Vorrang von Individualabreden

Dr Franke Ghostwriter
ich hät da mal eine Frage, da ich das irgendwie komisch finde... aber vielleicht denk ich mir dass auch nur falsch und es ist deswegen komisch, da dacht ich mir, ich frag einfach mal ob ich das richtig verstanden habe.

hab sogar ein Bsp. dazu aus dem Skript:

K kauft bei V nen LKW für sein Unternehmen unter Einbeziehung der ALG. In den ALG des V, die von K unterschrieben werden, wird die gesetzliche Verjährungsfrist für die Mängelhaftung von 2 auf 1 Jahr verkürzt. Unter Zeugen erklärt V dem K jedoch, er gebe ihm, dem K sogar eine "Garantiefrist" von 3 Jahren. Als K 18 Monate nach Übergabe des LKW an im einen Mangel geltend macht, beruft sich V auf seine ALG.

Lösung: grundsätzlich darf die Frist gekürzt werden, allerdings nur bis zu einem Jahr § 309 Nr.8b)ff), wie es hier der Fall ist.
da aber V eine mündliche Absprache einer Garantiefrist von 3 Jahren mit K hat, gilt die verkürzte Frist von einem Jahr nicht und somit ist der Mängelanspruch von K noch nicht verjährt, da die Absprache eine Individualabrede im Sinne des § 305 b ist und die ALG keine Wirkung mehr haben.

ich verstehe die Lösung.... mein Problem liegt nicht daran, dass ich nicht wüsste, wie man zur Lösung kommt, sondern weil sie mir Fragen aufwirft, die ich nich für Logisch halte.

ersteinmal eine kleine Abänderung des Falles
...wenn in den ALG eine Frist von 2 Jahren steht und eine mündliche Absprache von nur einem Jahr besteht, und K kommt nach 18 Monaten zu V, hat er dann auch keinen Mängelanspruch?
da ja die mündliche Absprache (Individualabrede) vorrang vor den ALG hat.

jetzt was mir komisch vorkommt, an meinen Gedankengängen:

ist es denn nicht komplett egal, was in den ALG steht?
ich meine, wenn z.B. die Individualabrede etwas total anderes sagt, als dass was in den ALG steht, warum macht man dann die ALG?
man könnte doch dann gleich einen Vertrag mit den Bedingungen ansetzen, die man nacher dann als Individualabrede trifft. Oder?

oder kann ich die Individualabrede nur als Ausnahme sehen? die nur mit bestimmten Kunden (Stammkunden, Bekante,...) getroffen werden.
da ja ALG haupsächlich dafür da sind, dass ein Unternehmen mit einem breiten Kundenstamm sich nicht mit jedem ihrer Kunden einzelnen hinsetzen muss, und einen individuellen Vertrag aushandeln.

bis dann
Sarah
 
oder kann ich die Individualabrede nur als Ausnahme sehen? die nur mit bestimmten Kunden (Stammkunden, Bekante,...) getroffen werden.
da ja ALG haupsächlich dafür da sind, dass ein Unternehmen mit einem breiten Kundenstamm sich nicht mit jedem ihrer Kunden einzelnen hinsetzen muss, und einen individuellen Vertrag aushandeln.
Hallo Sarah,

ich denke dein letzter Ansatz (und Absatz 😉) ist richtig. Meist wird etwas Vorgefasstes zu Grunde gelegt, weil das einfacher ist und die meisten Bestimmungen auch gelten sollen. Vereinzelte Bedingungen werden dann - z.B. eben mit einem Stammkunden - abweichend (grds. wohl zu Gunsten des Kunden) mündlich geregelt und haben dann als Individualabrede Vorrang.

Gruß
Steffi
 
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