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N
Nadine Aschoff
Also ich habe jetzt den Maklervertrag geprüft und diesen für den Versicherungsmakler mit seinen besonderen Pflichten mit Hinweis auf § 93 HGB sozusagen erweitert.
Ich werd den § 98 auch bejahen unter A. und unter B. dann als weiteren Anspruch aus § 280, so war bislang mein plan

LG
Buzhidao
Buzhidao
Den § 98 HGB unter vertragl. Anspruch oder unter gesetzl. Anspruch bejahen? Wie argumentierst Du für gesetzl. Anspruch? Denn nur dann kann man problemlos auf § 280 I BGB prüfen. Oder hast Du eine andere Begründung warum Du zusätzlich auf § 280 BGB prüfen kannst?
LG
N
Nadine Aschoff
Ich würde den § 280 als Hilfsgutachten prüfen, weil so recht argumentieren kann ich es auch nicht : - (
Ich hab § 98 jetzt als vertraglichen Anspruch bejaht, bin aber noch nicht fertig mit dem Gutachten, du?
LG
N
Nadine Aschoff
Komisch, mein Kommentar wurde jetzt erst gesendet :- ( habe mir nochmal Gedanken gemacht und werde nun einfach den § 280 als Unterpunkt im Gutachten anprüfen und dann den Hinweis auf § 98 lex specialis setzen, bin allerdings immer noch nicht fertig : - (
LG
Buzhidao
Buzhidao
Ich weiss ehrlich gesagt nicht wie ich den Obersatz zu dem Anspruch aus § 98 HGB formulieren soll. Anspruch aus § 98 HGB i.V.m. Versicherungsmaklervertrag, § 241 II BGB? Mir ist der Aufbau ziemlich klar, ich habe nur leichte (naja) Probleme mit der Ausformulierung.
LG
Buzhidao
Buzhidao
Hab die Nachricht getrenn wegen der Zeichenanzahl
Dann Pflichtverletzung aus § 280 I S. 1 , § 241 II , Vertretenmüssen gem. 276 II BGB.
Prüfst Du den Schaden/Kausalität in einem (Obersatz), oder einzelne Schritt? Wo baust Du das Mitverschulden des S mit ein?
LG
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