55100 - Modul 1 - Kurseinheit 4 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55100 - Modul 1 - KE 4 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
EA-55100-Modul 4 (Strafrecht)

Hallo Duddits,


na dann will ich mal den Anfang machen. Aller Anfang ist schwer.🙂
Hier meine Lösungsskizze für Teil 1 a .




Aufgabe 1 a

Strafbarkeit des V gem. § 223 StGB

V könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem A festhielt und auf ihn einschlug.

1. Tatbestand

A. objektiver Tatbestand

a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+)
aa) Körperliche Misshandlung (+)
bb) Gesundheitsschädigung (+)
cc) Kausalität und objektive
Zurechenbarkeit(+)
dd) objektive Zurechnung (+)


Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt


B)subjektiver Tatbestand
V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+)

Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt .


2. Rechtswidrigkeit (+)

Die Rechtswidrigkeit der Tat des V ist durch die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes indiziert Rechtfertigungsgründe sind daher nicht ersichtlich.


3. Schuld: (+)

An der Schuldfähigkeit des V bestehen keine Zweifel. Entschuldigungsgründe sind nicht

Endergebnis:

V hat sich dadurch, dass er den A festhielt und auf ihn einschlug einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht.




Grüsse,

Arnie
 
Frage: Muss man im Strafrecht auch den Gutachtenstil verwenden? Da würden mir nämlich noch die ein oder andere Standart-Formulierungen fehlen.
Das mit dem (+) und (-) mache ich persönlich auch immer im Konzept, wäre ja ein Traum wenn man das auch so dürfte. Mal streng genommen kommt der Gutachtenstil ja erst im KE 5 und Strafrecht ist KE 4 d.h. man kann es ja noch gar nicht können 😉
...wenn da nicht das Modul 2 wäre, wo man das ja inzw. schon gehabt hat.

Inhaltlich sehe ich das genauso.

v
 
Kurs 4 Einsendeaufgabe

Hallöchen!
Habe da mal ne Frage zu der Aufgabe 1, Teil C:
Muss man da auch nochmal komplett den objektiven und subjektiven Tatbestand prüfen? Oder reicht es aus zu schreiben, dass gem. Teilaufgabe B die Tat nicht rechtswidrig begangen wurde und somit das Gericht auch keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen kann???
Bitte um Antworten,

Gruß, Steffi
 
Kurs 4 Einsendeaufgabe

Ich hab an den betreffenden Stellen einfach geschrieben "dass das Verhalten wie oben festgestellt wurde nicht rechtswidrig war weil, ...".
Habe aber keine Ahnung, ob das so ok ist.

Gruß Anouk
 
Hallo,

wie fangt ihr bei der EA an zu schreiben? Stehe mal wieder wie fast immer auf`m Schlauch!

LG


Hallo Patricia,

habe 1 a) und b) im Gutachtenstil geschrieben:

Obersatz (z.B V könnte sich nach § 223 StGB strafbar gemacht haben, als er ...)

1. Tatbestand
a) subj. Tatbestand
b) obj. Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld*

Ergebnis


* bei 1 b) erübrigt sich die Prüfung der Schuld, da M nicht rechtswidrig gehandelt hat (Rechtfertigungsgrund nach § 32 StGB). Dieser Punkt fällt also m.E. weg.




Frage 1 c und 2 habe ich hingegen "freestyle" beantwortet bzw. begründet. Ich glaube anders geht es da auch nicht, oder?

Liebe Grüße
Ute
 
Hallo,

bekomme leider trotz eurer Hilfestellung keinen Anfang!!! Ist mir fast peinlich, aber könnte mir vielleicht nochmal jemand versuchen zu helfen??

Versuchen wirs mal anhand von 1a.

Was im Raume steht, ist eine vorsätzliche KV gem. §223 Abs.1 StGB. Das dürftest Du bestimmt wissen.

Also fangen wir so an:
V könnte sich einer KV gem. §...... schuldig gemacht haben, indem er auf den A einschlug. (Jetzt mal ins StGB schauen, was da steht) ->
Dadurch müsste A vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt worden sein. (Puh, Leitsatz geschafft).

Jetzt gehst Du nach Schema F einfach weiter. Du musst nun die objektiven Tatbestandsmerkamle prüfen. Die wären welche ?

RICHTIG !

a.) körperlich misshandelt (was ist das ?)-> also definieren
Nach Definition, subsumieren wir ein bisserl, erkläre also hinsichtlich deiner Definition von körperlich mißhandeln, warum dieses Tatbestandmerkmal erfüllt ist oder nicht. (In unserm Fall ist es erfüllt).

An der Gesundheit geschädigt (hier verfahren wir vom Prinzip genausso wie bei der Mißhandlung, definieren und Subsumieren und dann zu einem Ergebnis kommen-> bei mir negativ, keine Gesundheitsschädigung)

So, die Tatbestandsmerkmale sind mit dem Wort "oder" verbunden, woraus wir schliessen, daß die Erfüllung eines der beiden Merkmale ausreicht, um die Voraussetzungen der KV zu erfüllen.

Wie im Strafrecht so üblich, gibt es Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe, welche bei Vorliegen besagen, daß die an und für sich rechtswidrige Tat nicht rechtswidrig ist.

