Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
Habe bei den alten EA´s noch was richtig feines gefunden....

Ist aus dem WS05/06... das 3. Aufgabenheft....

Aufgabe 8

G hat gegen S seit dem 01.07.2004 einen Anspruch auf Zahlung von 400,- € aus § 433 Abs. 2 BGB. Am 01.03.2005 zahlt S dem G einen Abschlag von 100,- €. Am 30.04.2006 wird S im Mahnverfahren ein von G beantragter Mahnbescheid über die restlichen 300,- ¤ zugestellt. S legt hiergegen am 03.05.2006 form- und fristgerecht Widerspruch ein. G unternimmt nichts weiter.
Wann verjährt der Anspruch des G?
(1 aus 5)(20 Punkte)

A Mit Ablauf des 31.12.2008.
B Mit Ablauf des 31.12.2007.
C Mit Ablauf des 01.03.2008.
D Mit Ablauf des 04.09.2008.
E Mit Ablauf des 04.07.2009.

Also ich bin so richtig baden gegangen... *g*

Die richtige Antwort .... ist D!
 
Ja, diese Aufgabe habe ich sogar mit dem RA in meiner Familie besprochen - und sogar er brauchte mit Gesetzbuch incl. Kommentar gut 15 Minuten dafür 😱 , nachdem ich immer wieder auf C gekommen bin 😡 .
Ich denke nicht dass so eine Aufgabe in der Klausur drankommt - aber Denken heisst ja bekanntlich nicht WISSEN 😕 😕

Grüsse
Michael
 
Ich habe die Erklärung des FB gelesen .... 🙄 ...und brauchte die 15 min um es zu verstehen und mir zusammenzureimen....

Das die Hemmung um 6 Monate verzögert weiss ich jetzt.... wie verzwickt das damit ist, von wann an gerechnet wird....

Aber mit der Abschlagszahlung...
Diese wird am 01.03.2005 geleistet... ich wäre hier schon gescheitert!
Wenn ich noch gewusst hätte, dass eine Abschlagszahlung eine neue Frist begründet, so wäre ich aber damit reingefallen, dass diese mit dem Tag zu laufen beginnt (1.03.) und nicht mit Jahresende 😎 ...

Ich bin immer mehr für einen Würfel!
 
Ja also Verjährung ab 01.03. sind dann 3 Jahre (01.03.2008). Die Hemmung beginnt mit derZustellung des Mahnbescheid und endet 6 Monate nach der letzten Verfahrenhandlung (Einspruch am 03.05.2006). D.h. die Hemmung beträgt 6 Monate und 3 Tage. Diese Zeit rechnest Du auf den eigentlichen Ablauf drauf : 01.03.2008 + 6 Monate + 3 Tage = 04.09.2008!

Eigentlich logisch...wenn mans dann mal drin hat😀 Bei mir hats glaub ich länger als 15 MInuten gedauert😉

LG, Sina
 
Also bei Abschlagzahlung scheint die Frist vom Termin der Zahlung an neu zu laufen... vom 1.3.05 also an, wieder 3 Jahre.
(wo finde ich, dass hier vom Termin an gerechnet wird, und nicht von Jahresende an???)
Das hiesse dann bis zum 1.3.08...

Die Hemmung verschiebt das ganze nochmal um 6 Monate, vom Zeitpunkt der letzten Verfahrenshandlung (Widerspruch vom 03.05.2006)... Ich komme nur mit dem 3.05., den 3 Jahren und den 6 Monaten nicht klar 😛

Hier einfachmal die Musterlösung:

https://www.fernuni-hagen.de/Lehre/k00009/m6605.htm

"Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre.
Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen muss.

Die Frist beginnt also grundsätzlich am 01.01.2005 und endet mit Ablauf des 31.12.2007.

Aber durch die Abschlagszahlung am 01.03.2005 beginnt die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, so dass die Verjährung normalerweise nunmehr am 01.03.2008 endet.

Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 30.4.2006 wird der Anspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allerdings gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand kommt, dass die Parteien es nicht betreiben.
Der Widerspruch vom 03.05.2006 des S ist die letzte Verfahrenshandlung.

Die Hemmung endet also am 03.11.2006, so dass der Anspruch am 04.09.2008 verjährt.

A bis C und E sind daher falsch; D ist richtig."
 
