55100 - Modul 1 - Kurseinheit 4 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55100 - Modul 1 - KE 4 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
Dr Franke Ghostwriter
Dringende Bitte!

Liebe Lesenden,
trotz zweifacher Bitte bekam ich von der Versandstelle bislang nicht
die Einsendearbeit zu Kapitel 4 des Moduls 55100 zugesand.
Mehr als ärgerlich..., hab gerade echt 'nen Hals.
Gerade nachhause gekommen, und schon wieder war der Briefkasten leer.
Bevor das lange Wochenende wieder tatenlos bleibt...
Könnte mir einer von Euch bitte seine/ihre Arbeit (natürlich ohne Antworten) einscannen und zumailen?

Bitte an [email protected]

Zu größtmöglichem Dank verpflichtet... der Jörch
 
Was habt Ihr bei 1 c als Obersatz?
Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Im Strafrecht muss ich doch im Obersatz nicht schreiben "... könnte ... wenn ... "
oder???
Es reicht doch, wenn ich schreibe "Das Gericht könnte ..." oder muss ich in den Obersatz auch ein "wenn" einbauen?

Vor lauter Büffelei und Gutachten-Schreiberei wird mir schon ganz dreherig!
:dunce
 
Was habt Ihr bei 1 c als Obersatz?
Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Im Strafrecht muss ich doch im Obersatz nicht schreiben "... könnte ... wenn ... "
oder???
Es reicht doch, wenn ich schreibe "Das Gericht könnte ..." oder muss ich in den Obersatz auch ein "wenn" einbauen?

Vor lauter Büffelei und Gutachten-Schreiberei wird mir schon ganz dreherig!
:dunce:


Frage 1 c habe ich ganz normal beantwortet - das geht meiner Meinung nach auch nicht im Gutachtenstil da § 64 StGB keine Strafnorm ist.
 
Was habt Ihr bei 1 c als Obersatz?
Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Im Strafrecht muss ich doch im Obersatz nicht schreiben "... könnte ... wenn ... "
oder???
Es reicht doch, wenn ich schreibe "Das Gericht könnte ..." oder muss ich in den Obersatz auch ein "wenn" einbauen?

Ich hab folgendes:

"Das Gericht könnte gemäß § 64 StGB anordnen, dass A in eine Entziehungsnastalt untergebracht wird, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.

Dann die Vss.:
a) Hang, im Übermaß Alkohol oder Drogen zu sich zu nehmen
und
b) rechtswidriger Tat verurteilt ... und
c) die Gefahr besteht, dass infolge des Hangs erneut rechtswidrige Taten begangen werden (ungünstige Prognose)
+
Verhältnismäßigkeit des § 62 StGB und
§ 64 II StGB

Bin dann bei Subsumtion Punkt b) ausgestiegen.
 
@Thomas3

Ich habe zuerst auf den Art2 II S.2 GG verwiesen. Die Freiheit der Person darf nur auf Grund eines Gesetzes (hier §64 I StGB) verletzt werden.

Dann habe ich erst die rechtswidrige Tat geprüft. (-)
Wäre die erfüllt gewesen, hätte ich danach den Drogenkonsum geprüft.

So bin ich zu dem Schluß gekommen, daß A nicht gegen seinen Willen eingewiesen werden kann.

Gruß Nobse
 
@Nobse

Art 2 GG muss mE hier nicht angegeben werden.
Ist ja keine Grundrechtsprüfung.
Und Art. 2 II S.2 GG stellt ja nur die Schranken der beiden Grundrechte in Art. 2 GG dar.
Von daher hab ich einfach nur § 64 StGB geprüft als Rechtsgrundlage für eine Einweisung.

Tip: In Beck-Online gibt es einen Kommentar für das Strafrecht, wo alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Rechtsnormen des StGB dargestellt sind.

Hat mir sehr geholfen, auch für die Subsumtion von Auf. 1c und 2
 
Hallo Duddits,


na dann will ich mal den Anfang machen. Aller Anfang ist schwer.🙂
Hier meine Lösungsskizze für Teil 1 a .


Aufgabe 1 a

Strafbarkeit des V gem. § 223 StGB

V könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem A festhielt und auf ihn einschlug.

1. Tatbestand

A. objektiver Tatbestand

a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+)
aa) Körperliche Misshandlung (+)
bb) Gesundheitsschädigung (+)
cc) Kausalität und objektive
Zurechenbarkeit(+)
dd) objektive Zurechnung (+)


Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt


B)subjektiver Tatbestand
V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+)

Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt .


2. Rechtswidrigkeit (+)

Die Rechtswidrigkeit der Tat des V ist durch die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes indiziert Rechtfertigungsgründe sind daher nicht ersichtlich.