Also:

Rechtfertigungs und Entschuldigungsgründe aus dem StGB raussuchen und prüfen, immer nach dem gleichen Schema: Definition->Subsumieren->Ergebnis (TIP: §§32,34,35 StGB)

Zu guter letzt:

Die KV nach §223 ist eine Vorsatzstraftat, also nur mit Vorsatz möglich-> Also noch schnell den Vorsatz prüfen, in unserem Fall bejahen und zum Ergebnis kommen, daß V sich einer KV schuldig gemacht hat.


Und so gehst Du einfach alle Aufgaben durch, das Schema ist immer das selbe.

Viel Spass damit .
 
Trici,

das ist zunächst mal so wie bei den BGB Ea's.
Du brauchst zunächst die Anspruchsgrundlage aus der du dann den Obersatz bildest.
Im Strafrecht bzw. in dieser EA sieht das dann so aus:
V könnte sich nach § 223 StGB strafbar gemacht haben, als er...
Und dann musst du den Fall prüfen.
Zunächst der objektive Tatbestand und dann der subjektive Tatbestand (so wie es im Kursteil steht).
Dann prüfst du auf Rechtswidrigkeit und schließlich folgt die Schuld.
Thats it.

Viele Grüße
 
Hallo,

bekomme leider trotz eurer Hilfestellung keinen Anfang!!! Ist mir fast peinlich, aber könnte mir vielleicht nochmal jemand versuchen zu helfen??

Hallo Trici,

hast Du es schonmal mit https://www.fernuni-hagen.de/REWI/STJZ/index.htm versucht?
Für den Anfang des Gutachtens kann man da fast abschreiben. (Ist am Ende des Skripts extra erwähnt. Anscheinend wollen die das so.)

Wenns immernoch nicht klappt, einfach nochmal melden.
(Ich weiß zwar nicht, ob meins richtig ist, aber immerhin ist mir was eingefallen. :rolleyes
 
Trici,

da du solche Definitionen zwingend öfters in deinem Studium brauchst:

Schau in die üblichen Kommentare (für das BGB Palandt / Jauernig / Nomos, für StGB Lackner / Kindhäuser / Tröndle ...). Die bekommst du bei ebay in den Vorauflagen schon ab 10 Euro und sind ein Muss für dein Studium. Ohne geht es nicht.

Oder gebe einfach "körperliche misshandlung definition" bei google ein.

Der erste Link bringt dir die Definition:

"Eine körperliche Misshandlung ist ein übles unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt."

Gruß

Peter Honig
 
Trici,

Arnie hatte doch in diesem Thread schon alles zum Aufbau gesagt.
Mehr geht nun wirklich nicht 🙄:

Aufgabe 1 a

Strafbarkeit des V gem. § 223 StGB

V könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem A festhielt und auf ihn einschlug.

1. Tatbestand

A. objektiver Tatbestand

a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+)
aa) Körperliche Misshandlung (+)
bb) Gesundheitsschädigung (+)
cc) Kausalität und objektive
Zurechenbarkeit(+)
dd) objektive Zurechnung (+)


Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt


B)subjektiver Tatbestand
V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+)

Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt .


2. Rechtswidrigkeit (+)

Die Rechtswidrigkeit der Tat des V ist durch die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes indiziert Rechtfertigungsgründe sind daher nicht ersichtlich.


3. Schuld: (+)

An der Schuldfähigkeit des V bestehen keine Zweifel. Entschuldigungsgründe sind nicht

Endergebnis:

V hat sich dadurch, dass er den A festhielt und auf ihn einschlug einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht.
 
ich habe eine Verständnisfrage zu Aufgabe 2.

Es ist, so nehme ich an, der drogensüchtige A aus Aufgabe 1 der das Auto in Aufgabe 2 fährt.
Ihm ist die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB aus irgendeinem, uns unbekannten Grund entzogen worden. Vermutlich aus der Heroinsucht heraus. Oder aus einem anderen Grund.

Es gibt aber keinen Zusammenhang zu der kleinen Schlägerei mit seinem Schwiegervater.

Ich finde die Aufgabe 2 nicht ganz eindeutig und könnte auch nur schwer auf einen Zusammenhang mit der Schlägerei kommen. Zumal sich in Aufgabe 1 der A ja nicht nach § 223 strafbar gemacht hat, da könnte ich noch nicht mal auf den § 69 StGB überleiten.

Im Grunde könnte der A in Aufgabe 2 sich auch B nennen, das Gutachten und das Problem bleiben gleich.

Gruß

Peter Honig
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Verständnisfrage zu Aufgabe 2.

Es ist, so nehme ich an, der drogensüchtige A aus Aufgabe 1 der das Auto in Aufgabe 2 fährt.

Hallo Peter,

ich glaube nicht dass zwischen den Aufgaben ein Zusammenhang besteht, sonst wäre das wahrscheinlich nicht Aufgabe 2, sondern 1 d).
Ich gehe davon aus, dass bei Aufgabe 2 ein völlig neuer Sachverhalt beginnt, da die sonst bestimmt geschrieben hätten "der A aus obigem Fall" oder etwas ähnliches.

Sehen andere das genauso?

Viele Grüße
 
Trici,

mach doch einfach diese EA irgendwie zu Ende. Du brauchst nur 50 % der Punkte. Vielleicht reicht es ja doch aus.

StGB war für mich drei Tage lang unknackbar. StGB ist eben etwas anderes als BGB und ich hatte wirklich Probleme, mich dieser EA zu nähern.