Also ich habe mir das so erklaert:
Als erstes ist ein Anspruch am 1.1.2005 entstanden wuerde dann am 31.12.2008 normalerweise verjaehren. Da aber die Abschlagzahlung bezahlt wird beginnt der Anspruch auf Verjaehrung am 1.03.2005 und Endet am 1.03.2008. Dann bekommt der S am 30.04.2006 die Mahnung.
Sie beginnt aber erst zu laufen, mit der letzten Verfahrenshandlung das heisst der Widerspruch von S am 03.05.2006. so das die Hemmung am 03.11.2006 Endet. 04.09.2008

ani
 
Ja habs mir jetzt auch zusammengschustert 😛

Durch Abschlag wieder 3 Jahre bis 1.3.08!

Dann Hemmung ...
vom 30.04.06 bis 4.11.06

das sind 3 Tage + 6 Monate.

Die zum 1.3.08 dazu....

= 4.09.08....

Nochmal... wo finde ich die Aussage, dass bei Abchlagszahlung die Frist vom Tage an beginnt (hier 1.3.) und nicht wie üblich von Jahresende????
 
Das lieb ich ja so an Recht - dass angeblich alles irgendwo steht aber kein normaler Mensch findet es oder weiss was die wollen🙄

Also ich geh einfach davon aus dass es wahrscheinlich wegen § 212 so ist("die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung,..., oder in anderer Weise anerkennt")
Sonst würd da vielleicht nochmal was stehen von wegen dass der Beginn am Ende des Jahres erfolgt oder dem Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist entspricht oder so?:confused
 
@Caesarion
KE3 Seite 28. Die Gründe für den Neubeginn der Verjährung sind begrenzt. §212 sieht vor, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch anerkennt. Das kann durch Abschlags- oder Zinszahlung, durch Sicherheitsleistung oder auf andere Weise geschehen.

@Sina
Kannst du mir sagen wo das mit den 3 Tagen steht?
 
Ja also KE 3, Seite 28 " Der Ablauf der vollständigen Verjährungsfrist beginnt erneut und zwar mit dem auf den Grund des Neubeginns folgenden Tag (vgl. § 187 Abs. 1)
Der § 199 bezieht sich ja auch nur auf die regelmäßige Verjährungsfrist, § 212 wird also durch die ganz allgemeine Fristen-Regelung...äh...geregelt😱
 
Also ich sehe es so: In § 212 steht doch: "Die Verjährung beginnt erneut ...", das heißt nach § 187 mit dem folgenden Tag. Da es keine weiteren Spezialvorschriften zum Fristbeginn i.S. des § 212 gibt, ist doch klar, dass ich jetzt nicht auf einmal vom Ablaufe des Jahres an rechnen kann.
 
Ich würde das jetzt gerne mit Dir weiterdiskutieren, aber

zum einen ist nachher Info erstmal dran, d.h. ich habe jetzt sowieso keinen wirklichen Kopf dafür,

zum anderen hast Du ja recht, ich suche nur nach der Aussage, wo das steht...(Es wird ja auch beim Grundansatz zur Verjährung vom Jahresende an gerechnet,...)

und last... machen wir uns jetzt mit sowas einfachnur verrückt...

Ich hatte die Aufgabe gestern nur gesehen... und fand sie so interessant vertrackt, dass ich Euch um das Vergnügen nicht bringen wollte ! 😛
 
Aber § 187 sind doch allgemeine Regelungen zur Fristenberechnung, die immer dann zum tragen kommen, wenn nichts spezielles geregelt ist.

Ich hoffe unser "laienhaftes" Verständnis für Recht reicht morgen. 😉


Genau so ist es,
§199 regelt die regelmässigen Verjährungsfristen, der Neubeginn der Verjährung gem. §212 ist eben eine solche spezielle Regelung, die gemäss dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali (Das speziellere Gesetz geht dem allgemeineren Gesetz vor) die Verjährungsfrist in besagtem Fall sofort beginnen lässt.

Hoffen wir mal dass so etwas nicht drankommt - oder gerade deshalb, dann aber bitte 50 Punkte alleine für diese Aufgabe 😀

Grüsse
Michael
 
Pragmatische Kalkulation: Nach zweimaligem Durchrasseln sollte es im dritten Anlauf doch (mit neuem Kurs) in bis zu drei Versuchen klappen, wenigstens einmal qualifiziert nicht zu bestehen...

In den letzten beiden MC-Klausuren lag die Bestehens-W-keit etwa 0,65. Unter der Annahme, dass das halt so bleibt und einer Binomialverteilung liegt die W-keit, in all diesen fünf Versuchen nicht ein einziges Mal zu bestehen, bei lächerlichen 0.5% (wenn meine lückenhaften Statistik-Schulkenntnisse mich nicht allzusehr trügen). Also was solls...
 
Oben