Willenserklärung

Dr Franke Ghostwriter
in KE 1 steht, dass jemandem eine Willenserklärung nicht zuzuschreiben ist, wenn die Person z.B. in einer Reflexbewegung (oder Bewegungen im Traum) unbewusst eine Willenserklärung abgibt.

Da war das Beispiel mit der Weinversteigerung und dem Kerl K der von einer Wespe gestochen wird und der vor Schreck und Schmerz den Arm hochreißt. Ich denke es ist logisch und schlüssig, dass er kein Gebot abgeben wollte sondern dummerweise den Zuschlag bekommen hat.

Ein ähnliches Beispiel ist das, dass Besucher B der in Trier bei der Weinversteigerung ist seinem Freund F winkt, woraufhin B den Zuschlag bekommt. Im weiteren Verlauf der KE wird erklärt dass B sich das zuschreiben lassen muss weil er unter Beachtung der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung von §242 nach Treu und Glauben hätte wissen können, dass er mit dem heben des Armes eine Willenserklärung abgibt.

Gilt das Analog für einen Bienenstich? Muss man sich Reflexbewegungen auch unter Umständen als Willenserklärung zuschreiben lassen oder gilt hier etwas anderes?

Danke
Jasmin
 
Jasmin,

nein. Muss man nicht. Es geht doch darum, ob jemand den Arm bewußt bewegt. Ob er dabei einen Rechtsbindungswillen hat, ist erstmal unerheblich.
Wer also während einer Versteigerung winkt, hat den Arm ja bewußt und gewollt bewegt.
Bei einem Reflex aber nicht. Hier liegt keine Willenserklärung vor.

LG
Heike
 
Ich habe es so verstanden, dass ein Unterschied zwischen einer Reflexhandlung wie der mit dem Bienenstich und dem Winken bei der Weinversteigerung gemacht wird.
Man kann nichts dafür wenn eine Biene einen sticht und der Arm reflexartig hochschnellt 😉 (er wollte diese Bewegung nicht machen), aber wenn man winkt tut man dies nicht reflexartig sondern vollkommen bewusst. Du bist auf einer Weinversteigerung und im Normalfall weiß man dann dass Winken ein Gebot darstellt.
 
Die ist auch wirksam,

Willenserklärungen werden auf den Empfängerhorizont abgegeben.

Der Empfänger der WE (hier der Versteigerer) kann ja nicht sehen, daß K eine Wespe gestochen hat.

Aus Sicht des Empfängers der Willenserklärung kann der Versteigerer das nur so verstehen, daß K das Angebot annehmen wolle. Dieses tat er durch konkludentes Verhalten (das Hochheben des Armes). Aus verkehrsüblicher Sicht ist das Hochhalten des Armes bei einer Versteigerung als Annahme des Gebotes zu sehen. Er hat also das Angebot angenommen.

K bleibt also nur noch der Weg der Anfechtung übrig.
 
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