Am vierten Tag ging es dann langsam. Jetzt macht es richtig Spaß. StGB dauert einfach.

Ich kann dir die Richter Skripte für den Einstieg empfehlen. Gerade StGB. Die waren meine Rettung. Ich hatte mich bei ebay mit viel Literatur über StGB eingedeckt, aber die Richter Skripte haben es gebracht.

Bedenke, das war es erstmal mit StGB. Das dauert, bis es wieder drankommt. Wenn es dich beruhigt.

Im Studium der Rechtswissenschaft macht es bei den meisten Themen irgendwann klack, und du hast es begriffen. Und du must nur bis dahin durchhalten!

Versuch es einfach weiter!

Gruß

Peter Honig
 
naja wenn du meinst. Die Gliederung ist mir soweit klar. Das ich das Schema immer wieder anwenden muss, aber ich kann diese Gliederung nicht mit Worten ausfüllen. Vorhin fragte ich mich ob ich überhaupt das Richtige studiere.
Bis zu körperlichen Misshandlung bin ich gekommen, bei der Gesundheitsschädigung bleib ich schon wieder stehen
 
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen:
A hat nicht rechtswidrig gehandelt (Notwehr) und das Gericht kann deshalb nicht nach § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen.

Weiß nur nicht, ob auch zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
:gruebel:

Bin für Meinungen dankbar!
 
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen:
A hat nicht rechtswidrig gehandelt (Notwehr) und das Gericht kann deshalb nicht nach § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen.

Weiß nur nicht, ob auch zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
:gruebel:

Bin für Meinungen dankbar!

Aus dem Sachverhalt kann man nicht schliessen, dass er aufgrund seines Hanges rechtswidrige Taten begehen wird, somit sehe ich eine derartige Prüfung als überflüssig an, da ich immer vermeide, in den Sachverhalt etwas hineinzuinterpretieren.

Habs aber auch so wie Du begründet, dass ein Tatbestandsmerkmal des §64, nämlich die rechtswidrige Tat fehlt, daher keine Einweisung möglich.
 
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen:
A hat nicht rechtswidrig gehandelt (Notwehr) und das Gericht kann deshalb nicht nach § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen.

Weiß nur nicht, ob auch zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
:gruebel:

Bin für Meinungen dankbar!


Ich bin der gleichen Ansicht wie Du. Da die Tat des A nicht rechtswidrig war, erübrigt sich m.A. nach auch die Frage, ob A ggf. wegen seines Hanges in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen könnte.

Der § 64 StGB greift nur i.V.m. einer rechtswidrig begangenen Tat.

Ich Frage mich aber, ob es ausreicht, dies in einem Satz zu Beantworten und entsprechend zu begründen. Werner hatte gemeint, er habe diese Frage auch im Gutachtenstil beantwortet, wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das funktionieren soll.

Habe deshalb (Form der Beantwortung) heute beim Lehrstuhl angefragt. Die zuständige Mitarbeiterin hat aber heute frei. Mir wurde ein Rückruf für Montag zugesichert. Mal sehen, was dazu gesagt wird.

Grüße
Ute
 
Ute,

ich habe Aufgabe 1c und Aufgabe 2 mit je einer Seite abgehandelt.

Und 1c hätte noch kürzer werden können, wenn ich mit der Rechtswidrigkeit angefangen hätte. So habe ich noch Hang und Rausch davorgesetzt.

Für mich eher ungewöhnlich kurz, aber mehr gibt es nicht her.

Gruß

Peter Honig
 
Ich Frage mich aber, ob es ausreicht, dies in einem Satz zu Beantworten und entsprechend zu begründen. Werner hatte gemeint, er habe diese Frage auch im Gutachtenstil beantwortet, wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das funktionieren soll.

Ich habs im Gutachtenstil irgendwie hinbekommen:

Objektiver Tatbestand (+)
Subjektiver Tatbestand (+)
Rechtswidrigkeit (-)
(Schuld habe ich dann ausgelassen, weil ja bereits die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist)
Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld (§323a I StGB)
-> scheitert wieder an der fehlenden Rechtswidrigkeit (-)

Hast Du übrigens wegen der erforderlichen Form nur wegen 1c oder auch wegen 2 gefragt? Bei der Aufgabe fände ich Urteilsstil nämlich richtig sinnvoll!

Hältst Du uns auf dem Laufenden?
 
Ich habs im Gutachtenstil irgendwie hinbekommen:

Objektiver Tatbestand (+)
Subjektiver Tatbestand (+)
Rechtswidrigkeit (-)
(Schuld habe ich dann ausgelassen, weil ja bereits die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist)
Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld (§323a I StGB)
-> scheitert wieder an der fehlenden Rechtswidrigkeit (-)

Hast Du übrigens wegen der erforderlichen Form nur wegen 1c oder auch wegen 2 gefragt? Bei der Aufgabe fände ich Urteilsstil nämlich richtig sinnvoll!

Hältst Du uns auf dem Laufenden?


Ich werde euch informieren, sobald ich den Rückruf erhalten habe. Bis dahin lass ich erst mal 1 c und 2 so, wie es ist 😉)
 
cc) Kausalität und objektive
Zurechenbarkeit(+)
dd) objektive Zurechnung (+)

Was genau hast Du bei "Kausalität + objektive Zurechenbarkeit" und "objektive Zurechnung" geprüft???
Ich dachte, "Körperliche Misshandlung" und "Gesundheitsschädigung" reichen aus?