3. Schuld: (+)

An der Schuldfähigkeit des V bestehen keine Zweifel. Entschuldigungsgründe sind nicht

Endergebnis:

V hat sich dadurch, dass er den A festhielt und auf ihn einschlug einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht.




Grüsse,

Arnie


Hi,

reicht das wenn wir so eine Struktur anbieten oder müssen wir die Struktur als Gutachten ausformulieren?

LG HSH
 
Nächste Frage (zu Aufgabe 2):

Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach § 21 II Nr. 1 StVG ja schon bei Fahrlässigkeit strafbar und nicht nur bei Vorsatz.
Prüft Ihr dann beides? Vorsatz wiegt natürlich schwerer als Fahrlässigkeit, aber ich denke, dass man das trotzdem unterbringen sollte, dass bei diesem § schon Fahrlässigkeit ausreicht.
Oder wie seht Ihr das???
 
Ich habe sogar den Vorsatz bejaht, sodass die Fahrlässigkeit m.E. nicht notwendig ist.
Wenn Fahrlässigkeit aber auch strafbar ist, ist bei Problemen im Vorsatz es einfacher, wenn man sagt, das der Täter zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Das sollte dann reichen.

Aber es kann nie schaden, wenn man die Fahrlässigkeit kurz mit anführt.
 
vorsätzliche Körperverletzung?

Hallo Duddits,


na dann will ich mal den Anfang machen. Aller Anfang ist schwer.🙂
Hier meine Lösungsskizze für Teil 1 a .




Aufgabe 1 a

Strafbarkeit des V gem. § 223 StGB

V könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem A festhielt und auf ihn einschlug.



Wo steht denn, dass es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung handeln muss???😕

1. Tatbestand

A. objektiver Tatbestand

a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+)
aa) Körperliche Misshandlung (+)
bb) Gesundheitsschädigung (+)
cc) Kausalität und objektive
Zurechenbarkeit(+)
dd) objektive Zurechnung (+)


Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt


B)subjektiver Tatbestand
V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+)

Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt .


2. Rechtswidrigkeit (+)

Die Rechtswidrigkeit der Tat des V ist durch die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes indiziert Rechtfertigungsgründe sind daher nicht ersichtlich.


3. Schuld: (+)

An der Schuldfähigkeit des V bestehen keine Zweifel. Entschuldigungsgründe sind nicht

Endergebnis:

V hat sich dadurch, dass er den A festhielt und auf ihn einschlug einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht.




Grüsse,

Arnie


Wo steht denn, dass es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung handeln muss?
 
Habe jetzt die 1 a) fertige und stehe ganz schön unter Zeitdruck, da mein Sohn im Moment in der Klinik ist, kann mir jemand vielleicht kurz den Aufbau von 1 b) skizzieren, ich bin mir da nicht ganz sicher? 😕

Der unterscheidet sich grundsätzlich nicht von 1a. Jedoch endet die Prüfung wegen des Rechtfertigungsgrunds (Notwehr) nach der Rechtswidrigkeit. Die Prüfung der Schuld erübrigt sich also.
 
Noch mal eine Frage zu 1 a und 1 b . Wenn ich in 1a schon die Definitionen z.B. für Misshandlung und Gesundheitsschädigung ausformuliere... muss ich das dann in 1b noch einmal machen. Hab es jetzt nicht so gemacht, d. h. hab
dann in 1b den Obersatz gleich beantwortet, mich aber bei der Subs. schon auf die gültige Definition bezogen. Oder würdet ihr vorschlagen ,die Definitionen noch einmal auszuformulieren. Meine Absicht war es, eine ständige Wiederholung zu vermeiden, da sich das ja doch irgendwie nervig lesen lässt.

Also wie habt ihr das gemacht ?

Gruß Dana
 
Noch mal eine Frage zu 1 a und 1 b . Wenn ich in 1a schon die Definitionen z.B. für Misshandlung und Gesundheitsschädigung ausformuliere... muss ich das dann in 1b noch einmal machen. Hab es jetzt nicht so gemacht, d. h. hab
dann in 1b den Obersatz gleich beantwortet, mich aber bei der Subs. schon auf die gültige Definition bezogen. Oder würdet ihr vorschlagen ,die Definitionen noch einmal auszuformulieren. Meine Absicht war es, eine ständige Wiederholung zu vermeiden, da sich das ja doch irgendwie nervig lesen lässt.

Also wie habt ihr das gemacht ?

Gruß Dana


Um die Wiederholung der Definition zu vermeiden kannst Du auf die Ausführungen im 1. Teil verweisen. Mach das aber möglichst genau ( z.B. .. wie oben in Ziffer A. I. 1.) erläutert...).
Im Übrigen musst Du schon dich schon an die Gutachtentechnik halten.
 
