Steuerliche Abschreibungswahlrechte

Dr Franke Ghostwriter
Leute!
Bin grad beim nochmaligen Durchgehen der Kursliteratur auf Folgendes gestoßen:

Es steht im 00029er Kurs KE 2: Seite 27, dass der "... AFA Satz höchstens 20% des Restbuchwertes betragen und zu keiner höheren AfA als dem 2-fachen der laternativ zulässigen linear-gleichbleibenden Afa führen".
Jetzt steht aber in der Fußnote: Währen der Jahre 06 und 07 erhöhen sich diese Grenzen auf 30% und das 3-fache.

Meine Fragen sind daher:
- Müssen wir dann bei der Klausur mit den Werten für 06/07 rechnen oder wird beides als richtig bewertet?
- Was passiert im Jahr 08? Wird dann wieder nur das alte Schema als richtig gewertet?

Schon mal vielen herzlichen Dank für eure Antworten!
glg
Robert
 
Robert, es kommt immer drauf an, wann das "Ding" gekauft wurde. Wenn in einer Klausur in 2009 steht, dass es in 2006 angeschafft wurde, kannst (!! degressiv ist immer ein Wahlrecht!) Du es Jahr für Jahr mit 30% bis zu dem 3-fachen AfA-Satz der linearen Abschreibung, abschreiben. Maßgeblich ist also der Anschaffungszeitpunkt!
Kaufst Du ein bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut zum 1.1.2008, darfst Du nur noch 20% (bis zum 2-fachen der linearen AfA) abschreiben.
Egal ist es, wann die Klausur ist. Immer auf den Zeitpunkt der Anschaffung schauen.
LG Yara
 
Gibts in den Klausuren keinen gesonderten Hinweis, welchen Afa-Satz ich anwenden muss?

Das würde mich sonst stark verunsichern. Ich hatte nämlich von den 30% gar nichts gelesen.

Also, wenn die Anschaffung in den Jahren 2006/2007 ist, wähle ich die 30%+ die Vereinfachungsregel bei den Bilanzansatzaufgaben?
In den anderen Jahren bleibt es bei 20%?

Für eine Info, ob dieser Ansatz so richtig ist, wäre ich sehr dankbar🙂

Liebe Grüße!!!
 
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