Verständnisfrage Maßgeblichkeit

Dr Franke Ghostwriter
ich habe eine Verständnisfarge im Skrit 1 Seite 20 zu den Folgerungen
für die steuerliche Bewertung:
Im Punkt 2 steht, dass bei einem steuerrechtlichen Wahlrecht das Prinzip der Maßgeblichkeit gilt, also der Handelsrechtliche Ansatz auch in der Steuerbilanz angesetzt werden muß und dass der steuerrechtliche Ansatz grundsätzlich mit dem handelsrechtlichen übereinstimmen muß.
Im Punkt 4 steht, dass ein steuerrechtliches Wahlrecht auch in der Weise ausgeübt werden kann, dass hinterher ein nach handelsrechtlichen Maßstäben unzulässige Bewertung in der Handelsbilanz steht....

Versteh ich nicht. Wiederspricht sich das nicht?

Danke für Hilfe!!

Friederike:confused
 
Also ich habe das so verstanden:
Steuerliche WR müssen auch dann in die HB übernommen werden, wenn das nach HR unzulässig ist.

Handelsrechtliche WR dürfen aber nur dann in die SB, wenn es nach Steuerrecht zulässig ist.

Die Bilanzierungshilfen für KapGes stehen z. B. nur in der Handelsbilanz, im Steuerrecht sind die nicht zulässig.
 
ohne mich jetzt in das Thema genauer zu vertiefen, häng ich mal eine Zusammenstellung an, die ich mir damals zur Maßgeblichkeit gemacht habe, vielleicht hilft es ja was...

Sinn dieser Maßgelbichkeit und umgekehrten Maßgeblichkeit ist wohl, die Bilanzen möglichst zu vereinheitlichen, aber so einfach ist das halt nicht, weil sie ja unterschiedliche Ziele verfolgen... die HB substanzielle Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz, die SB soll als Basis für eine gerechte Besteuerung dienen.
 

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Ich hab jetzt nochmal ins Skript geschaut, da steht exakt, wie vorgegangen wird bei der steuerlichen Bewertung:

1. Bewertungsgebot im SR --> keine Maßgeblichkeit kommt zur Anwendung
2. Bewertungswahlrecht im SR --> Maßgeblichkeit
HR bestimmter Ansatz --> gilt auch für SR
HR Wahlrecht --> SR WR, aber Ansätze müssen gleich sein
3. HR- Ansatz ist im SR nicht zulässig --> Ansätze fallen auseinander
4. SR- Ansatz ist im HR nicht zulässig --> trotzdem ansetzen im HR
5. Gewinn nach & 4 (1) EStG SR --> WR keine Einschränkung durch HR

Das trifft es doch ziemlich genau. Die Liste müsste dann ja bei Bewertungsaufgaben einfach abgearbeitet werden und fertig.
 
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