Am Wochenende habe ich mich hingesetzt und habe Strafrecht ausformuliert. Gerade habe ich meine handschriftlichen Ergüsse in Reinschrift in den Computer gehämmert und habe mit Entsetzen festgestellt, dass ich mit vielen Absätzen und fast 1/2 Rand nur auf 5 Seiten komme. Ich glaube ja, dass das etwas wenig ist. Wieviel habt ihr denn so?
 
Am Wochenende habe ich mich hingesetzt und habe Strafrecht ausformuliert. Gerade habe ich meine handschriftlichen Ergüsse in Reinschrift in den Computer gehämmert und habe mit Entsetzen festgestellt, dass ich mit vielen Absätzen und fast 1/2 Rand nur auf 5 Seiten komme. Ich glaube ja, dass das etwas wenig ist. Wieviel habt ihr denn so?

ich hab 7 seiten mit 1/3 rand und 12er-schrift...
 
Habe mir die Lösungsskizze von # 110 angeschaut. Bei den objektiven TB prüft er die Kausalität und die obj. Zurechenbarkeit. Habe dies bei mir mit keinem Wort erwähnt, zumindest nicht als eigenen Prüfungspunkt der obj. TBM. Muß man das dort reinbringen?
 
habe mir die Lösungsskizze von # 110 angeschaut. Bei den objektiven TB prüft er die Kausalität und die obj. Zurechenbarkeit. Habe dies bei mir mit keinem Wort erwähnt, zumindest nicht als eigenen Prüfungspunkt der obj. TBM. Muß man das dort reinbringen?


Meiner Ansicht nach nicht. Das ist nur bei sog. Erfolgsdelikten zu prüfen. Hier handelt es sich aber um ein Tätigkeitsdelikt.
 
Eigentlich sehe ich das auch so. Beck schreibt aber in seinem Kommentar "vor § 13 Nr. 13, dass KV ein Erfolgsdelikt ist.
Habe in meiner letzten beruflichen Ausbildung aber auch nie die Kausalität bei der KV geprüft.
Lese ich da was nicht richtig, oder aber hab ich da was völlig falsch verstanden?
 
Zur Verwirrung?

Hallo Kollegen und Kolleginen,

zur allgemeinen Verwirrung möchte ich folgende Frage stellen:

Könnte es sich bei 1a) auch um den Versuch der Körperverletzung handeln??
Immerhin kann a fliehen.
Außerdem ist weden von irgendwelchen Gesundheitsschädigungen die Rede (z.B. Hämatome oder Brüche), die werden nur hineininterpretiert.
Zudem müsste das körperliche Wohlbefinden des A erheblich beeinträchtigt wurden sein. Auch hiervon ist keine Rede. Nur unerhebliche Fälle sind laut Definition nicht erfasst.
Ganz abgesehen davon wäre 1a) eventuell zu "einfach" (aus Sicht des Erstellers). 1b) hat ja auch durch die Notwehr einen Sonderpunkt.

Was haltet ihr davon?

Außerdem:
Wie siehts bei euch mit dem Umfang der einzelnen Aufgaben aus?
1a und 1b sind ja ganz ok, aber 1c) hab ich in einer drittel Seite abgehandelt und dafür solls auch 25 Punkte geben. Aufgabe 2 läst sich auch nicht grad ausschmücken und sind ebenfalls 25 P. Komisch, komisch,...
 
Hallo Kollegen und Kolleginen,

zur allgemeinen Verwirrung möchte ich folgende Frage stellen:

Könnte es sich bei 1a) auch um den Versuch der Körperverletzung handeln??
Immerhin kann a fliehen.
Außerdem ist weden von irgendwelchen Gesundheitsschädigungen die Rede (z.B. Hämatome oder Brüche), die werden nur hineininterpretiert.
Zudem müsste das körperliche Wohlbefinden des A erheblich beeinträchtigt wurden sein. Auch hiervon ist keine Rede. Nur unerhebliche Fälle sind laut Definition nicht erfasst.
Ganz abgesehen davon wäre 1a) eventuell zu "einfach" (aus Sicht des Erstellers). 1b) hat ja auch durch die Notwehr einen Sonderpunkt.

Was haltet ihr davon?

Außerdem:
Wie siehts bei euch mit dem Umfang der einzelnen Aufgaben aus?
1a und 1b sind ja ganz ok, aber 1c) hab ich in einer drittel Seite abgehandelt und dafür solls auch 25 Punkte geben. Aufgabe 2 läst sich auch nicht grad ausschmücken und sind ebenfalls 25 P. Komisch, komisch,...

"Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand des Körperempfindens des Opfers, der vor der Einwirkung vorhanden war."

