Unmöglichkeit der Leistung

Dr Franke Ghostwriter
Freunde,
wann liegt genau eine Unmöglichkeit der Leistung vor?

1. Es ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner , noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann.

2. Sie kann ebenfalls bereits vor Vertragsabschluß vorliegen.

3. Sie kann auch u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein (§ 326 II, bin mir hier unsicher!)

Beste Grüße
Gary
 
Gary,
unmöglich ist nach § 275 Abs. 1 eine Leistung, wenn sie der Schuldner und auch kein anderer mehr erbringen kann. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht. Und wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist noch zu unterscheiden, ob es sich um eine anfängliche oder eine nachträgliche Unmöglichkeit handelt. Ich habe mal einen Ausschnitt aus meinem Mindmap zum Thema Unmöglichkeit hochgeladen.

Viele Grüße
Steffi
 

Anhänge

Steffi,
vielen Dank für deine Erklärungen und deiner tollen Anlage, alles ist gut dargestellt.
Beste Grüße
Gary
Nachgehakt: Steffi,
Eine Unmöglichkeit der Leistung kann u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein. Stimmt das ? Mir fehlt dazu ein praktisches Beispiel!
 
Megamind,
danke für den Hinweis, ich habe den §326 Abs. 2 mehrmals gelesen, aber ein plausibles Beispiel fällt mir dazu nicht ein.
Beste Grüße
Gary
befindet sich als der Gläubiger in Annahmeverzug, dann bleibt seine Gegenleistungspflicht bestehen, sofern also der Schulnder die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Folglich müsste die o.g. Aussage (fett) richtig sein.
 
Hallo Megamind,
danke für den Hinweis, ich habe den §326 Abs. 2 mehrmals gelesen, aber ein plausibles Beispiel fällt mir dazu nicht ein..

Beispiel für Gläubigerverantwortlichkeit der Unmöglichkeit:

Student S schließt mit dem Verlag V einen Werkvertrag, der zum Inhalt hat, dass S gegen Geld eine bestimmte Anzahl von V bereitgestellter Zeitungen in einem vereinbarten Zeitraum an die Haushalte in einem bestimmten Wohngebiet austrägt. Dazu muss V die Zeitungen an einem bestimmten Platz innerhalb des vereinbarten Zeitraums bereitstellen. V versäumt das.

S wird nach § 275 BGB (nachträgliche Unmöglichkeit) von seiner Leistungspflicht befreit, aber er behält nach § 326 II 1 BGB seinen Gegenleistungsanspruch gegen V, weil V für die Unmöglichkeit verantwortlich ist.

Gläubigerverzug (Annahmeverzug) liegt hier nicht vor, weil die notwendige Mitwirkung des Gläubigers nicht nachgeholt werden kann (weil der vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung der Zeitungen bereits verstrichen ist). Die Leistung ist für den Schuldner also tatsächlich nachträglich unmöglich geworden. Allerdings hat der Gläubiger die Unmöglichkeit zu vertreten.

Liebe Grüße
 
Oben