55108 - Modul 9 - Kurseinheit 1 - Abgabe

Dr Franke Ghostwriter
55108 - Modul 9 - KE 1 - Abgabe

Hallo,

bald geht das neue Semester los und so langsam werden/wurden die Unterlagen verschickt.
Um ein wenig Übersicht zu bekommen, hier schon mal die Startpostings für die kommenden EAs mit Abgabetermin - zur besseren Planung und weniger Suchzeit.

Ich wünsche allen einen guten und erfolgreichen Start und viele anregende, faire und hilfreiche Diskussionen.

Duddits
 
Jep, werde bei der Diskussion auch mitmachen. Bin gerade am Überlegen, wie ich die Problematik mit der mitgenommenen Briefmarkensammlung aus dem Elternhaus lösen soll.

Hilfe! Wie habt ihr argumentiert, dass Martin an den abhanden gekommenen Sachen nicht wirksam Eigentum begründen kann? Man kann zwar überall lesen, dass Käufer von gestohlene Sachen keine Eigentümer werden können. Aber wie ist es mit dem Dieb? Habt ihr mir nen Paragraphen parat? Danke!

Und geht ihr auf den Umstand ein, dass sich die Sammlung seit 12 Jahren bei Martin befindet? Habt ihr die Ersitzung iSd § 937 I BGB angesprochen? Auch wenn diese natürlich an dem Eigenbesitz scheitert.
 
habe mit Frage 3 begonnen, da sie mir am einfachsten erscheint:

M.E. ist niemand Eigentümer von Mecki, da ein Igel ein wildes Tier ist. Habe die §§ 90, 903 S.2, 958 und 960 angeführt. Mecki ist herrenlos, zwar gezähmt, aber erlangt die Freiheit, es kommt zu keinen Verfolgungsmaßnahmen und Mecki kehrt auch nicht zum Napf zurück. Seht ihr das auch so?

Frage 1 und 2 folgen.😎

Liebe Grüße
Grobi
 
Also ich hab auch mit 3. angefangen und hab auch so argumentiert. Allerdings hab ich mit §90a gearbeitet.
Auch find ich §960/3 als Begründung nicht schlecht, da Mecki ja nicht mehr zurückkommt. Bin mir also nicht sicher ob ich §960/2 oder 960/3 als Begründung aufführen soll.
 
Bei Frage 1 würde ich nur § 985 BGB prüfen. Es wird auch explizit danach gefragt.
Danke für die Antworten, aber bei Frage 3 bin ich selber noch nicht angelangt.
Edit: schaue mir gerade die 3.Frage an. Sag mal... welche Anspruchsgrundlage habt ihr dafür genommen?
 
Ich habe die EA auch von hinten angefangen:

Bei Frage 3 habe ich argumentiert, dass Nadine Eigentümerin von Mecki gem. § 958 in Verb. mit § 960 BGB geworden ist. Allerdings hat sie das Eigentum gem. § 960 3 BGB verloren, da Mecki nicht mehr zum Napf zurückkehrt. Im Ergebnis gehört Mecki damit niemandem.

Bei Frage 1 werde ich auf jeden Fall neben § 985 auch § 861 BGB prüfen, bin allerdings noch nicht so weit.

Bei Frage 2 geht es m.E. nach um § 1004 BGB.

Gruß

Claudia
 
EA-Bearbeiter,

Frage 3 habe ich wie Claudia S.:
Aneignung nach § 958 BGB
dafür muss Mecki bewegliche herrenlose Sache sein
beweglich +
herrenlos +
Sache -, aber lt. § 90a BGB Tiere analog zu behandeln
Verlust des Eigentums nach § 960 Abs. 3
Mecki kommt nicht zum Napf zurück +
d.h. Mecki gehört niemandem

Frage 2
würde ich mit dem Verfolgungsrecht nach § 1005 BGB beginnen
bin aber leider noch nicht weiter ...

Frage 1
Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB
dafür Fr. Neumann unberechtigte Besitzerin +
und Hr. Müller Eigentümer
Übereignung § 929 BGB -
Ersitzung § 937 BGB -
auch alle weiteren Möglichkeiten wie Verarbeitung (§ 950 BGB), Verbinden/ Vermischen (§946 BGB), Fund (§ 965 BGB) -
Martin Müller ist nicht Eigentümer - kein Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB

Gibt es weitere Meinungen/Lösungsvorschläge?
Bin insbesondere zu Frage 2 noch ziemlich ratlos!
 