Es gibt keine eindeutige Definition des körperlichen Wohlbefindens, das ist sehr subjektiv und von Fall zu Fall verschieden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass A sich losriss und weglief, da ja auf ihn EINGESCHLAGEN( nicht mit Wattebällchen beworfen !) wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er körperlich misshandelt wurde.

Falls er es geil gefunden hätte, weil er auf Haue steht, wäre er auch nicht weggelaufen, dann wäre es auch sicherlich keine KV und keine versuchte.
 
körperliche Misshandlung

In der Def., die ich gefunden habe, kommt es sehr auf die erhebliche Beeinträchtigung an; es sind hier nicht mal Anspucken oder das Überschütten mit Wasser erfasst!
Aber auch beim Überschütten oder beim Anspucken war der Zustand des Opfers vorher sicher ein besserer (siehe deine Def.)
 
In der Def., die ich gefunden habe, kommt es sehr auf die erhebliche Beeinträchtigung an; es sind hier nicht mal Anspucken oder das Überschütten mit Wasser erfasst!
Aber auch beim Überschütten oder beim Anspucken war der Zustand des Opfers vorher sicher ein besserer (siehe deine Def.)

Das liegt aber vielmehr daran, daß Anspucken oder Überschütten mit Wasser den Tatbestand der Beleidigung erfüllen (ausser Du erkältest Dich aufgrund des Wassers, oder holst Dir eine Krankheit wegen des Anspuckens, dann KV oder fahrlässige KV), dass ist Lehrmeinung und einschlägige Urteile.

Ich kann das auch nur deshalb so sicher sagen, da genau diese Straftaten einen grossen Teil der Polizeiausbildung ausmachen (erfolgreich vor vielen Jahren abgeschlossen).
 
Eigentlich sehe ich das auch so. Beck schreibt aber in seinem Kommentar "vor § 13 Nr. 13, dass KV ein Erfolgsdelikt ist.
Habe in meiner letzten beruflichen Ausbildung aber auch nie die Kausalität bei der KV geprüft.
Lese ich da was nicht richtig, oder aber hab ich da was völlig falsch verstanden?

Ich habe nochmal nachgeschlagen und muss mich korrigieren. § 223 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Ich werde aber trotzdem nur mit einem Satz feststellen, dass jeweils die Handlung des V bzw. A ursächlich für die Körperverletzung war.
 
Hallo Kollegen und Kolleginen,

zur allgemeinen Verwirrung möchte ich folgende Frage stellen:

Könnte es sich bei 1a) auch um den Versuch der Körperverletzung handeln??
Immerhin kann a fliehen.
Außerdem ist weden von irgendwelchen Gesundheitsschädigungen die Rede (z.B. Hämatome oder Brüche), die werden nur hineininterpretiert.
Zudem müsste das körperliche Wohlbefinden des A erheblich beeinträchtigt wurden sein. Auch hiervon ist keine Rede. Nur unerhebliche Fälle sind laut Definition nicht erfasst.
Ganz abgesehen davon wäre 1a) eventuell zu "einfach" (aus Sicht des Erstellers). 1b) hat ja auch durch die Notwehr einen Sonderpunkt.

Was haltet ihr davon?

Außerdem:
Wie siehts bei euch mit dem Umfang der einzelnen Aufgaben aus?
1a und 1b sind ja ganz ok, aber 1c) hab ich in einer drittel Seite abgehandelt und dafür solls auch 25 Punkte geben. Aufgabe 2 läst sich auch nicht grad ausschmücken und sind ebenfalls 25 P. Komisch, komisch,...


Hallo,
also die Gesundheitsschädigung habe ich verneint, da in der Tat aus dem Sachverhalt darüber nichts hervorgeht.
Jedoch liegt eine körperliche Misshandlung vor. Und somit ist der obj. Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB erfüllt, da laut Gesetz nur einer dieser Tatbestände ausreicht. Somit liegt nicht nur ein Versuch vor!!!

LG auguri
 
"Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand des Körperempfindens des Opfers, der vor der Einwirkung vorhanden war."

Es gibt keine eindeutige Definition des körperlichen Wohlbefindens, das ist sehr subjektiv und von Fall zu Fall verschieden. Alleine aufgrund der Tatsache, dass A sich losriss und weglief, da ja auf ihn EINGESCHLAGEN( nicht mit Wattebällchen beworfen !) wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er körperlich misshandelt wurde.

Falls er es geil gefunden hätte, weil er auf Haue steht, wäre er auch nicht weggelaufen, dann wäre es auch sicherlich keine KV und keine versuchte.