Hat einer von Euch es eigentlich bei 1c bis zur Schuld bzw. Schuldunfähigkeit geschafft?
Ich komme nie soweit, weil die Prüfung immer vorher schon bei der fehlenden Rechtswidrigkeit abbricht. (Auch bei den Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld (§323a I StGB)).
Man kann die Schuld nicht vor die Rechtswidrigkeit ziehen, oder?

§323a I StGB bietet sich so schön an, aber wenn man nicht bis zur Schuld kommt...
 
Was genau hast Du bei "Kausalität + objektive Zurechenbarkeit" und "objektive Zurechnung" geprüft???
Ich dachte, "Körperliche Misshandlung" und "Gesundheitsschädigung" reichen aus?

Hat einer von Euch es eigentlich bei 1c bis zur Schuld bzw. Schuldunfähigkeit geschafft?
Ich komme nie soweit, weil die Prüfung immer vorher schon bei der fehlenden Rechtswidrigkeit abbricht. (Auch bei den Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld (§323a I StGB)).
Man kann die Schuld nicht vor die Rechtswidrigkeit ziehen, oder?

§323a I StGB bietet sich so schön an, aber wenn man nicht bis zur Schuld kommt...



Wozu soll denn der § 323a StGB noch gut sein? Es ergibt sich doch bereits aus der Prüfung von § 223 StGB, dass die Tat des A nicht rechtswidrig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass A zum Zeitpunkt des Geschehens unter Drogeneinfluss stand.

Oder?!!
 
Im Skript auf Seite 36 geht es doch extra um Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld.
Meiner Meinung nach muss man die auch prüfen.
Es ist laut Skript zwar unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass sich die Strafbarkeit aus Unrecht und Schuld nicht ausreichend feststellen lässt.

Vielleicht bin ich da aber auch auf dem völlig falschen Dampfer.😕

Hast Du eigentlich beim objektiven Tatbestand etwas zu "Kausalität + objektive Zurechenbarkeit" und "objektive Zurechnung" geschrieben?
 
Ich habs im Gutachtenstil irgendwie hinbekommen:

Objektiver Tatbestand (+)
Subjektiver Tatbestand (+)
Rechtswidrigkeit (-)
(Schuld habe ich dann ausgelassen, weil ja bereits die Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist)
Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld (§323a I StGB)
-> scheitert wieder an der fehlenden Rechtswidrigkeit (-)

Hast Du übrigens wegen der erforderlichen Form nur wegen 1c oder auch wegen 2 gefragt? Bei der Aufgabe fände ich Urteilsstil nämlich richtig sinnvoll!

Hältst Du uns auf dem Laufenden?

Hallo!!!

Kann mir jemand erklären was das mit den (+) und (-) beseutet?

DANKE!!!
 
Im Skript auf Seite 36 geht es doch extra um Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld.
Meiner Meinung nach muss man die auch prüfen.
Es ist laut Skript zwar unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass sich die Strafbarkeit aus Unrecht und Schuld nicht ausreichend feststellen lässt.


Auf die Straftatmerkmale außerhalb von Unrecht und Schuld kommt es doch nur dann an, wenn Unrecht und Schuld zwar bejaht wurden, aber noch Zweifel daran bestehen, ob bestraft werden soll oder nicht. Lese doch nochmal genau den ersten, einleitenden Absatz...

Im vorliegenden Fall ist bei A weder Unrecht noch Schuld gegeben, sodass es auf o.g. nicht mehr ankommt.

Hast Du eigentlich beim objektiven Tatbestand etwas zu "Kausalität + objektive Zurechenbarkeit" und "objektive Zurechnung" geschrieben?


Nein, dazu habe ich nichts geschrieben. Warte da auch noch auf die Antwort von Peter auf deine Frage :confused
 
hab die Frage 1c jetzt auch gerade versucht im Gutachtenstil zu schreiben. Bin auf das gleiche Ergebnis gekommen wie ihr. Bin mir nur unsicher mit der Gliederung, weil irgendwie hab ich bei 1c fast das Gleiche geschrieben wie bei a und b. Zumindest was die objektiven uns subjektiven Tatbestände angeht.
Meint ihr nicht auch das bei Aufgabe 2 der gleiche A gemeint ist wie bei Aufgabe1?
 
Hallöchen ihr lieben.
Hier nun eher eine inhaltliche Frage. Auf Seite 28 der KE4.. wie sieht da bei euch das Schema aus?

Also dort steht ja
Für den Aufbau der Straftat ergibt sich darauf folgendes Schema:

und dann sieht bei mir dieses Schema doch recht leer aus, hier eine Skizze von dem was ich sehe.. is das beabsichtigt, oder wie soll ich dieses Schema verstehen? Sieht das bei euch auch so aus und wenn nein, würde mir jemand es einscanen, wie es auszusehen hat?

ke4s28kw9.jpg

das hat mich schon ein wenig verwirrt =)

lg Ramona
 
hallöchen ihr lieben.
Hier nun eher eine inhaltliche Frage. Auf Seite 28 der KE4.. wie sieht da bei euch das Schema aus?