Frage 1 werde ich auch über den Herausgabeanspruch aus § 985 prüfen. In diesem Zusammenhang prüfe ich dann, ob Eigentumserwerb eingetreten ist, was nach § 929 mangels Einigung und nach § 937 II sowie 861 nicht erfolgt ist. Deshalb kein Herausgabeanspruch.
Bei Frage 2 bin ich noch nicht durch. Da liegt aber ja unstrittig Eigentum vor und die böse Schwiegermutter muss ja wegen des Verfolgungsrechts auch zulassen, dass M das Grundstück überquert.
Bei Frage 3 muss ich zugeben, dass ich es nicht so sehe, dass man an einem Wildtier, das nicht ins Haus darf, sondern nur gefüttert wird jemals Eigentum erwirbt. So gesehen, war und ist Mecki sein eigener Eigentümer!
LG
Renaade
 
ich arbeite mich weiter nach vorne.

Zu Frage 2:
Geprüft habe ich nun einen Anspruch auf § 1004 I 2 BGB analog. (Analog, da die Beeinträchtigung noch nicht begonnen hat.) Im Ergebnis bestehen keine Duldungspflichten durch die Schwiegermutter gem. § 1004 II BGB, so dass Martin Müller hieraus keinen Anspruch hat.

§ 1005 BGB habe ich auch verneint, da dieser laut Kommentierung nur Anwendung findet, wenn ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ausscheidet, der Grundstückseigentümer oder ein Dritter noch keinen Besitz an der Sache genommen haben.
Im Übrigen würde ein Anspruch aus § 1005 BGB auch nicht das eigenmächtige Betreten erlauben.

Damit besteht kein Anspruch, das Grundstück zu betreten.

Zu Frage 1:
Wieso leitet Ihr aus der Fragestellung „Anspruch auf Herausgabe der Briefmarken“ ab, dass ausschließlich § 985 BGB zu prüfen ist? Ich halte eine Prüfung von § 861 BGB für erforderlich, bin aber noch nicht so weit.

Weiter frohes Schaffen!

Claudia
 
Ich prüfe auch mehr als nur den § 985!

zu Frage 1:

1. vertragliche Ansprüche (-)
2. Ansprüche aus §§ 1361a, 1361b (-)
3. Anspruch aus § 985 (-)
  • Problem: Eigentum
  • Eigentumsübertragung aus § 929 (-)
  • Eigentumserwerb aus § 937 (-)
  • Aneignung aus § 959 (-)
  • sonstige Ansprüche (Pfand, Vermischung usw.) (-)
4. Anspruch aus § 812 (-)
5. Anspruch aus § 861 (-) da klageweise Geltendmachung
6. Anspruch aus § 1007 (-)

Somit besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Briefmarkensammlung.
 
Zu Frage 2:

1. zunächst müsste Herausgabeanspruch bestehen (+) aus § 985
2. Fraglich Durchsetzung des Anspruchs
  • § 1005 iVm § 867
  • bei Verweigerung ist gerichtliche Geltendmachung mgl.
  • eigenmächtige Vorgehen ist vorbehaltlich §§ 229, 904 verbotener Eigenmacht
Allerdings bin ich mir hier noch total unsicher!!!
 
" § 1005 BGB habe ich auch verneint, da dieser laut Kommentierung nur Anwendung findet, wenn ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ausscheidet, der Grundstückseigentümer oder ein Dritter noch keinen Besitz an der Sache genommen haben.
Im Übrigen würde ein Anspruch aus § 1005 BGB auch nicht das eigenmächtige Betreten erlauben."

