In der Klausur 27.09.2005 soll man Rohstoffe (3000 kg) bewerten welche am Bilanzstichtag einen Marktpreis von 20€ / kg haben.
Vor Feststellung des JA sinkt er weiter auf 15€ / kg.
1. Handelt es sich hierbei eignetlich um eine wertaufhellende oder wertbeeinflussende Tatsache? Ich dachte immer wertaufhellende zeigen später auf, dass der Wert ZUM STICHTAG doch ein anderer war. Wertbeeinflussend hingegen bedeutet zB wenn ich meine Rohstoffe vor Feststellung des JA ruiniert habe muss ich sie trotzdem noch im letzten bilanzieren.
Musterlösung sagt bei möglichst geringem Gewinnausweis wird der Marktpreis von 15€ / kg ausgeweisen. Bei möglichst hohem hingegen 20€ vom Bilanzstichtag.
Daran stören mich zwei Dinge.
1. Angenommen es handelt sich hierbei um eine wertaufhellende Tatsache (kann ja sein dass meine Definition davon falsch ist), dann MUSS sie zum Bilanzstichtag angewandt werden. Denn angenommen eine Forderung würde nachträglich ausfallen habe ich auch kein Wahlrecht mehr und MUSS den niedrigen Wert ansetzen. Das besagt auch das strenge Niederstwertprinzip des Umlaufvermögens.
2. Angenommen es handelt sich um eine wertbeeinflussende Tatsache (nach meiner Definition) darf ich genau gar nix machen und muss in beiden Fällen mit dem Preis von 20€ rechnen.
Dass jedoch beide Werte (also für geringsten und maximalen Gewinnausweis) unterschiedlich sind kann ich mir absolut nicht erklären.
Hilfe!
Vor Feststellung des JA sinkt er weiter auf 15€ / kg.
1. Handelt es sich hierbei eignetlich um eine wertaufhellende oder wertbeeinflussende Tatsache? Ich dachte immer wertaufhellende zeigen später auf, dass der Wert ZUM STICHTAG doch ein anderer war. Wertbeeinflussend hingegen bedeutet zB wenn ich meine Rohstoffe vor Feststellung des JA ruiniert habe muss ich sie trotzdem noch im letzten bilanzieren.
Musterlösung sagt bei möglichst geringem Gewinnausweis wird der Marktpreis von 15€ / kg ausgeweisen. Bei möglichst hohem hingegen 20€ vom Bilanzstichtag.
Daran stören mich zwei Dinge.
1. Angenommen es handelt sich hierbei um eine wertaufhellende Tatsache (kann ja sein dass meine Definition davon falsch ist), dann MUSS sie zum Bilanzstichtag angewandt werden. Denn angenommen eine Forderung würde nachträglich ausfallen habe ich auch kein Wahlrecht mehr und MUSS den niedrigen Wert ansetzen. Das besagt auch das strenge Niederstwertprinzip des Umlaufvermögens.
2. Angenommen es handelt sich um eine wertbeeinflussende Tatsache (nach meiner Definition) darf ich genau gar nix machen und muss in beiden Fällen mit dem Preis von 20€ rechnen.
Dass jedoch beide Werte (also für geringsten und maximalen Gewinnausweis) unterschiedlich sind kann ich mir absolut nicht erklären.
Hilfe!