§ 13 Ausgleichsregelungen
(1) Die Modulabschlussprüfungen im wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtbereich gelten als bestanden, wenn nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
• in allen vier Modulabschlussprüfungen
insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht
worden sind und
• keine der vier Modulabschlussprüfungen mit
weniger als 25 Punkten bewertet worden ist
und
• nicht mehr als eine Modulabschlussprüfungen
mit weniger als 50 Punkten bewertet worden
ist.