Wertaufhellungen zu beachten oder nicht?

Dr Franke Ghostwriter
In der Klausur 27.09.2005 soll man Rohstoffe (3000 kg) bewerten welche am Bilanzstichtag einen Marktpreis von 20€ / kg haben.

Vor Feststellung des JA sinkt er weiter auf 15€ / kg.

1. Handelt es sich hierbei eignetlich um eine wertaufhellende oder wertbeeinflussende Tatsache? Ich dachte immer wertaufhellende zeigen später auf, dass der Wert ZUM STICHTAG doch ein anderer war. Wertbeeinflussend hingegen bedeutet zB wenn ich meine Rohstoffe vor Feststellung des JA ruiniert habe muss ich sie trotzdem noch im letzten bilanzieren.

Musterlösung sagt bei möglichst geringem Gewinnausweis wird der Marktpreis von 15€ / kg ausgeweisen. Bei möglichst hohem hingegen 20€ vom Bilanzstichtag.

Daran stören mich zwei Dinge.

1. Angenommen es handelt sich hierbei um eine wertaufhellende Tatsache (kann ja sein dass meine Definition davon falsch ist), dann MUSS sie zum Bilanzstichtag angewandt werden. Denn angenommen eine Forderung würde nachträglich ausfallen habe ich auch kein Wahlrecht mehr und MUSS den niedrigen Wert ansetzen. Das besagt auch das strenge Niederstwertprinzip des Umlaufvermögens.

2. Angenommen es handelt sich um eine wertbeeinflussende Tatsache (nach meiner Definition) darf ich genau gar nix machen und muss in beiden Fällen mit dem Preis von 20€ rechnen.

Dass jedoch beide Werte (also für geringsten und maximalen Gewinnausweis) unterschiedlich sind kann ich mir absolut nicht erklären.

Hilfe!
 
Kevinst schrieb:
Musterlösung sagt bei möglichst geringem Gewinnausweis wird der Marktpreis von 15€ / kg ausgeweisen. Bei möglichst hohem hingegen 20€ vom Bilanzstichtag.
Wenn zum Stichtag eigentlich schon mehr oder weniger klar ist, dass der Preisverfall weitergeht, dann bietet dir das HGB in § 253 Abs. 3 die Möglichkeit, dies nach vernünftiger Beurteilung schon rechtzeitig zu berücksichtigen. Du bist dazu aber nicht verpflichtet.
Hinweis ist immer ...."wird mit weiterem Preisverfall gerechnet".
 
Dieses Wahlrecht haben aber nur Personengesellschaften, richtig? Weil es diese Abschreibung nach vernünftigem kaufmännischen Verstand ist..?


Und wie sieht es mit Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei Personengesellschaften aus? Gilt hier die gleiche Regel?

Und weils so schön ist:
Wenn ich Finanzanlagen haben welche es zu bewerten gilt und meinen JA erst 3 Monate später feststelle, ich eine OHG bin und meine Finanzanlagen im UV sind. Dann kann ich hier ebenfalls den niedrigen Stichtagswert verwenden? Gleiches gilt im AV?
 
der nahe Zukunftswert ist nicht die Abschreibung nach vernünftigem kaufmännischen Verstand, die ist zwar im gleichen Paragraphen erwähnt, aber anderer Absatz und soweit ich weiss im Vorspann der Gewinnausweisaufgaben ausgeschlossen.

LG,
Tina
 
Der §253 steht in den Vorschriften für alle Kaufleute und ich glaube nicht, dass er später widerrufen wird, bin aber nicht sicher.

Zu den Finanzanlagen weiß ich nix, glaube aber nicht, dass da was kommt.

Zum AV ... mh ... war da nicht mal ne Aufgabe mit Druckern, die so drastisch an Wert verloren? Ich glaube, die mussten auch runtergewertet werden, aber war das vor oder nach Stichtag? Ich weiss es echt nicht mehr, muss ich mal nachsehen. Kann aber leider nicht mehr antworten, da ich jetzt gleich weg muss. Sorry ... :-(

LG,
Tina
 
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