Unterlassen als Tatbestandsmerkmal

Dr Franke Ghostwriter
Noch was.

In welchen Fällen ist durch ein Unterlassen das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des §823 erfüllt?

A nur wenn das Gesetz Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich u. im Einzeln gleichstellt
B niemals,da Unterlassen nicht "aktives Tun" ist
C Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigungen Dritter abzuwenden
D Wenn für Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln besteht
E Wenn derAnspruchsgegner eine ihm obliegende Verkehrsicherungspflicht verletzt


Danke und noch frohes schaffen

Anja
 
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