--> Wo steht das?😕
 
Frage 1

Herausgabeanspruch nach §985

- M Eigentümer?
  • ursprünglich V dann §§1922, 1937 Übergang auf Mutter
  • mögl. durch Ersitzung §937 I aber §937 II min. grobe Fahrlässigkeit bzgl. Unkenntnis des fehlenden Eigentumsrechts
-> M kein Eigentümer
§985 (-)

Herausgabeanspruch nach §861 I
  • Besitzentziehung (+)
  • verbotene Eigenmacht (+)
  • fehlerhafter Besitz der N (+)
  • Ausschlussgrund nach §861 II (?) hier hänge ich momentan
Frage 2

Anspruch der Schwiegermutter gg. M auf Unterlassung der Grundstückbetretung nach § 1004 I
  • Grundstück Eigentum der SM (+)
  • Beeinträchtigung des Eigentums (+) drohender Handlungsstörer mit nahezu gesicherter Wahrscheinlichkeit
  • Duldungspflicht §1004 II (?) hier hänge ich wieder, weil ich noch nicht weiß wie ich die Duldungspflicht begründe ob analog mit §906 unwesentliche Beeinträchtigung oder irgendwie mit §985 (versuche aber irgendwie dahinzukommen das die SM M dulden muss und somit keinen Unterlassungsanspruch hat und demnach M den Wagen holen darf)
Frage 3

ursprünglich herrenlos §960 I S.1 aber Aneigung nach §§958 I, 90a -> N Eigentümerin
aber §960 III wieder herrenlos
 
alle.

Besser spät als nie. Am Wochenende hat man natürlich wenig Zeit, deshalb in Kurzform meine Lösung, die sich (nach kurzem Überfliegen Eurer Antworten) wohl größtenteils mit den bisher präsentierten deckt:

Frage 1)
AGL § 985
- Besitz der N (+)
- Eigentum des M ?
Ursprünglich war V Eigentümer
durch Erbfall auf Mutter des M übergegangen
Erwerb des M von seiner Mutter?
- § 929 (-) wg. fehlender Einigung
- Erlangung des Eigentums durch Ersitzung: § 937 I grds. (+),
aber 937 II Ausschlussgrund
=> M ist nie Eigentümer der Sache gewesen; 985 (-)

AGL 861 I
- fehlerhafter Besitz der N?
- verbotene Eigenmacht gem. 858 I (+)
- Ausschlussgründe (-)
- Anspruch auch noch nicht gem. 861 II erloschen
=> Anspruch (+)

Soweit Aufgabe 1. Die Sonne scheint zu schön. Mehr folgt morgen. : - )
Allen ein herrliches Wochenende,

gnunu
 
was mach ihr mit dem Hinweis, dass die Briefmarkensammlung und der Wagen ein kleiner Preis sind für ihre verschwendete Jugend und all die Jahre, in denen sie für alle im Haus anfallenden Kosten aufgekommen ist.?

Ich habe das nun bei § 1007 I BGB hinsichtlich der Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs angesprochen. Allerdings „klemmt“ es da noch etwas.

Wäre für einen Tip dankbar!

Grobi, warum verneinst Du einen Anspruch aus § 1007 I BGB? Wenn dies an dem Punkt "Bösgläubigkeit" liegt, müsstest Du doch zumindest dann zu § 1007 II BGB kommen?

Schönes sonniges Wochenende!
Claudia
 
Studis,

zu 1)
Weshalb lehnt ihr Anspruch aus § 861 Abs.1 BGB ab? Nach § 864 Abs.1 hat M noch reichlich Zeit für eine Klage.
Zu § 1007 sage ich gar nicht viel, da M weder über ein Recht zum Besitz verfügte, noch bei Besitzerwerb gutgläubig davon ausging.

zu 2)
hier bin ich mir ziemlich unsicher:
- §1004 halte ich nicht für eine taugliche AGL, da das Eigentum eben nicht "in anderer Weise als durch Entziehung" beeinträchtigt ist
- § 1005 gefällt mir schon eher, den würde ich jedenfalls thematisieren. Bin hier aber noch sehr unschlüssig.

Was mir zu denken gibt, sind die 40 Punkte für die Aufgabe. Da muss doch mehr zu prüfen sein. Sagt jemand von Euch was zu einem Selbsthilferecht aus § 859 Abs.1?

zu 3)
Die ist ja ziemlich klar hier.

Viele Grüße,

gnunu
 
bei Frage 1 habe ich einen Anspruch aus § 861 BGB bejaht. § 861 II BGB greift nicht durch, da MM die Briefmarkensammlung zwar gegenüber seiner Mutter, nicht hingegen gegenüber Nadine fehlerhaft besaß.

§ 1007 habe ich durchgeprüft und letzendlich verneint.

Bei Frage 2 habe ich auch nur § 1004 und 1005, mich aber auch schon über die Punktverteilung gewundert.

