Hallo,
bekomme leider trotz eurer Hilfestellung keinen Anfang!!! Ist mir fast peinlich, aber könnte mir vielleicht nochmal jemand versuchen zu helfen??
Versuchen wirs mal anhand von 1a.
Was im Raume steht, ist eine vorsätzliche KV gem. §223 Abs.1 StGB. Das dürftest Du bestimmt wissen.
Also fangen wir so an:
V könnte sich einer KV gem. §...... schuldig gemacht haben, indem er auf den A einschlug. (Jetzt mal ins StGB schauen, was da steht) ->
Dadurch müsste A vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt worden sein. (Puh, Leitsatz geschafft).
Jetzt gehst Du nach Schema F einfach weiter. Du musst nun die objektiven Tatbestandsmerkamle prüfen. Die wären welche ?
RICHTIG !
a.) körperlich misshandelt (was ist das ?)-> also definieren
Nach Definition, subsumieren wir ein bisserl, erkläre also hinsichtlich deiner Definition von körperlich mißhandeln, warum dieses Tatbestandmerkmal erfüllt ist oder nicht. (In unserm Fall ist es erfüllt).
An der Gesundheit geschädigt (hier verfahren wir vom Prinzip genausso wie bei der Mißhandlung, definieren und Subsumieren und dann zu einem Ergebnis kommen-> bei mir negativ, keine Gesundheitsschädigung)
So, die Tatbestandsmerkmale sind mit dem Wort "oder" verbunden, woraus wir schliessen, daß die Erfüllung eines der beiden Merkmale ausreicht, um die Voraussetzungen der KV zu erfüllen.
Wie im Strafrecht so üblich, gibt es Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe, welche bei Vorliegen besagen, daß die an und für sich rechtswidrige Tat nicht rechtswidrig ist.
Also:
Rechtfertigungs und Entschuldigungsgründe aus dem StGB raussuchen und prüfen, immer nach dem gleichen Schema: Definition->Subsumieren->Ergebnis (TIP: §§32,34,35 StGB)
Zu guter letzt:
Die KV nach §223 ist eine Vorsatzstraftat, also nur mit Vorsatz möglich-> Also noch schnell den Vorsatz prüfen, in unserem Fall bejahen und zum Ergebnis kommen, daß V sich einer KV schuldig gemacht hat.
Und so gehst Du einfach alle Aufgaben durch, das Schema ist immer das selbe.
Viel Spass damit .