Widerrufsrecht bei Kreditverträgen

Dr Franke Ghostwriter
zur Widerrufsfrist bei Kreditverträgen. In KE 7 Seite 4 steht, dass eine Willenserklärung eines Verbrauchers die auf den Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet ist, innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen werden kann. Verwiesen ist hier auf § 355 BGB (Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen).
In § 355 finde ich jedoch eine allgemeine Widerrufsfrist von 2 Wochen. Kann ich nicht lesen oder muss ich mir das mit der einen Woche bei Kreditverträgen einfach merken?

Freu mich über einen konstruktiven Hinweis!
 
beim Verbraucherdarlehensvertrag wird dem Verbraucher zwar ein Widerrufsrecht im Sinn des §355 eingeräumt, es ist jedoch zu beachten dass die Widerrufsfrist eine Woche beträgt. Zu beachten ist weiterhin dass der Widerruf nicht erfolgt, wenn das Darlehen bereits empfangen und nicht binnen 2 Wochen zurückgezahlt worden ist. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

viele Grüße
Jasmin
 
Jasmin, woher hast Du das mit der Woche? Aus dem Skript? Selbe Quelle wie cocco13?

Also sowohl im BGB, als auch in allen anderen Quellen die ich jetzt dahingehend durchsucht habe wird deutlich auf zwei Wochen hingewiesen!

Ich vermute mal es ist einfach ein Druck/Schreibfehler im Skript.
 
Na toll! Solche Schreibfehler liebe ich!
Also dann gehen wir mal davon aus, dass 2 Wochen gelten. Ich glaube ja nicht, dass das wirklich abgefragt wird, aber man weiss ja nie. Am Ende konstruieren sie irgend so einen Fall..........

Viel Glück bei der Klausur und danke!

Grüße aus Niederbayern
Sabine
 
Fürs Widerrufsrecht nach §355. Das ist doch aber die allgemeingültige Sache die gilt, wenn nix anderes in den konkreteren Paragraphen hinten steht. Vorne: allgemeiner Teil. Weiter hinten dann spezielle Regelungen für z.b. Dienst-, Werkvertrag und eben auch Verbraucherdarlehensvertrag. Oder hab ich das BGB nicht kapiert? 😛
 
Also fürs Diskutieren ist es zu spät... und das verwirrt nur.

Das Ganze läuft unter dem Abschnitt Verbraucherverträge, wozu auch die Verbraucherdarlehensverträge zu zählen sind und die dort auch benannt werden.
Es wird angegeben, dass diese die Besonderheit des Widerrufsrecht haben, nach § 355... und das die Frist 2 Wochen beträgt.

Also an einer Stelle des Skriptes haben sie dann UNsinn geschrieben... ich wäre für KE7.....

Jednefalls macht das einen so kurz vor der Klausur nur kirre.... Im BGB steht 2 Wochen und nichts von 1 Woche.... das ist für mich ausschlaggebend....
Ob´s jetzt Thema in der Klausur wird???
 
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Äh..... Schmetterling, warum schmollst du jetzt?

Sorry, wollte niemandem zu nahe treten! :sry:

Sicher ist es richtig, dass hier nicht nur Fragen gestellt werden sollen aber wie die vergangene Diskussion zeigt, hat sich das in diesem Fall doch gelohnt.
 
Hab da was gefunden unter folgender Seite:


https://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/355ff-widerruf.htm

Also ich versteh das so: Die zweiwöchige Frist beginnt, wenn man entsprechend vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Die 1-Monatsfrist gilt für den Fall, dass die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt ist.
Ist überhaupt keine Information über die Widerrufsfrist erfolgt, also weder vor noch nach Vertragsschluss, erlischt die Frist nach 6 Monaten.
Andernfalls könnte man ja noch nach einem Jahr oder später kommen und Verträge widerrufen, wenn keine Belehrung erfolgt ist. Das wäre eine unzumutbare Belastung für jedes Unternehmen.

Liege ich damit richtig?
 
Mmmmh...... vielleicht ist folgendes gemeint:

Zu Abs. 1: Widerruf muss innerhalb zwei Wochen schriftlich oder durch Rücksendung erfolgen

Zu Abs. 2: Verbraucher erhält Erklärung vor Vertragsschluss: Widerrufsfrist 2 Woche,
Verbraucher erhält Erklärung nach Vertragsschluss: Widerrufsfrist von 1 Monat nach Erhalt der Erklärung

Zu Abs. 3: Eventuell ist gemeint, dass, wenn die Erklärung nach Vertragsschluss eingeht, das Widerrufsrecht in diesem Fall höchstens auf 6 Monate ausgedehnt werden kann

Keine Belehrung: Widerrufsrecht erlischt nicht
:gruebel
 
Hab noch was gefunden in "Bürgerliches Recht" von Gisbert Kaiser:

"Zeitlich nicht begrenzt ist nach § 355 III 3 das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fall einer fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Und das Gleiche gilt (III letzter H.S. i.d.F des FernAbsÄndG v. 2.12. 2004, BGB 1 I, 3102), wenn der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen seine Infopflicht aus § 312c II nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Widerrufsbelehrung ist nur wirksam, wenn sie die in § 355 II 1 aufgeführten Angaben enthält, deutlich gestaltet it und nach Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung des Verbrauchers erfolt.
Der Unternehmer hat aber auch die Möglichkeit, durch eine nachgeholte (ordnungsgemäße) Belehrung eine Widerrufsfrist von einem Monat in Gang zu setzen (§355 II 2).
In allen anderen Fällen, insbesondere bei Verletzung von Informationspflichten nach §§ 312b, 312 e, erlischt das Widerrufsrecht wie bisher spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 355 III) oder dem Eingang der Ware beim Empfänger (§355 III 2). § 355 III ist auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden..."

Bringt uns das weiter...?
 
Ich hab das jetzt noch mal gelesen in KE 1. Hier wird ja klar unterschieden zwischen Widerrufsfrist (2 Wochen) und Widerrufsrecht.

So, und jetzt hab ich mit einem mir bekannten Rechtsanwalt telefoniert:Er hat im Kommentar nachgelesen und meint, diese 6 Monate haben lediglich "marginale" Bedeutung". Wichtig ist zu wissen, dass einerseits bei ordnungsgemäßer Belehrung vor Vertragsschluss 2 Wochen und bei ordnungsgemäßer Belehrung nach Vertragsschluss 1 Monat gelten.
Wurde nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nicht.

Wie ich das aus der KE verstehe, tritt der § 355 III Abs. 1 nur hinzu in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn Informationspflichten verletzt worden sind.......
 
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