Gruß

Claudia
 
gnunu

kommt darauf an welches Eigentum du betrachtest, denn wenn M das Grundstück betreten will um seinen Wagen abzuholen wird das Eigentum der SMutter in anderer Weise beeinträchtigt, so dass eventuell eine Duldungspflicht zum betreten abgeleitet werden kann, da das betreten möglicherweise nur eine unwesentliche Beeinträchtigung ist.
Allerdings bin ich jetzt der Meinung das aus §1004 mittels möglicher Duldung kein Recht zum Betreten entstehen kann. M würde wenn er das Grundstück betritt normalerweise den TB des §123 StGB Hausfriedensbruch erfüllen, so dass dann §1004 mit Duldungspflicht ein Rechtfertigungsgrund sein müsste, aber das kann ich mir nicht vorstellen und habe ich auch noch nie gehört. Und angenommen um das Grundstück ist ein Zaun dann müsste M eventuell über diesen klettern trotz ausdrücklichem Verbot der SMutter, das ist möglicherweise schon wieder die zwangsweise Rückgewinnung seines Eigentums und das ist nach §859 II nur unter der engen zeitl. Voraussetzung erlaubt. Das alles spricht meiner Meinung nach gegen ein Recht zum Betreten, so dass M nur die Herausgabeklage bleibt.
 
und vielen Dank für die Antwort,

hm, das hört sich sehr einleuchtend an. Allerdings bist Du dann auch relativ schnell mit der Prüfung fertig, oder? Und dafür vierzig Punkte...

Ich schlafe noch mal drüber. Leider haben wir ja nicht mehr unendlich Zeit.

Viele Grüße,
gnunu
 
bei Frage 1 habe ich auch § 812 I S.1 geprüft (sowohl Alt. 1 als auch Alt. 2)
Alt. 1 scheitert daran, dass keine Leistung vorliegt. Alt. 2 daran, dass N nichts auf Kosten des M erlangt hat, da er selbst unberechtigter Besitzer war.

Ich habe eure Diskussion zu Aufgabe zwei verfolgt und hätte mal eine Frage: Was haltet ihr denn von einem Anspruch von M auf Herausgabe nach 985 ggü der SM?
- M=Eigentümer (+)
- SM=Besitzer, da sie die Möglichkeit hat, sich eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Wagen zu verschaffen und weil sie Besitzwillen hat (in Anlehnung an die Kommentierung zu 1005 lässt sich dies daraus ableiten, dass sie den Wagen nicht herausgeben will)
- keine Berechtigung zum Besitz
Dann ergibt sich nur die Frage, was hat Vorrang? Der Anspruch aus 985 oder der aus 1004 (den ich auch bejaht habe)?
Auf 1005 müsste man dann m.E. nicht mehr eingehen, da er ohnehin nur Anwendung findet, wenn 985 nicht greift.

Viele Grüße
Nadine
 
Ich habe eure Diskussion zu Aufgabe zwei verfolgt und hätte mal eine Frage: Was haltet ihr denn von einem Anspruch von M auf Herausgabe nach 985 ggü der SM?

hey,
habe das auch so geprüft-allerdings den Besitz mangels Nutzungsmöglichkeiten(hat ja keinen Schlüssel-zumindest nicht bekannt) und mangels Besitzwillen( weil sie ja lediglich zutritt zum Grundstück nicht gewähren will-nicht aber die Herausgabe an sich)verneint...dann komme ich quasi zu § 1005-wobei bei dem mE dann das Problem ist, dass N den wagen in Besitz hat.dann Prüfung Herausgabe aus 985 gegen N-den Anspruch bejahe ich, allerdings hat M dann immer noch kein Recht zur Abholung-komme irgendwie nicht so weiter-hat noch jemand Ideen ?????
der § 1004 BGB passt doch nicht so wirklich oder wie seht ihr das???
 
