Zustandsstörer

Dr Franke Ghostwriter
Wie würdet ihr den folgenden Fall beurteilen:

als A eines Morgens aufwacht, findet er auf seinem gemieteten Grundstück eine Autobatterie. offensichtlich hatte sie irgendjemand über den Zaun geworfen.
unterstellt von der Sache ginge eine Gefahr aus (auslaufende Batterieflüssigkeit oder was auch immer), wen müsste die zuständige Behörde zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch nehmen?
 
Den A nach § 6 NWPolG als Nichtstörer. Grundsätzlich würde ich sagen, dass die Voraussetzungen des § 6 I vorliegen.
Die Frage ist ja nur, ob A die Polzei ruft, weil die Batterie da liegt. Das würde ich eher für unwahrscheinlich halten.
Oder ob die Polzei zufällig sieht, dass die Batterie da liegt und aufgrunddessen den A aus dem Bett klingelt.
Aber halt. Moment. In beiden Fällen würde ich sagen, dass § 6 I Nr. 3 NWPolG greift. Die Polizei kann die Gefahr selbst beseitigen, oder? Sie nimmt die Batterie mit und entsorgt sie. Oder ist das nicht das was von dieser Nr. 3 erfasst ist?

Problematisch wird es nur, wenn grundwassergefährdende Stoffe aus der Batterie ins Erdreich gekommen sind und es darum geht das Erdreich abzutragen oder dergleichen. Dann würde ich bei meiner ersten Lösung (Inanspruchnahem des A nach § 6 I NWPolG) bleiben. Oder ihn sogar als Zustandsstörer in Betracht ziehen.

by heinereiner
 
A meldet sich bei der zuständigen Ordnungsbehörde ... hatte ich nicht so exakt im Sachverhalt dargestellt

§ 6 scheidet doch aus, wenn es einen Verhaltens- oder Zustandsstörer gibt. und genau da liegt mein Problem: wenn die Gefahr von einer Sache (= Batterie) ausgeht, sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist nach meinem Rechtsverständnis der Besitzer (§ 854 BGB). A wird jedoch keinen Besitzbegründungswillen hinsichtlich einer weggeworfene Autobatterie haben. daher dürfte er kein Besitzer nach § 854 BGB sein. andere "Besitzer" sind auch nicht ersichtlich

allerdings hat A irgendwie doch die tatsächliche Gewalt über die auf seinem Grundstück liegende Batterie. irgendwie komme ich an diesem Punkt nicht weiter
 
Selbst wenn ich § 6 (1) Nr. 2 PolG NRW bejahen würde, müsste ich dennoch im Rahmen des Tatbestandes prüfen, ob A nicht Verhaltens- oder Zustandsstörer ist. falls ich das Bejahe, scheidet § 6 (1) Nr. 2 aus, da ich die Maßnahmen gegen einen nach § 5 Verantwortlichen richte

deswegen nochmal die Frage: ist A Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die auf seinem gemieteten Grundstück weggeworfene Autobatterie, obwohl er nach § 854 BGB mangels Besitzbegründungswillen nicht Besitzer der Batterie geworden ist?
 
Stimmt, da hast du recht. Das hatte ich nicht berücksichtigt. Wenn A als Zustandssörer betrachtet (§ 5 ) wird, dann scheidet § 6 wegen dessen Nr. 2 aus, weil die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Ok, dann muss man zunächst feststellen, dass A kein Zustansstörer ist. Das ist meiner Meinung nach dadurch gegeben, dass er, wie du schon sagtest, mangels Besitzwille, kein Besitzer der Batterie ist. Ich denke das müsste reichen.
Außerdem ist bei Besitzaufgabe, derjenige Verantwortlicher, der den Besitz (oder das Eigentum) aufgegeben hat. Somit wäre derjenige der die Batterie weggeworfen hat Zustandsstörer (vielleicht auch noch Verhaltensstörer, weil er durch das Wegwerfen die Rechte des A verletzt hat). Da dieser aber nicht greifbar ist ist der Nichtstörer in Anspruch zu nehmen, denn es greift § 6 I Nr. 2. Das zu dem Punkt.

Aber nochmal auf meine Frage zurück zu kommen. Scheitert die Inanspruchnahme des A daraufhin nicht wegen § 6 I Nr. 3 daran, dass die Polizei selbst die Gefahr beseitigen kann?

by heinereiner
 
Wenn A kein Zustandsstörer ist und die Ordnungsbehörde vor Ort ist, scheitert die Inanspruchnahme an § 6 (1) Nr. 3. wenn allerdings A als Nichtstörer bei der Ordnungsbehörde anruft und die Abfallbeseitigung verlangt, könnte es u. U. zu einer Inanspruchnahme als Nichtstörer kommen

allerdings habe ich immer noch das Problem hinsichtlich der tatsächlichen Sachherrschaft. schau dir mal § 3 (6) Krw/AbfG an. die Altbatterie ist Abfall.
in lexis nexis steht folgendes:

Abfallbesitzer ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Ein Besitzbegründungswille - wie etwa im bürgerlichen Recht - ist nicht erforderlich. Die Bedeutung des Begriffs "Besitz" ist daher nicht identisch mit dem des BGB. Während der Besitzbegriff im bürgerlichen Recht in erster Linie dem Schutz des Besitzers gegen Störung seiner tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 858 BGB) und zur Umschreibung der Herausgabeansprüchen des Eigentümers dient, geht es beim Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsrecht - wie im Polizei- und Ordnungsrecht - darum, die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall zu bestimmen. Dies setzt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit voraus, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken.

demnach müsste A also doch Zustandsstörer sein, obwohl er kein Besitzer der Batterie nach § 854 BGB ist?!?
 
Aha. Interssant. Wenn ich das richtig verstehe knüpft die tatsächliche Sachherrschaft nicht an den Besitz an. Somit wäre in unserem Fall der A Zustandsstörer.

Um nochmal auf die Eventualität einzugehen, dass A kein Zusatndsstörer ist:
Wenn die Polizei von alleine vorbeikommt hat sie die Batterie wegen § 6 I Nr. 3 selbst zu beseitigen.
Woraus ergibt sich bei der der Unterschied ("u.U."), wenn A die Polizei gerufen hat. Auch dann ist doch § 6 I Nr. 3 anwendbar, oder?

b< heinereiner
 
Streich mal Polizei und setz dafür die Ordnungsbehörde ein ...
und ob da § 6 (1) Nr. 3 greift, wage ich zu bezweifeln. wenn bei jemanden eine auslaufende Batterie im Garten liegt, dann kann doch der Grundstückseigentümer viel schneller und besser die Gefahr beseitigen, selbst wenn er weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.
aber eigentlich dürfte hier beides vertretbar sein ... muss halt nur konsequent und gut argumentieren
 
Oben