Verzug

Hast Du geraten? Das ist ein falscher Ansatz. Du musst mit dem Gesetz subsumieren, dann findest Du die richtigen Antworten.


A ist falsch. Der erste Satz "Zunächst gar nicht" ist richtig. Der zweite Satz "Für den sofortigen Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung ..." ist m.E. falsch, da der Käufer nach Erhalt der Rechnung gar nicht sofort (also gleichzeitig) durch Mahnung in Verzug gesetzt werden kann. Dem Käufer muss eine angemessene Zeit (eine Woche?) zur verzugsfreien Zahlung der Rechnung gegeben werden, das ergibt sich aus § 286 II Nr. 2 BGB, das vorausgehende Ereignis ist die/war die Rechnungsstellung.

B ist falsch und C ist richtig, wegen §§ 286 III S. 1, 192 BGB.

D ist richtig, wegen § 286 II Nr. 1 (Kalendergeschäft).

E ist falsch wegen § 286 I BGB und weil die Ausahmetatbestände in § 286 II, III nicht vorliegen, insbesondere wieder wegen § 286 II Nr. 2, das vorausgehende Ereignis ist die/war die Rechnungsstellung.

Liebe Grüße
 
Hast Du geraten? Das ist ein falscher Ansatz. Du musst mit dem Gesetz subsumieren, dann findest Du die richtigen Antworten.


A ist falsch. Der erste Satz "Zunächst gar nicht" ist richtig. Der zweite Satz "Für den sofortigen Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung ..." ist m.E. falsch, da der Käufer nach Erhalt der Rechnung gar nicht sofort (also gleichzeitig) durch Mahnung in Verzug gesetzt werden kann. Dem Käufer muss eine angemessene Zeit (eine Woche?) zur verzugsfreien Zahlung der Rechnung gegeben werden, das ergibt sich aus § 286 II Nr. 2 BGB, das vorausgehende Ereignis ist die/war die Rechnungsstellung.

B ist falsch und C ist richtig, wegen §§ 286 III S. 1, 192 BGB.

D ist richtig, wegen § 286 II Nr. 1 (Kalendergeschäft).

E ist falsch wegen § 286 I BGB und weil die Ausahmetatbestände in § 286 II, III nicht vorliegen, insbesondere wieder wegen § 286 II Nr. 2, das vorausgehende Ereignis ist die/war die Rechnungsstellung.

Liebe Grüße
Chrissi
Ja, war heute morgen mehr oder weniger geraten. Also A finde ich trotzdem komisch, sofort kann ja auch bedeuten, dass die Mahnung in 10 Tagen kommt und dann der Verzug eintritt. Zu B und C: Wichtig ist also nur der Tag an dem die Rechnung zugegangen ist, von da an 30 Tage, d.h. das Datum auf der Rechnung ist nicht wichtig?

Oh man, das wird ne harte Nuss am Dienstag
 
A: Richtig. Zunächst gar nicht heißt, dass er innerhalb der gesetzlichen Frist ohne Mahnung nicht in Verzug gerät.
B: Falsch, siehe C
C: Richtig
D: Wenn Mitte des Monats vereinbart ist, dann ist er ab dem 16.02. in Verzug.
E: Falsch

Hoffe hilft ein wenig.
 
sofort kann ja auch bedeuten, dass die Mahnung in 10 Tagen kommt und dann der Verzug eintritt.

"Hätte hätte Fahradkette", mit "könnte ja auch bdeuten..." kommst Du nicht ans Ziel.

Nein, mit Beginn des Verzugs (das wäre bei sofortigen Verzug der Fall, der Verzugszeitraum beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verzug beginnt), hat der Gläubiger einen Anspruch auf die Verzugszinsen. Aber nur § 286 II Nr. 2 definiert im Falle des Tatbestands "Vorangehendes Ereignis" (Rechnung"), wann Verzug sofort eintritt.

Liebe Grüße
 
Was stimmt nun a) & c) oder nur c) ?

Vielleicht überstrapaziere ich auch nur den zweiten Satz in Aussage A (siehe dazu meine Erklärung oben).... Ich finde den zweiten Satz aber wirklich unglücklich/ungenau. "Für den sofortigen Eintritt des Verzugs bedarf es einer Mahnung ...". Stimmt das oder stimmt das nicht? Die Aussage behauptet doch, es brauchte eine Mahnung, um sofortigen Verzug eintreten zu lassen. Aber das ist doch nicht der Fall, denn nach Ablauf von 30 Tagen ab 04.02. tritt auch (ohne Mahnung) der sofortige Verzug ein, zeigen wir ja unter c). Also is A falsch.

Liebe Grüße
 
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