Also dort steht ja
Für den Aufbau der Straftat ergibt sich darauf folgendes Schema:

und dann sieht bei mir dieses Schema doch recht leer aus, hier eine Skizze von dem was ich sehe.. is das beabsichtigt, oder wie soll ich dieses Schema verstehen? Sieht das bei euch auch so aus und wenn nein, würde mir jemand es einscanen, wie es auszusehen hat?

das hat mich schon ein wenig verwirrt =)

lg Ramona


Hallo Ramona,

Du hast doch mit den Skripten für das Propädeutikum auch eine CD bekommen. Dort findest Du im entsprechenden Kapitel einen Link zu der Abbildung.

Grüße
Ute
 
Ich muss doch nochmal auf die Form der Bearbeitung/Lösung der Frage 1 c zurückkommen. Bei dem § 64 StGB handelt es sich doch um eine Norm,in der die Rechtsfolge einer Tat bestimmt wird. Eine Prüfung nach dem Schema Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld kann sich doch nur bei einem potentiellen Verstoß gegen eine Norm des besonderen Teils des StGB (Delikt/Straftat) im Gutachtenstil geprüft werden?!

Ich bin mal gespannt, ob ich morgen dazu etwas vom Lehrstuhl erfahren werde...
 
erstmal danke an schubidu58 und Anouk für eure Antworten =) auf die CD hätte ich auch kommen können *räusper*

ich hab versucht bei c einen 'knappen Gutachtenstil' durchzuziehen, also ich hab nun nicht nochmal durchgekaut das A nicht rechtswidrig gehandelt hat, sondern hab an dem Punkt des gutachtens auf 1b verwiesen und dann halt einfach §64 nochmal zerlegt und erklärt, dass das Gericht ohne rechtswidrige Handlung niemanden in eine Anstallt unterbringen kann

Wenn dass der Fall wäre, das alle die Rauschmittel zusich nehmen in eine Anstallt kommen würden, weil sie potentiell gefährlich werden könnten.. dann könnte man ohne Menschengedrängel einkaufen gehen 😉

naja nun häng ich an 2 .. werdet ihr da auch auf StVG verweisen? oder nur auf §69 StGB ?

LG Ramona
 
Hallo ihr Lieben,
erstmal danke an schubidu58 und Anouk für eure Antworten =) auf die CD hätte ich auch kommen können *räusper*

ich hab versucht bei c einen 'knappen Gutachtenstil' durchzuziehen, also ich hab nun nicht nochmal durchgekaut das A nicht rechtswidrig gehandelt hat, sondern hab an dem Punkt des gutachtens auf 1b verwiesen und dann halt einfach §64 nochmal zerlegt und erklärt, dass das Gericht ohne rechtswidrige Handlung niemanden in eine Anstallt unterbringen kann

Wenn dass der Fall wäre, das alle die Rauschmittel zusich nehmen in eine Anstallt kommen würden, weil sie potentiell gefährlich werden könnten.. dann könnte man ohne Menschengedrängel einkaufen gehen 😉

naja nun häng ich an 2 .. werdet ihr da auch auf StVG verweisen? oder nur auf §69 StGB ?

LG Ramona


Hier ist A nach § 21 StVG strafbar! § 69 StGB ist insofern wichtig, als dass er deshalb ohne Fahrerlaubnis gefahren ist.
 
Also ich habe gerade Frau Dr. Zwiehoff angerufen und gefragt, ob wir alle Aufgaben im Gutachtenstil beantworten sollen. Sie meinte, 1 a und b natürlich im Gutachtenstil, 1 c können wir so beantworten und
Aufgabe 2 (!!) sollen wir auch im Gutachtenstil bearbeiten, also mit subj. Tb usw.
Gruß Gundula
 
*ärger* können die das nicht ausdrücklich dazuschreiben? jetzt darf ich aufg. 2 nochmal umschreiben *ärger* 😡
wir fernuni-studierenden haben ja alle soviel zeit, mit vollzeit-job "nebenbei"...😡

Im Normalfall ist immer der Gutachtenstil anzuwenden. Es sei denn es wird darauf hingewiesen (z. B. erläutern Sie..., oder explizit "kein Gutachtenstil"), dass es nicht sein soll. Kommt aber leider nicht immer vor.🙁

Später (BGB I, II, III) steht auch oft keine Fallfrage da, dennoch muss man prüfen. (Gemeint ist dann immer "Wie ist die Rechtslage" - steht auch nicht immer da. :eek
 
Im Normalfall ist immer der Gutachtenstil anzuwenden. Es sei denn es wird darauf hingewiesen (z. B. erläutern Sie..., oder explizit "kein Gutachtenstil"), dass es nicht sein soll. Kommt aber leider nicht immer vor.🙁

Später (BGB I, II, III) steht auch oft keine Fallfrage da, dennoch muss man prüfen. (Gemeint ist dann immer "Wie ist die Rechtslage" - steht auch nicht immer da. 😱

hi Duddits,

das mag ja sein, aber ich glaube, in aufg. 2 stand was von "begründen sie ihre auffassung" oder so ähnlich (hab meine unterlagen jetzt nicht dabei), und das weist doch eher auf den urteilsstil oder auf "freestyle" hin, wenn man jetzt mal nach §157, 133 als objektiver dritter nach treu und glauben den wirklichen willen des aufgabenstellers erforschend an die Lösung rangeht....oder? 😎 (soviel zum thema BGB I 🙂).

viele grüsse
*Jeanette
 
hi Duddits,

das mag ja sein, aber ich glaube, in aufg. 2 stand was von "begründen sie ihre auffassung" oder so ähnlich (hab meine unterlagen jetzt nicht dabei), und das weist doch eher auf den urteilsstil oder auf "freestyle" hin, wenn man jetzt mal nach §157, 133 als objektiver dritter nach treu und glauben den wirklichen willen des aufgabenstellers erforschend an die Lösung rangeht....oder? 😎 (soviel zum thema BGB I 🙂).

viele grüsse
*Jeanette

Also bei 1c hatte ich mir sowas ja schon gedacht. Bei Aufgabe 2 hätte ich normalerweise auch im Gutachtenstil gelöst, aber da - wie Jeanette schon sagt - in der Aufgabenstellung stand, dass man seine Auffassung begründen soll, bin auch ich davon ausgegangen, dass man "freestyle" beantworten kann/soll.

