Vorbereitung für WiWi Prüfung Recht

Dr Franke Ghostwriter
Vorbereitung für WiWi Prüfung Recht.

Hallo,

ich habe vorgestern bereits angefangen einen Beitrag zur Vorbereitung und Diskussion mit anderen für Recht zu starten.

Hallo liebe 🙂 Leute,

wer hat Interesse sich über diesen Weg für Recht I vorzubereiten? Ich suche Leute mit denen ich mich über die Recht I für WiWi-Studenten unterhalten kann.

Bevor ich es vergesse, ich heiße Irene und bin seit WW05/06 als Teilzeitstudentin eingeschrieben.😱 Bestanden habe ich bisher BWL I😱, BWL II und BWL III habe ich bereits vorbereitet, doch hatte ich aus beruflichen und privaten Gründen nicht die Möglichkeit die Klausuren dafür zu schreiben. Leider auch nicht für September 2007. Das habe ich mir für März 2008 vorgenommen.

Im Frühjahr bin ich 😡 durch die Recht I - Klausur gerauscht. Pech. Also probiere ich es jetzt im September zum zweiten Mal. 😕

Und damit ich weder den Mut verliere noch den roten Faden, würde ich mich freuen, wenn sich ein paar Interessierte hier einloggen möchten.

Ich versuche jeden Tag mindestens ein oder mehrere Themen (meisten am Abend) hier ins Netz zur Diskussion zu stellen. Vielleicht gibt es ja neue Erkenntnisse. Ich hoffe doch.

Also macht mit, ich freue mich darauf.😱

Hier nun das erste Thema von mir

Verjährungsfristen - immer wieder gerne und immer wieder vorsicht

Im BGB regeln die §§ 195, 199 I die regelmäßige Verjährungsfrist;
diese beträgt 3 Jahre und sie beginnt mit dem Schluß des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspurch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt.

Gem. § 199 II-IV wird die Frist für die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers durch eine Maximalfrist vom schädigendem Ereignis oder Entstehung des Anspruchs begrenzt. Sie beträgt zwischen 10 und 30 Jahren.

Darüber hinaus gibt es noch eine Menge Sondertatbestände, die in den jeweiligen Paragraphen geregelt werden. z.B. § 196 BGB (Verjährungsfrist an einem Grundstück) § 197 regelt die 30jährige Verjährungsfrist wie
-Herausgabeanspruche aus Eigentum oder dinglichen Rechten
- familien und erbrechtliche Ansprüche
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche ?? 😕 Unterschied zu nächstem Punkt?
- Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (Urteile, Vollstreckungsbescheide)
- Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren, die vollstreckbar geworden sind
- Anspruch auf Kostenerstattung der ZV (Zwangsvollstreckung)
- bei regelmäßigen Unterhaltsansprüchen, Leistungen aus vollstreckbaren Titeln und aus Insolvenzen ändert sich die Verjährung. Danach sind es nicht mehr 30 Jahre, sondern die Frist geht in eine regelmäßigen Verjährungsfrist über.

Weitere Sondertatbestände regeln die §§ 438, 479 I, 548, 606, 634 a und 651 g. Bitte nachlesen.

Habe ich hierzu noch etwas vergessen?

Bisher hatte ich diesen Beitrag unter Neu hier gestarted. Nun probiere ich es hier. Mal sehen wer dieses Forum noch nutzt.
 
Irene,

bin gerade über Deinen Beitrag hier gestolpert 😉
Deine Idee finde ich wirklich super.... Ich selbst bereite mich auch gerade auf die Klausur für Recht I vor und wenn ich ehrlich bin die §§ kreise ziemlich schnell durch mein Köpfchen und verursachen so einiges an Durcheinander (wenn Du weißt was ich meine *g*)
Würde mich freuen, wenn wir uns ein wenig über dieses Fach austauschen würden.
LG
Ela
 
Ela,

leider war ich nicht so konsequent wie ich es vor hatte - aus verschiedenen Gründen. Aber ich freue mich trotzdem, dass du dich gemeldet hast.

Ich war heute den ganzen Tag zur Prüfungsvorbereitung. Mittlerweile habe ich festgestellt, wo meine Lücken sind. Ups. Morgen werde ich auch noch einmal ganztägig unterwegs sein. Schwierigkeiten bereiten mir immer wieder die Themen wie die Unterschiede zwischen Werkvertrag (§ 631) und Werklieferungsvertrag (§651). Ich bringe sie immer wieder durcheinander. 😡
Wenn ich mich recht erinnere ist der Werklieferungsvertrag, der Vertrag der dem Kaufvertrag am nächsten steht und die Gewährleistung wird bei dieser Art von Vertrag über die Gewährleistungsregelungen des Kaufvertrages geregelt.

Oder ein anderes Thema über das ich immer wieder stolpere: Abstraktionsprinzip. Die unterschiedliches oder getrennte Betrachtung des Verpflichtungsgeschäftes und des Verfügungsgeschäftes bei der Abwicklung oder Rückabwicklung von Verträgen.
 
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