Niels,

habe nochmal nachgedacht und kann dir in Bezug auf die Verneinung der Besitzerlangung folgen. SM hätte m.E. zwar die Möglichkeit sich die Einwirkung auf den Wagen zu veschaffen (könnte z.B. Schlüssel an sich nehmen), allerdings ist der Besitzwille wohl richtigerweise zu verneinen, da im Sachverhalt tatsächlich nur von Untersagung des Betretens die Rede ist.
Für die Reihenfolge der Prüfung würde ich daher jetzt folgenden Ansatz wählen:

1. 985 gegen SM (-), da kein Besitz erlangt
2. 985 gegen N (+)
3. Möglicherweise steht der einfachen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen N durch Abholen des Wagens 1004 entgegen --> daher 1004 prüfen mit dem Ergebnis (-)
4. 1005 (-), da Besitz der Sache durch N (gem. 1005/867 muss ja nur irgendein Besitz bestehen -auch durch einen Dritten und muss nicht zwingend dem Eigentümer des Grundstücks zustehen)

Was meinst Du?

Viele Grüße
Nadine
 
kann mir bitte einer von euch sagen, ob sich der gute Glaube von § 1007 I BGB NUR auf den Kauf von Sachen beziehen muss. Könnte es nicht sein, dass sich ein guter Glaube auch auf das Besitzrecht bezieht? Sprich: Nadine glaubt, dass ihr die Sammlung zusteht (sie glaubt ein Besitzrecht zu haben). -- Überlege mir nämlich, ob ich § 1007 I BGB auch noch bei der Frage 1 prüfen soll.
 
Guten Morgen,

kann mir bitte einer von euch sagen, ob sich der gute Glaube von § 1007 I BGB NUR auf den Kauf von Sachen beziehen muss. Könnte es nicht sein, dass sich ein guter Glaube auch auf das Besitzrecht bezieht? Sprich: Nadine glaubt, dass ihr die Sammlung zusteht (sie glaubt ein Besitzrecht zu haben). -- Überlege mir nämlich, ob ich § 1007 I BGB auch noch bei der Frage 1 prüfen soll.

Also ich habe den Herausgabeanspruch nach 1007 I und II jeweils geprüft, aber verneint. Wie steht das dazu so schön in meinem Kropholler: Jede Art von Besitz kann den Anspruch auslösen.

Zu Abs. 1:
Bösgläubigkeit der N liegt meiner Meinung nach vor. Sie wusste, dass sie die Briefmarken aus dem Besitz des M ohne Berechtigung entfernt und in ihren eigenen bringt.
Allerdings scheitert der Herausgabeanspr. An der Bösgläubigkeit des M als er damals von seiner Mutter Besitz erlangt hat.

Zu Abs. 2:
Die Sache ist abhanden gekommen, der Herausgabeanspr. Scheitert mE aber ebenfalls an der Bösgläubigkeit des M bei seiner Besitzerlangung.
 
Hi

Ich glaube, dass 1005 eigentlich eine gute Idee ist. Allesdings kann MM den Anspruch in der Sekunde wo die SM den Zutritt verweigert, was in dem SV ja auch ausgedrückt wird, nur noch gerichtlich durchsetzten.

Ich werde ihn auf jedenfall ansprechen.

Wie seht ihr das?

Gruß Alex
 
Guter Glaube bei § 937???

Hallo zusammen,

warum ist eigentlich niemand der Meinung, dass der Herr Müller Eigentümer durch der Briefmarkensammlung durch Ersitzung (§ 937) geworden ist?
In einem Kommentar habe ich gelesen, dass die Definition für guten Glauben aus § 932 II anzuwenden ist. In Bezug auf den Eigentümer der Briefmarkensammlung zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs war er doch in gutem Glauben, oder? Er wusste doch, dass die Briefmarkensammlung seiner Mutter gehört. Würde hier nicht nur Bösgläubigkeit in Frage kommen, wenn die Mutter die Briefmarkensammlung gestohlen hätte und er das wüsste? Arg konstruiert, aber kann mir das jemand in einfachen Worten erklären??

Viele Grüße,
Sina
 
Der Gute Glaube bezieht sich dann aber auf den Müller. Er hätte zum Zeitpunkt des Erwerbes in Gutem Glauben sein müssen. Davon steht aber nichts im Sachverhalt. Außerdem steht in Abs.2 dass wenn er später davon erfährt, eine Ersitzung auschgeschlossen ist. Damit wäre ich sehr vorsichtig. Du könntest Gefaht laufen Sachen in den Sachverhalt hinein zu interpretieren.

Die Zeitangabe von 12 Jahren bezieht sich glaube ich mehr auf den Ausschlussgrund in § 861 Abs.2. Da der Anspruch ausgeschlossen wäre, wenn er die Briefmarkensammlung innerhalb eines Jahres bekommen hätte.