Nachdem ich bis heute Nachmittag nicht zurückgerufen worden bin, habe ich dann selbst nochmal bei Frau Dettmer, die für die EA zuständig sein soll, angerufen, sie aber leider nicht erreicht. Sie hätte mir aber bestimmt nichts anderes gesagt.
 
Was habt ihr denn nun für Lösungen bei Aufgabe 1c und 2?

Ich habe folgendes:
1c:

§ 64 StGB
- Hang, berauschende Mittel im Übermaß ... (+)
- rechtswidrige Tat (-), da die Tat rechtmäßig war
=> keine Straftat nach § 64 StGB


2:

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
- Führen eines KfZ (+)
- Entzug der Fahrerlaubnis und damit keine erforderliche FE (+)
- Tatbestandsvorsatz (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Schuld (+)

=> Strafbar nach § 21 I Nr. 1 StVG

Was habt ihr denn bei den AUsführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld so?
Ich habe da nur geschrieben: "Rechtfertigungsgründe sind keine erkenntlich" und "Es gibt keine Schuldausschließungsgründe".

Würde mich interessieren, was ihr da so geschrieben habt.

Gruß
Thomas
 
Was habt ihr denn bei den AUsführungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld so?
Ich habe da nur geschrieben: "Rechtfertigungsgründe sind keine erkenntlich" und "Es gibt keine Schuldausschließungsgründe".

Würde mich interessieren, was ihr da so geschrieben habt.

Gruß
Thomas

Hallo Thomas,

ich habe zwar gerade nicht alles im Kopf, aber ich denke, ich habe die gleiche Lösungsskizze wie Du.
Bei Rechtswidrigkeit und Schuld habe ich jeweils nur einen Satz (ähnlich wie in den online-Beispielen).
In etwa:
- Da keine Rechtfertigungsgründe vorlagen, ... rechtswidrig.
- Da A fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen ... war sein Handeln schuldhaft.

Zugegeben, nicht sehr kreativ :rolleyes
 
Hallo Thomas,

ich habe zwar gerade nicht alles im Kopf, aber ich denke, ich habe die gleiche Lösungsskizze wie Du.
Bei Rechtswidrigkeit und Schuld habe ich jeweils nur einen Satz (ähnlich wie in den online-Beispielen).
In etwa:
- Da keine Rechtfertigungsgründe vorlagen, ... rechtswidrig.
- Da A fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen ... war sein Handeln schuldhaft.

Zugegeben, nicht sehr kreativ 🙄


Na, dann schaun mer mal, was rauskommt.... 🙂
Wenns nicht passt, machen wir es beim nächsten mal besser...
 
Also bei 1c hatte ich mir sowas ja schon gedacht. Bei Aufgabe 2 hätte ich normalerweise auch im Gutachtenstil gelöst, aber da - wie Jeanette schon sagt - in der Aufgabenstellung stand, dass man seine Auffassung begründen soll, bin auch ich davon ausgegangen, dass man "freestyle" beantworten kann/soll.

Nachdem ich bis heute Nachmittag nicht zurückgerufen worden bin, habe ich dann selbst nochmal bei Frau Dettmer, die für die EA zuständig sein soll, angerufen, sie aber leider nicht erreicht. Sie hätte mir aber bestimmt nichts anderes gesagt.

hi Ute,

schreibst du die aufg.2 jetzt im urteilsstil? also mir kommt das echt komisch vor bei der aufgabenstellung...ich werde vielleicht auch nochmal bei der zuständigen fr. dettmer anrufen...:confused
 
ee...!!!😱

Ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch!!! Wie baut man denn ein Gutachten im Strafrecht auf? Ich kenne das mit objektivem und subjektivem Tatbestand doch nur von BGB also objektiver und subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung. Ich weiß gerade gar nicht mehr weiter!
Kann mir irgendjemand helfen?
 
hi Ute,

schreibst du die aufg.2 jetzt im urteilsstil? also mir kommt das echt komisch vor bei der aufgabenstellung...ich werde vielleicht auch nochmal bei der zuständigen fr. dettmer anrufen...😕

Also ich habe jetzt Aufgabe 2 umgeschrieben (Gutachtenstil). Wegen dieses "Begründen Sie..." bin ich dabei nochmal genauer auf den Sinn und Zweck des § 69 StGB eingegangen (siehe Skript Seite 16/17).

Rufst Du dort an oder soll ich es nochmal versuchen? Ich will nur vermeiden, dass wir es beide tun
 
Also ich habe jetzt Aufgabe 2 umgeschrieben (Gutachtenstil). Wegen dieses "Begründen Sie..." bin ich dabei nochmal genauer auf den Sinn und Zweck des § 69 StGB eingegangen (siehe Skript Seite 16/17).

