
 
Prinzipiell sind die Finanzbeamten bei Aufwendungen aus einem Erststudium nur dann bereit diese als Werbungskosten anzuerkennen, wenn Du berufsbegleitend zu diesem Studium arbeitest, dh. wenn das Studium Teil deines Arbeitsvertrages ist. Die winden sich derzeit mit allen möglichen Tricks um daraus zu kommen und legen das sehr streng aus. Versuchen kannst Du es, aber es wird Dir wahrscheinlich nicht viel nützen, weil Dein Studium nicht Teil des Arbeitsvertrages ist. Ich habe da in der Praxis so meine Erfahrungen gemacht ...

Bin mal gespannt, was die jetzt zu meinem Zweistudium sagen. Vermutlich, dass hier kein hinreichender Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus dem Studium besteht.
 
Coco,

ich würde sagen: Versuch macht klug. Mehr als ablehnen können sie das ja nicht. Wie die Regelungen im Einzelnen sind, weiß ich nicht, aber bisher hat mein Finanzamt sogar mein Zweitstudium ohne Murren als Werbungskosten anerkannt.
 
[klugscheissmodus an]
An der Fernuni gibt es übrigens keine Studienbeiträge, sondern "nur" Materialbezugsgebühren.
[/klugscheissmodusaus]

Eliza: bei Sonderausgaben gibt es eine Deckelung, bei den Werbungskosten nicht. Deswegen bin ich sehr froh, meine FU-Kosten unter den Werbungskosten unterbringen zu können. In 2006 hab ich die Grenze nämlich gesprengt 😱

Aber zurück zur Frage: Coco, das ist nicht so einfach zu beantworten, hängt immer vom Finanzamt und vom Sachbearbeiter ab. Grundsätzlich sind Kosten für ein Erststudium Sonderausgaben.
Ein Absetzen als Werbungskosten ist nur möglich, wenn es der beruflichen Weiterbildung/Fortbildung dient, quasi um Deinen Arbeitsplatz "zu erhalten"...da gehört bei einer Ausbildung wohl ein wenig Erklärungsbedarf dazu 😀

Aber wie Klara schon sagt: Versuch macht kluch! 😀 Vielleicht in einem ersten Schritt einfach "frech" als WK ansetzen und warten, was sich tut. Widerspruch kannst ja dann immernoch einlegen und Dir dann ggf. vom Arbeitgeber was schreiben lassen...
 
Ein Absetzen als Werbungskosten ist nur möglich, wenn es der beruflichen Weiterbildung/Fortbildung dient, quasi um Deinen Arbeitsplatz "zu erhalten"...

Und da ist genau der Punkt wo die FA sich unterscheiden 🙂 Mir wird genau mit dieser Begründung und auf verweis eines Gerichtsurteils die FU seit dem ersten Semester in die Sonderausgaben gepackt. Mir machts persönlich nichts aus da ich die Werbungskostenpauschale eh mehr als nur ein bißchen überschreite.
 
@Yara

Der Deckelungsbetrag für Ausbildung liegt aber meines Wissens nach bei 4000 oder 6000 Euro pro Jahr. Die muss man erstmal überschreiten. Das grundsätzliche Problem liegt halt darin, dass Sonderausgaben sich nur dann auswirken, wenn man im Jahr der Entstehung auch Einkünfte hat. Werbungskosten können ggf. als Verlustvortrag in künftige Perioden vorgetragen werden.
 
danke für alle Antworten. Es geht ums Kindergeld. Ich wollte mir einen Nebenjob suchen und weiß nicht wieviel ich da verdienen darf ohne, dass meinen Eltern das Kindergeld gekürzt wird. Vielleichts weiß ja jemand von euch wie man das genau ausrechnet? Das wäre schon ganz toll. In etwa weiß ich das auch.

Gruss
coco2
 
coco2,

wenn ich mich richtig erinnere, war bei mir die Grenze mit dem Kindergeld so, dass ich, so lange ich unter dem Steuerfreibetrag war, alles in Ordnung war... Als ich allerdings einmal drüber war, gab's auch nix mehr mit Abzügen!

Siehe dazu auch den Link hier:
https://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/5/0,1872,2079365,00.html

Da heißt es nämlich auch noch "Grundbedarf und Grundfreibetrag sind aber nicht dasselbe"

Könnte also schlecht aussehen für Dich.

Aus eigener Erfahrung aber noch eine Lösung, die Du zumindest in Deinem letzten Jahr durchziehen kannst:
Ich habe bis September noch Kindergeld bekommen, danach (mit einem neuen, höher bezahlten Vertrag) meine Arbeitsstelle angetreten. Dann hat mein Vater durch ein Schreiben an die zuständige Stelle mein Kindergeld sozusagen "gekündigt". Was ich dann von Oktober bis Dezember verdient habe, war denen ziemlich egal. (War mehr als der Grundfreibetrag, aber in den Monaten davor war ich sozusagen unter der monatlichen Grenze...) Das funktioniert natürlich nur in einem Jahr.

Vielleicht hilft Dir das ja etwas weiter.
 
Es geht ums Kindergeld. Ich wollte mir einen Nebenjob suchen und weiß nicht wieviel ich da verdienen darf ohne, dass meinen Eltern das Kindergeld gekürzt wird.

