Unmöglichkeit

Dr Franke Ghostwriter
Ein zwischen A und B geschlossener Vertrag ist…

a) nichtig, wenn A dem B verspricht ihm dem Mond vom Himmel zu holen
b) wirksam, wenn sich der lebenserfahrene und vernünftige A aus einer Laune heraus von dem B die Zukunft voraussagen lässt
c) nichtig, wenn A dem B ein Mofa verkauft, dass kurz nach Vertragsabschluss und vor Übergabe und Eigentumsverschaffung von einem Bundeswehrpanzer überrollt wurde
d) nichtig, wenn A dem B ein Mofa verkauft, dass kurz vor Vertragsabschluss und vor Übergabe und Eigentumsverschaffung von einem Bundeswehrpanzer überrollt wurde
e) einen Nacherfüllungsanspruch nach sich ziehend, wenn A dem B seinen Pudel verkauft und dieser nach Vertragsabschluss und vor Übergabe und Eigentumsverschaffung von einem Panzer überfahren wird.

Kann mir jemand bei der Aufgabe bitte weiterhelfen?

Grüße
 
Also a) und d) müssten richtig sein, da der Vertrag je objektiv und von Anfang an unmöglich ist, c) ist falsch, der Vertrag ist wirksam, aber der Schuldner ist von der Leistung frei.

Bei b) und e) bin ich mir nicht sicher... würde aber bei e) tippen, dass es falsch ist... ist ja auch objektive Unmöglichkeit, die niemand zu verschulden hat...
 
Also a) und d) müssten richtig sein, da der Vertrag je objektiv und von Anfang an unmöglich ist, c) ist falsch, der Vertrag ist wirksam, aber der Schuldner ist von der Leistung frei.

Bei b) und e) bin ich mir nicht sicher... würde aber bei e) tippen, dass es falsch ist... ist ja auch objektive Unmöglichkeit, die niemand zu verschulden hat...

zu e) noch, das ist ja ein spezieskauf, also dürften da keine ansprüche mehr entstehen...
und b) ist auch richtig.. da liegt keine arglistige täuschung vor, da A "lebenserfahren" ist.
 
Also a) und d) müssten richtig sein, da der Vertrag je objektiv und von Anfang an unmöglich ist...

Das glaube ich nicht. Der Vertrag ist nach meinem Verständnis nicht nichtig. Der Schuldner ist wg. Unmöglichkeit lediglich von der Leistungspflicht befreit. Bei (d) könnte man noch rätseln, wie es weiter geht ... war das Mofa eine vertretbare Sache?!

Auf welcher Basis siehst Du die Nichtigkeit begründet? §275 spricht nur von der Leistungspflicht.
 
Also ich würde sagen, dass a) aufgrund von §118 (Mangel der Ernstlichkeit) nichtig ist.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung agbegegeben wird, der Mangel an Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
 
Das glaube ich nicht. Der Vertrag ist nach meinem Verständnis nicht nichtig. Der Schuldner ist wg. Unmöglichkeit lediglich von der Leistungspflicht befreit. Bei (d) könnte man noch rätseln, wie es weiter geht ... war das Mofa eine vertretbare Sache?!

Auf welcher Basis siehst Du die Nichtigkeit begründet? §275 spricht nur von der Leistungspflicht.

Du hast natürlich recht, ich glaube ich habe da wohl etwas falsch verstanden 🙂
Im Modul wird, soweit ich das sehen kann, auch kein Unterschied gemacht, ob die Unmöglichkeit nachträglich oder anfänglich ist, wenn der Schuldner sie nicht zu vertreten hat 🙂 Du hast also recht, der Vertrag ist gültig, aber der Schuldner ist von der Leistungspflicht befreit.
 
Du hast natürlich recht, ich glaube ich habe da wohl etwas falsch verstanden 🙂
Im Modul wird, soweit ich das sehen kann, auch kein Unterschied gemacht, ob die Unmöglichkeit nachträglich oder anfänglich ist, wenn der Schuldner sie nicht zu vertreten hat 🙂 Du hast also recht, der Vertrag ist gültig, aber der Schuldner ist von der Leistungspflicht befreit.

Für den Fall (a) luetti77 mit §118 nicht übersehen. Da dürfte/könnte der Vertrag dann nichtig sein.
 
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