Rufst Du dort an oder soll ich es nochmal versuchen? Ich will nur vermeiden, dass wir es beide tun 😉

hi Ute,

lass es uns ruhig beide versuchen, dann wird dem lehrstuhl eher klar, dass die aufgabenstellung nicht ideal war 🙂. also ich probiers morgen mal...

viele grüsse
*Jeanette
 
hi Ute,

lass es uns ruhig beide versuchen, dann wird dem lehrstuhl eher klar, dass die aufgabenstellung nicht ideal war 🙂. also ich probiers morgen mal...

viele grüsse
*Jeanette

Hallo Jeannette,

ich wurde heute von Frau Dettmer zurückgerufen. Bei Frage 1c hat sie mir meine Vermutung bestätigt, dass hier kein Gutachtenstil passt und "freestyle" beantwortet werden kann. Bei Frage 2 hat sie gemeint, dass es auch kein Problem wäre, wenn man sie nicht im Gutachtenstil beantwortet. I.d.R. wäre der Gutachtenstil gefordert. Wenn aber gesagt würde "bitte begründen sie..." o.ä., dann würde eine Stellungnahme ausreichen. Ich habe Frage 2 aber bereits umgeschrieben und bleibe jetzt auch beim Gutachtenstil. Jedenfalls kommt es bei 1c und 2 offensichtlich nicht auf die Form, sondern auf den Inhalt an!

Viele Grüße
Ute
 
Ich möchte kurz stören. Macht ihr dann jetzt Aufgabe 2 im Gutachtenstil? Ich dachte eigentlich in ein Gutachten gehört keine eigene Meinung bzw. Auffassung rein. Das macht mich hier ganz kirre. Es ist zwar nicht schwierig, es im Gutachtenstil zu machen, aber dann müsste man den ganzen Quatsch wieder wie in 1a) durchkauen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Sinn und Zweck ist, 2 mal (fast) das gleiche zu schreiben. Schließlich haben die ja gesehen, ob mans drauf hat oder nicht. Hmmm... Naja, aber wenn die es so sagt, wird es wohl stimmen oder?
 
1c und 2

Hi Leute,
Frau Dettmar sagt kein Gutachtenstil? Sollte man da nicht lieber einen Prof. fragen? Was ist wenn die doch die ausführliche Variante haben wollen?
Ich fange gerade erst mit der EA an, bin mir über den Aufbau schon im klaren. Vielleicht ist schon aus der Frage stellung erkennbar, daß kein GA Stil gefordert ist?!
Wie auch immer, diese EA wird nicht ganz so umfangreich wie die letzte. Die hat ja Wochen gedauert...
 
Hallöchen miteinander,

also ich hab es nun doch noch im gutachtenstile geschrieben, dadurch das man alles genau durchkaut, begründet man ja seine auffassung, auch wenn freestyle schneller ginge und nicht so monoton wär ..aber naja, dann übt man wenigstens das was man können ~sollte~ 😉

wenigstens hab ich das nun durch und kann die anderen 2 EA's nun in angriff nehmen

lg ramona
 
Also ich habe gerade Frau Dr. Zwiehoff angerufen und gefragt, ob wir alle Aufgaben im Gutachtenstil beantworten sollen. Sie meinte, 1 a und b natürlich im Gutachtenstil, 1 c können wir so beantworten und
Aufgabe 2 (!!) sollen wir auch im Gutachtenstil bearbeiten, also mit subj. Tb usw.
Gruß Gundula


Wie man hier lesen kann, hat Gundula wohl eine etwas andere Auskunft bekommen, als ich. Also im Zweifel sollte man dann Frage 2 lieber im Gutachtenstil schreiben, oder?

Also mich macht das nicht gerade glücklich, dass es da unterschiedliche Aussagen gibt. Ich kann aber nur das wiedergeben, was mir gesagt worden ist.
 
Ein Dank an die Tutoren

Erst einmal möchte ich mich vorstellen. Meine Name ist Björn, komme aus der Nähe von Kassel und bin 34 Jahre.

Wie viele von euch arbeite ich auch. Ich habe nicht viel Zeit mir jedes Thema immer genau durchzulesen, aber mit der Hilfe der Tutoren wird es doch ein bisschen einfacher.

Was ich zu meinem Bedauern feststellen muss, ich habe mir ein bisschen viel vorgenommen. Ich belege 55100, 55101, 00046, 00029 und 00034 auf einmal und das mit einer vollen Stelle ist ganz schön viel 🙁.

Durch die Hilfe dieses Foren ist es doch eine Erleichterung seine Arbeiten wenigstens vorab ein wenig zu kontrollieren. Bisher habe ich die Aufgaben selbständig gemacht und das meist ohne die Einbeziehung der Unterlagen. Mein Vorteil liegt darin, dass ich bereits Vorkenntnisse im bürgerlichen Recht habe, die Finanzbuchhaltung und die Kalkulation sowie die Kosten- und Leistungsrechnung unterrichte. Auch die strafrechtlichen Grundlagen kannte ich schon durch die Polizei. Was jedoch einige Probleme macht ist einmal die Zeit und zum Anderen der Stil, welcher eingehalten werden muss. Im Großen und Ganzen ist das kein Probleme, aber die Feinheiten und die Kleinigkeiten, welche man vergessen und welche man bedenken muss, sind doch recht umfangreich.