@ Werner
ich habe noch mal eine Frage. Dadurch das A in Notwehr gehandelt hat hat er nicht rechtswidrig gehandelt, aber wie sieht es aus das V sich dann krümmt und A flieht? Unterlassene Hilfeleistung? (Garantenstellung) Gehen wir hier noch auf so etwas ein? Das Delikt an sich mit V und A ist ja beendet, aber warum schreiben sie nochmal rein : V krümmt sich vor Schmerzen und A flieht? Hat er sich durch Unterlassen starfbar gemacht? Es ist zwar nur nach dem §223 gefragt, aber hier sind die zwei letzten Sätze etwas verwirrend....Hilfe....:confused
 
Nein, ich denke hier scheitert es schon am objektiven Tatbestand......der Magengrubenschlag ist erfolgt und konnte nicht mehr verhindert werden.....war vielleicht doch keinen so gute Idee... A kann nicht im Nachhinein für etwas bestraft werden, .....
 
Aufgabe 2

Wie viel habt ihr denn zu Aufgabe 2 geschrieben?

Wenn ich gleich anfange mit : A könnte sich aufgrund eines Verstoßes gegen
§ 21 Abs.II, Satz 2 StVG strafbar gemacht haben.
Dafür müsste er vorsätzlich oder fahrlässig ein Kfz geführt haben obwohl sein Führerschein nach § 94 StPO eingezogen war.
Dann "vorsätzlich " - mit Ja beantworte
"eingezogen war " steht im Sachverhalt das ihm der Führerschein entzogen wurde.
Aber das wird doch zu kurz oder, da kommen nie 25 Punkte raus.

Bitte um Antwort
 
Wieso nicht? Na klar , jede Person wird geprüft obj. subj TB, Rechtwidrigkeit, Schuld

Wie hast Du das denn geschrieben? Welche Rechtfertigung siehst Du das V zuschlägt?

Bei A ist klar, das wir die Schuld nicht mehr prüfen, da wir eine Rechtfertigung gefunden haben, dass A zuschlägt....
 
Ich sehe überhaupt keinen Rechtfertigungsgrund, daher würde ich gerne die Rechtswidrigkeit ziemlich knapp abhandeln, das habe ich jedoch in der 1. EA auch gemacht und da Abzüge für gekriegt...daher vormuliere ich so gut wie alles aus
 
Wie viel habt ihr denn zu Aufgabe 2 geschrieben?

Wenn ich gleich anfange mit : A könnte sich aufgrund eines Verstoßes gegen
§ 21 Abs.II, Satz 2 StVG strafbar gemacht haben.
Dafür müsste er vorsätzlich oder fahrlässig ein Kfz geführt haben obwohl sein Führerschein nach § 94 StPO eingezogen war.
Dann "vorsätzlich " - mit Ja beantworte
"eingezogen war " steht im Sachverhalt das ihm der Führerschein entzogen wurde.
Aber das wird doch zu kurz oder, da kommen nie 25 Punkte raus.

Bitte um Antwort


Wie sieht den bei Aufgabe 2 eure Struktur aus?

LG Daniel
 
Wie viel habt ihr denn zu Aufgabe 2 geschrieben?

Wenn ich gleich anfange mit : A könnte sich aufgrund eines Verstoßes gegen
§ 21 Abs.II, Satz 2 StVG strafbar gemacht haben.
Dafür müsste er vorsätzlich oder fahrlässig ein Kfz geführt haben obwohl sein Führerschein nach § 94 StPO eingezogen war.
Dann "vorsätzlich " - mit Ja beantworte
"eingezogen war " steht im Sachverhalt das ihm der Führerschein entzogen wurde.
Aber das wird doch zu kurz oder, da kommen nie 25 Punkte raus.

Bitte um Antwort


Habe erst geschrieben, dass er trotz Entziehung der Fahrerlaubnis gem. 69 StGB ein Fahrzeug gefahren hat. Damit spreche ich dann den § 21 I Nr. 1 StVG an. § 94 StPO kommt bei mir gar nicht vor. Der § 94 StPO kann man meineserachtens nur anwenden, wenn er beispielsweise unter Heroineinfluss ein Fahrzeug führt und er dann in eine Verkehrskontrolle kommt, wo ihm dann der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wird. Hier ist er aber schon abgeurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Desweiteren bin ich auf verschiedene Definitionen eingegangen. Was ist ein Kraftfahrzeug, was ist Führen eines Kfz und wo findet das statt - nämlich im öffentl. Verkehrsraum.

anschließend kommen subj. TBM, RW und Schuld.

Alles in allem habe ich so 1 ganze Seite hingekriegt. Ob das natürlich alles richtig ist, weiß ich nicht, stellt sich bei der Korrektur heraus.

