Vereinfachungsregel

Dr Franke Ghostwriter
Mein Script stammt nicht aus diesem Semester, daher möchte ich mich erkundigen, ob die sogenannte Vereinfachungsregel (für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens) weiterhin angewendet werden darf?
 
Für bewegliche abnutzbare Sachanlagen gab laut §44 Abs. 2 EStR die Vereinfachungsregel, welche allerdings zum 01.01.2004 ersatzlos gestrichen wurde.
Laut unserer Mentorin ist der Lehrstuhl allerdings der AUffassung, dass die Vereinfachungsregel aber weiterhin handelsrechtlich zulässig ist.
Im Abgangsjahr ist der ABschreibungsbetrag allerdings immer zeiteinteilig zu berechnen...

Also immer men anwenden...😉
Viel Spaß noch euch allen beim lernen.... der Countdown läuft!
 
In der Klausurvorbereitung in Leipzig wurde uns auch bestätigt, die Vereinfachungsregel weiter anzuwenden. Auf meine Frage hin, auf welchen Paragraphen man sich dabei beziehen kann hiess es :" Der Lehrstuhl macht das eben weiterhin so, auch wenn es keinen Paragraphen gibt" - witzig oder ?
 
Mein Script stammt nicht aus diesem Semester, daher möchte ich mich erkundigen, ob die sogenannte Vereinfachungsregel (für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens) weiterhin angewendet werden darf?

Hallo, auf Seite 80 skribt KE 5 Buchhaltung aus WS 2009 steht, dass die im Steuerrecht bis 2004 zulässige Vereinfachungsregel handelsrechtlich nicht gegen GOB verstößt und daher bis dato angewandt werden konnte.

Da die Vereinfachungsregel auch weiterhin nicht gegen die GOB verstößt, vgl. auch 00029, KE 3, gliederungspkt. 3.3.5.2.3 ist sie für Aufgaben im Kurs Buchhaltung explizit vorgegeben!

Finde ich befremdlich, aber nun gut, das steuerrecht hat bald ohnehin nicht mehr viel mit dem Handelsrecht zu tun.

Bin mal gespannt, wie's in der Klausur formuliert wird.

Hoffe, ich konnte weiterhelfen und viel Spass noch beim Lernen.

mfg

Monce
 
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