Also noch mal ein recht herzlichen Dank an alle Studenten, Tutoren, Dozenten und Professoren, die durch hilfreiche Tipps die Bearbeitung leichter machen.

Schöne Grüße aus BSA

Björn

PS: Habe wie immer noch nicht einmal begonnen, meist schreibe ich die EA's drei Tage vorher. Heute werde ich beginnen
 
Was ich zu meinem Bedauern feststellen muss, ich habe mir ein bisschen viel vorgenommen. Ich belege 55100, 55101, 00046, 00029 und 00034 auf einmal und das mit einer vollen Stelle ist ganz schön viel 🙁.

Bisher habe ich die Aufgaben selbständig gemacht und das meist ohne die Einbeziehung der Unterlagen.[/COLOR] Mein Vorteil liegt darin, dass ich bereits Vorkenntnisse im bürgerlichen Recht habe, die Finanzbuchhaltung und die Kalkulation sowie die Kosten- und Leistungsrechnung unterrichte.
Also wenn Du die EAs ohne Lesen der Skripte schaffst, kann der Aufwand doch nicht so hoch sein 🙂
oder meinst Du, daß Du bei der Erstellung nicht mehr in die Skripte guckst, aber vorher sehr wohl den Stoff gelesen hast
 
Erst einmal möchte ich mich vorstellen. Meine Name ist Björn, komme aus der Nähe von Kassel und bin 34 Jahre.

Wie viele von euch arbeite ich auch. Ich habe nicht viel Zeit mir jedes Thema immer genau durchzulesen, aber mit der Hilfe der Tutoren wird es doch ein bisschen einfacher.

Was ich zu meinem Bedauern feststellen muss, ich habe mir ein bisschen viel vorgenommen. Ich belege 55100, 55101, 00046, 00029 und 00034 auf einmal und das mit einer vollen Stelle ist ganz schön viel 🙁.

Durch die Hilfe dieses Foren ist es doch eine Erleichterung seine Arbeiten wenigstens vorab ein wenig zu kontrollieren. Bisher habe ich die Aufgaben selbständig gemacht und das meist ohne die Einbeziehung der Unterlagen. Mein Vorteil liegt darin, dass ich bereits Vorkenntnisse im bürgerlichen Recht habe, die Finanzbuchhaltung und die Kalkulation sowie die Kosten- und Leistungsrechnung unterrichte. Auch die strafrechtlichen Grundlagen kannte ich schon durch die Polizei. Was jedoch einige Probleme macht ist einmal die Zeit und zum Anderen der Stil, welcher eingehalten werden muss. Im Großen und Ganzen ist das kein Probleme, aber die Feinheiten und die Kleinigkeiten, welche man vergessen und welche man bedenken muss, sind doch recht umfangreich.

Also noch mal ein recht herzlichen Dank an alle Studenten, Tutoren, Dozenten und Professoren, die durch hilfreiche Tipps die Bearbeitung leichter machen.

Schöne Grüße aus BSA

Björn

PS: Habe wie immer noch nicht einmal begonnen, meist schreibe ich die EA's drei Tage vorher. Heute werde ich beginnen 😀

hallo Björn,

also mir gehts ähnlich - habe die gleichen kurse wie du belegt und das bei ner vollzeitstelle...ich dachte, das erste semester kriege ich locker so hin, weil ich schon mal 4 semeter jura an einer präsenzuni studiert habe - falsch gedacht! erstens ist das knapp 15 jahre her u. zweitens muss man halt doch einige stunden- tage -wochenenden opfern, damit das wissen nicht zu oberflächlich bleibt...
ich wünsch dir auf jeden fall viel erfolg!

viele grüsse
*Jeanette
 
Wie man hier lesen kann, hat Gundula wohl eine etwas andere Auskunft bekommen, als ich. Also im Zweifel sollte man dann Frage 2 lieber im Gutachtenstil schreiben, oder?

Also mich macht das nicht gerade glücklich, dass es da unterschiedliche Aussagen gibt. Ich kann aber nur das wiedergeben, was mir gesagt worden ist.

hi Ute,

ich finds auch eher suboptimal...🙁 ich habe gestern eine e-mail an frau dettmar geschickt u. werde euch informieren, sobald ich was Neues weiss...ich werde jetzt einfach das ganze im gutachtenstil schreiben (bezogen auf den entspr. paragraphen) und danach das ganze nochmal - eher allgemein gehalten - ausführlich erörtern, was solls. dann muss ich nchts umschreiben, sondern "nur" erweitern. (aber zeitmässig ist das ein verflixter aufwand, der nicht hätte sein müssen, wenn die aufgabenstellung oder die aussagen eindeutig gewesen wären...ich hab ja sonst nix zu tun, siehe oben 😡)...🙄

viele grüsse
*Jeanette
 
aufgabe 2 / gutachten

Hallo ihr lieben,

habe eben eine e-mail von frau dettmer erhalten, in der sie schreibt:

auch in Aufgabe 2 soll ein (kurzes) Strafbarkeitsgutachten gefertigt werden.
Die Aufforderung, die eigene Auffassung zu begründen, dient nur der
Klarstellung, dass ein schlichtes "Ja" oder "Nein" nicht genügt.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Information zu helfen, und verbleibe...

so, je4tzt sind hoffentlich alle unklarheiten beseitigt....🙂

viele grüsse
*Jeanette
 
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