Nochwas: Nach der Prüfung des 21 I Nr. 1 und der Feststellung, dass er sich strafbar gemacht hat, bin ich noch auf kurz auf den 21 III eingegangen.

Gruß
 
bin gerade dabei mein Gutachten auszuformulieren und dabei stellt sich mir die Frage, wie detailliert ihr RW und Schuld aufgeführt habt?

Ich wollte es erst so machen:

RW
- § 32 (-)
- § 34 (-)
also RW (+)

Schuld
- § 17 (-)
- § 20 (-)
- § 35 (-)

Aber mittlerweile bin ich mir nicht sciher ob das nicht etwas zu viel des Guten wäre...was meint ihr dazu?

Und wie ist das mit obj. Zurechnung etc. (von Seite 1 dieses Themas...)?? Dazu finde ich in den Unterlagen nämlich nicht wirklich was und daher bin ich echt unsicher was ich damit machen soll!?!?

LG
Kathrin
 
Hallo,
Aber mittlerweile bin ich mir nicht sciher ob das nicht etwas zu viel des Guten wäre...was meint ihr dazu?

Um ehrlich zu sein, ich persönlich finde das sehr viel, um nicht zu sagen zu viel.
Ich denke nicht, dass man bei einem derartigen Gutachten auch alles §§ prüfen muss, die eh nicht greifen.
Das bei Aufgabe b) Notwehr zu prüfen ist, ist klar, aber ich denke nicht, dass § 32 bei Aufgabe a) genauso ausführlich zu prüfen ist.
Ich habe bei a) nur einen Satz dazu, in etwas "da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen ist ..."

Hinzu kommt, dass viele, die dieses Gutachten schreiben müssen, Modul 2 nicht belegt haben und sich daher mit dem Gutachterstil an sich schon recht schwer tun werden.
Daher könnte die Gefahr bestehen, dass wir (die, die beide Module belegt haben) leicht übers Ziel hinausschießen.

Bin aber für weitere Meinungen dankbar!
 
Ich prüfe sowohl § 32 als auch § 34...oder meinst Du in 1b?

Ja, ich meine 1b.
germvuli hat geschrieben, dass § 34 bei b) zu bringen wäre, aber ich habe da nur § 32, weil es halt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ist. Meiner Meinung greift in diesem Fall Notstand nicht, sondern Notwehr.
Bei a) habe ich keine §§ für Rechtfertigungsgründe genannt, sondern einfach nur geschrieben, dass halt keine vorliegen und deshalb -> rechtswidriges Handeln gegeben ist.

Ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, bei jedem Fall alle etwaigen Rechtfertigungsgründe durchzuprüfen, wenn es relativ offensichtlich ist, dass keine vorliegen.

:hmmm
 
Ja, ich meine 1b.
germvuli hat geschrieben, dass § 34 bei b) zu bringen wäre, aber ich habe da nur § 32, weil es halt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ist. Meiner Meinung greift in diesem Fall Notstand nicht, sondern Notwehr.
Bei a) habe ich keine §§ für Rechtfertigungsgründe genannt, sondern einfach nur geschrieben, dass halt keine vorliegen und deshalb -> rechtswidriges Handeln gegeben ist.

Ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, bei jedem Fall alle etwaigen Rechtfertigungsgründe durchzuprüfen, wenn es relativ offensichtlich ist, dass keine vorliegen.

:hmmm:

habe mich zwar noch nicht ausgiebig mit 1b befasst, würde aber auch eher zu § 32 tendieren
 
Jetzt zur Schuld - habt ihr da auch nur gesagt, dass im SV keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind und daher schuldhaft gehandelt wurde? Oder wie habt ihr das ausgeführt?

Bei a) habe ich das in etwa so formuliert, dass A die Rechtswidrigkeit einsehen konnte und nach dieser Einsicht hätte handeln können. Habe da nur zwei oder drei Sätz.
Bei b) habe ich gar keine Schuld, weil die Prüfung bei der Rechstwidrigkeit abbricht.
 
Also ich habe bei a) die RW und die Schuld ganz kurz mit einem Satz abgehandelt. Bei b) habe ich auch nur §32 geprüft, da wie, du anouk, schon gesagt hast, ein gegenwärtiger Angriff vorliegt. Ich bin der Ansicht, dass hier nur Notwehr greift.

Meiner Meinung nach...
 
Hallöchen! Die Frage wie Kausalität und objektive Zurechenbarkeit geprüft wird, ist hier ja schon öfter vorgekommen. Bin ich blind oder hat da niemand eine Antwort drauf? Die Frage habe ich mir nämlich auch gestellt. Aber durchs Skript werde ich nicht so schlau. Hilfe!!
 