Versteh' ich jetzt nicht, ich denke, du machst eine Ausbildung? Ist das eine schulische Ausbildung? Mit einem Nebenjob dürftest Du doch kaum über dem Steuerfreibetrag verdienen...
 
Versteh' ich jetzt nicht, ich denke, du machst eine Ausbildung? Ist das eine schulische Ausbildung? Mit einem Nebenjob dürftest Du doch kaum über dem Steuerfreibetrag verdienen...

Ich mache eine normale Ausbildung und bekomme eine Ausbildungsvergütung. Jetzt würde ich gerne nebenbei arbeiten. Und meine Frage ist, wie ich genau ausrechne wieviel ich nebenbei dazu verdienen darf um nicht über diese Grenze (7.680 €) zu kommen.
 
Und meine Frage ist, wie ich genau ausrechne wieviel ich nebenbei dazu verdienen darf um nicht über diese Grenze (7.680 €) zu kommen.

Ist doch ganz einfach 7.680 ./. Ausbildungsvergütung = steuerfreier Hinzuverdienst. Kommen glaube ich noch Werbungskosten drauf. Wenn Du etwas mehr verdienst, zahlst Du halt ein paar Steuern, ist ja auch kein Drama.
 
coco2,

hab ich mich wohl vorher nicht ganz klar ausgedrückt: steuerlich darfst Du 'ne ganze Menge abziehen. Fürs Kindergeld ist das aber unerheblich! Auch wenn Du durch Abzüge unter den steuerlichen Freibetrag kommst - für das Kindergeld zählt das gesamte Einkommen - ohne jeden Abzug!!!

Meine Sache war die, dass ich während des Studiums immer schon Nebenjobs hatte - mit denen kam ich nicht über die 7660 Euro. Als ich dann aber ins Berufsleben eingetreten bin (im Oktober 2005), wäre ich schon mit meinem Oktobergehalt drüber gewesen. Daher zum Ende September der Kindergeldstelle mitgeteilt, dass ich ab sofort ins Berufsleben eintrete und sozusagen das Kindergeld gekündigt. Daher wurde bis einschließlich September noch Kindergeld bezahlt und alles was ich danach verdient habe auch nicht dem Freibetrag zugerechnet. Das - wie gesagt - funktioniert aber nur einmal und danach gibt's kein Kindergeld mehr... Aber immerhin durfte ich dann für 9 Monate Kindergeld behalten! :cool
 
hab mir die Beiträge eben mal durchgelesen und bin auf einige falsche Aussagen gestoßen.

1. Kosten für ein Erststudium

Die Kosten sind Sonderausgaben, ein Zusammenhang mit Einnahmen ist nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses gegeben- d.h. BA-Studium und ähnliches.
In Deinem Fall somit zwingend Sonderausgaben, begrenzt auf 4000 EUR.

2. Kindergeld

Die Einkünfte und Bezüge dürfen 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Grenzbetrag mindert sich um 1/12 für Monate an denen die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Einkünfte = Einnahmen - Werbungskosten
Sonderausgaben spielen grds. keine Rolle- lediglich Sozialversicherungsbeträge dürfen nach neuerer Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Bei den Bezügen ist u.a. der Sparerfreibetrag zu berücksichtigen, nicht jedoch Unterstützungszahlungen von Eltern.
 
Die Einkünfte und Bezüge dürfen 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Grenzbetrag mindert sich um 1/12 für Monate an denen die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Hallo,

danke auch dir für deine Antwort.

Was meinst du genau mit der oben zitierten Aussage? Kannst mir das vielleicht an einem Beispiel verdeutlichen.

Danke dir im Voraus.

coco2
 
Beispiel:
A beendet im Oktober 2006 seine Bankausbildung.

Lösung:
Kindergeld bzw. einen Kinderfreitbetrag erhalten die Eltern dann, wenn die Einkünfte und Bezüge von A von Januar bis Oktober 2006 7.680 EUR x 10/12 = 6.400 EUR nicht übersteigen. Einkünfte aus Bezüge von November und Dezember bleiben unberücksichtigt.
Endet die Ausbildung nicht am Ende eines Monats, so sind die Einnahmen und Ausgaben für den angefangen Monat nur zeitanteilig zu berücksichtigen.
 
Wenn ich angenommen Einkünfte in Höhe von z.B. 8.000 € habe ( im Kalenderjahr). Werden dann die 7.680 € von den 8.000 € abgezogen, und mir um diesen Betrag weniger Kindergeld bezahlt? Oder wird mir gar kein Kindergeld bezahlt, sobald die Einkünfte die 7.680 € übersteigen?

Und wird den Auszubildenden auch ein Werbungskosten Pauschbetrag in Höhe von 920 € gewährt?
 
Wenn der Grenzbetrag überschritten ist, gibt es kein Kindergeld. Da wird auch nix anteilig gezahlt, einmal drüber heißt knock-out.
Azubis erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, wird ein Pauschbetrag von 920 EUR gewährt. Wichtig: anstelle und nicht zusätzlich zu den angefallenen niedrigeren Werbungskosten!
Beiträge zur Sozialversicherung darfst du von den Einkünften und Bezügen abziehen!
 
Dr Franke Ghostwriter
Ich krame mal den alten Thread wieder hoch 😉

Wenn ich das richtig mitbekommen habe, gab es nun Änderungen?

Zählen die Ausgaben heute immer "nur" noch als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten, wenn man das Studium während der Ausbildung anfängt?

Viele Grüße
 
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