Ja, ich meine 1b.
germvuli hat geschrieben, dass § 34 bei b) zu bringen wäre, aber ich habe da nur § 32, weil es halt ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff ist. Meiner Meinung greift in diesem Fall Notstand nicht, sondern Notwehr.
Bei a) habe ich keine §§ für Rechtfertigungsgründe genannt, sondern einfach nur geschrieben, dass halt keine vorliegen und deshalb -> rechtswidriges Handeln gegeben ist.

Ich wäre gar nicht auf die Idee gekommen, bei jedem Fall alle etwaigen Rechtfertigungsgründe durchzuprüfen, wenn es relativ offensichtlich ist, dass keine vorliegen.

:hmmm:
ich meine, dass V eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des A darstellt und A aus diesem Grunde in Notwehr zurückschlägt, sehe ich das falsch? Der 32iger kommt danach....hm, hm, hm......????
 
Hallöchen! Die Frage wie Kausalität und objektive Zurechenbarkeit geprüft wird, ist hier ja schon öfter vorgekommen. Bin ich blind oder hat da niemand eine Antwort drauf? Die Frage habe ich mir nämlich auch gestellt. Aber durchs Skript werde ich nicht so schlau. Hilfe!!


Hey,

schau doch mal unter https://www.rechtswoerterbuch.de/rw/start.asp rein, da findest Du super Erläuterungen zur Kausalität und der objektiven Zurechenbarkeit/ Zurechnung. Habe mir dort die Erläuterungen angeschaut und diese dann auf den Fall angewandt.

Grüße,

Saskia
 
So, diese EA ist auch eingetütet und geht morgen früh zur Post!
Jetzt heißt es: Rien ne va plus!

Egal, was dabei herauskommt, es ist ein gutes Gefühl, auch diese EA endlich fertig zu haben. (Das war das letzte Gutachten für dies Semester!!!)

Viel Glück an alle!

Wir sehen uns im nächsten Thread...
:winke
 
Habe übrigens noch einmal den Unterschied zwischen Notwehr und Notstand nachgeschlagen. Zumindest im Zivilrecht hat das doch nix mit gegenwärtigem Angriff zu tun.
In KE 8 (Modul 2) steht auf Seite 31 folgendes:
Der Notstand unterscheidet sich von der Notwehrsituation dadurch, dass die Gefahr, gegen die sich der Betroffene verteidigen darf, nicht von einem Menschen, sondern von einer Sache ausgeht.

Kommt allerdings aufs Gleiche raus (Notwehr bei 1b und nicht Notstand).
 
Wieso sollte denn überhaupt eine Kausalität mit
angebracht werden?
Kausalität ist ja noch überhaupt nicht Gegenstand der Skripte....

Und die Definition "handlung, die nicht hinweggedacht werden kann" ist nur die Kausalität im naturwissenschaftliche-philosophischen Sinne.
Dann gibt es noch Unterschiede zwischen
- Strafrecht (objektive Zurechnung)
- Adäquanztheorie,
- Äquivalenztheorie, etc.

Findet ihr wirklich, dass wir schon was zur Kausalität sagen sollen?
 
Wieso sollte denn überhaupt eine Kausalität mit
angebracht werden?
Kausalität ist ja noch überhaupt nicht Gegenstand der Skripte....

Und die Definition "handlung, die nicht hinweggedacht werden kann" ist nur die Kausalität im naturwissenschaftliche-philosophischen Sinne.
Dann gibt es noch Unterschiede zwischen
- Strafrecht (objektive Zurechnung)
- Adäquanztheorie,
- Äquivalenztheorie, etc.

Findet ihr wirklich, dass wir schon was zur Kausalität sagen sollen?

Also ich werde es nicht mit anbringen, da ich davon nichts im Skript zu dieser EA finden kann...
 
Zum Vorsatz: Wenn jemand eine Handlung begeht und die Konsequenzen, hier das momentane Ausserkraftsetzen des V, bewusst herbeiführen will, indiziert das doch eigentlich schon, dass A sich der Konsequenzen seiner Handlung bewusst ist - ODER???
 
Frage zu 1b: Habt ihr eine Inzidentprüfung vorgenommen um die Rechtswidrigkeit des Angriffs des V auf den A nachzuweisen? Oder habt ihr einfach gesagt, der Angriff war rechtswidrig weil A ihn nicht zu dulden hatte?

UPDATE: Habe nun geschrieben: Die RW des Angriffs des V auf den A ist bereits bei Aufgabe 1a geprüft und bejaht worden, daher liegt RW vor.

Meint ihr, dass man das so machen kann? :eek
 
Ich noch mal :-(

Bin nun bei Aufgabe 1c und Frage mich, ob ihr den obj/subj TB der Körperverletzung dort noch einmal aufgeführt und durchgekaut habt oder ob ihr auf 1b verwiesen habt?

Wäre echt dankbar wenn mir jemand seine Einschätzung mitteilen würde, will mir nicht noch mehr Arbeit machen und hinterher "dumm aus der Wäsche gucken"
 
Ich noch mal :-(

Bin nun bei Aufgabe 1c und Frage mich, ob ihr den obj/subj TB der Körperverletzung dort noch einmal aufgeführt und durchgekaut habt oder ob ihr auf 1b verwiesen habt?

Wäre echt dankbar wenn mir jemand seine Einschätzung mitteilen würde, will mir nicht noch mehr Arbeit machen und hinterher "dumm aus der Wäsche gucken" 😀

Ich habe 1c nicht einmal im Gutachtenstil beantwortet, da es hier nicht um ein Delikt, sondern um die Rechtsfolge eines solchen geht.
 
Uuaaaaah, bin jetzt bei 2 und Frage mich, wieso ihr alle § 21 I Nr. 1 StVG prüft....ich finde da keinen Verweis auf den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, sondern nur auf § 44 StGB bzw. § 25 StVG....

Könnte mir einer auf die Sprünge helfen, damit ich heute abend die Dinger endlich nach Hagen bringen kann?
 
uuaaaaah, bin jetzt bei 2 und Frage mich, wieso ihr alle § 21 I Nr. 1 StVG prüft....ich finde da keinen Verweis auf den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, sondern nur auf § 44 StGB bzw. § 25 StVG....

Könnte mir einer auf die Sprünge helfen, damit ich heute abend die Dinger endlich nach Hagen bringen kann?

Es geht bei der Aufgabe ja nicht darum, weshalb A der Lappen entzogen wurde, sondern darum, gegen welche Vorschrift er verstoßen hat als er ohne gefahren ist. Und Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nunmal § 21 I Nr. 1 StVG.
:cool
 
Ich muss jetzt doch noch mal was fragen.
Ich verstehe gad nicht so ganz warum bei 2. der 69 StGV und nicht der 69a genommen wird. Denn bei der 69 erlischt die Fahrerlaubnis komplett und bei der 69a wird halt eine Sperre erteilt.
Ich weiß halt nicht genau ob das eine Rolle spielt
 
§ 21 StVG sagt: keine erforderliche Fahrererlaubnis hat.
Das bedeutet, dass entweder nie eine Fahrerlaubnis vorhanden war oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde (z.B. nach § 69 StGB).

Bei einer Sperre hat der Fahrer eine Fahrerlaubnis !

Ich hoffe das hilft dir weiter.
 
§ 21 StVG sagt: keine erforderliche Fahrererlaubnis hat.
Das bedeutet, dass entweder nie eine Fahrerlaubnis vorhanden war oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde (z.B. nach § 69 StGB).

Bei einer Sperre hat der Fahrer eine Fahrerlaubnis !

Ich hoffe das hilft dir weiter.

ja dankeschön

hätte da noch eine Frage. Wie isn das hier mit der Rechtswidrigkeit? Ich hätte gedacht das vielleicht in einer Notsituation, z.b. wenn jemand schwer verletzt ist und es zu lange dauern würde auf den Krankenwagen zu warten oder was auch immer, er trotzdem hätte fahren dürfen. Aber ich finde dazu nichts im Gesetz. Oder gibt es da keine Außnahmesituationen?
 
Ich habe dazu folgendes gesagt:

Da es sich bei § 21 StVG um eine Neben-Strafgesetz handelt gilt das Gleiche wie bei den §§ des StGB.
Also auch Rechtfertigung und Schuld.

Habe aber ausgeführt, dass keine Rechtfertigungsgründe vorlagen wie z.B. § 32 StGB (Notwehr) oder §§ 34, 35 StGB.

Gruß
Thomas
 
Ich habe nur § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG geprüft.
Da die Fragestellung war: Hat er sich strafbar gemacht und ich diese bejaht habe mit dieser VOrschrift, war für mich die Frage beantwortet (natürlich nach ausführlicher Subsumtion).
Und für 25 Punkte reicht diese Vorschrift m.E.
 
Aber der (1) 1. spricht doch nur von einer nicht vorhandenen Fahrerlaubnis (was ich mit einem Nie-gemachten Führerschein gleichgesetzt habe), einem Verbot nach § 44 StGB bzw. einem Verbot nach § 25 StVG.

Von einem Entzug der Fahrerlaubnis über einen längeren Zeitraum bzw. bezogen auf den § 69 StGB wird doch in (1) 1. gar nichts gesagt.

Somit könnte doch sogar (3) 1. greifen, weil dort auf den Entzug Bezug genommen wird....

oder denke ich einfach zu viel???????
 
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