Gruß Alex
 
Sorry,

Fortsetzung:

Wir bekommen ja die Info im SV, dass er die Briefmarkensammlung vor 12 Jahren hat mitgehen lassen, mit dem Argument seine Mutter verstünde sowieso nichts davon.
Damit hast du 2 Informationen. Er wusste, dass Sie ihm nicht zu steht und er war nicht gutgläubig, sonst hätte er seine Mutter ja auch fragen könne, wenn er sich sicher gewesen wäre.
Eine Ersitzung ist m.E. ausgeschlossen.

Gruß Alex
 
Frage 1:

Frage 1 habe ich folgendermaßen gelöst:

I. Herausgabe gem. 985

1. MM müsste Eigentümer sein:
- keine Einigung
- Ersitzung ausgeschlossen, da er ja wusste, dass er die Sache seiner Mutter stiehlt
- also ist MM nie Eigentümer geworden

II. Wiedereinräumung des Besitzes gem. 861

1.
861 schützt auch den fehlerhaft Besitzenden!
- NN verschafft sich Besitz durch verbotene Eigenmacht gem. 858, besitzt somit fehlerhaft ggü. MM
- damit kann MM von NN Wiedereinräumung, also durch Herausgabe, verlangen
- insb. ist Anspruch gem. II auch nicht ausgeschlossen, da MM zwar fehlerhat besaß, jedoch zum einen länger als 1 Jahr, zum anderen auch nicht gegenüber der NN, sondern ggü. seiner Mutter

ich lasse 861 somit durchgehen!


III. Herausgabe gem. 1007 I, II
- Hier habe ich die Gutgläubigkeit, die bei II sogar überflüssig wäre dahinstehen, da der Anspruch gem. III für den MM mangels Gutgläubigkeit wie bei der Ersitzung ohnehin ausgeschlossen ist


Somit komme ich auf einen Herausgabeanspruch des MM gem 861 ggü der NN


Jetzt denke ich mal über Aufgabe 2 nach.

Flops
 
Ich muss gestehen, dass ich bei Aufgabe 2 immer noch völlig auf dem Schlauch stehe. Warum prüfen einige den 985? Es ist doch nur gefragt, ob M den Wagen vom Grundstück holen darf. Ich versteh irgenwie garnichts mehr.
Für Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar. Die Zeit wird mehr als knapp.
 
Also ich habe die Prüfung folgendermaßen aufgebaut:

Vorprüfung:

MM ist Eigentümer, kann also Herausgabe von NN verlangen
SM ist nicht Besitzerin des Wagens alleine dadurch, dass dieser auf Grundstück - Besitzwille fehlt, also allein NN Besitzerin


Kann SM Unterlassen verlangen?

1004 I 2:

Betreten ist positive Beeinträchtigung

Muss SM dulden?
hier habe ich dann den 1005 angesprochen - TbM liegen vor - bloße Rechtsfolgenverweisung auf 867 (keine Rechtsgrundverweisung)

hier wusste ich nicht so ganz, ob der Satz mit "sofern Sache nicht in Besitz..." zur Rechtsfolge gehört oder ob es Tbm für den 867 ist (also: Problem: ist das hier in der Rechtsfolgenverweisung zu prüfen oder nicht?9

Ich habe es einfach mal als Rechtsfolge angesehen und gesagt, dass Wagen ja im Besitz der NN als Dritter ist, also kein Verfolgungsrecht

Dann habe ich noch erwähnt, dass dieses bei Verweigerung ohnehin lediglich mit gerichtlicher Hilfe, vorbehaltlich der §§ 229, 904, durchsetzbar wäre

Somit darf er grds. nicht betreten

Dann habe ich den Inhalt des Unterlassungsanspruchs geprüft:

Problem: Gesetzestext sagt, nur Anspruch auf Unterlassen bei Wiederholung, heißt: eine Störung muss bereits erfolgt sein!

Also laut Gesetzestext nein - h.M. schließt aber auch 1. Störung nicht aus - hier den Palandt zitiert.

Ergebnis: Also kann SM Unterlassen verlangen


Aufgabe 3:

Grds. Tiere Sachen, Regeln soweit anwendbar, wie keine speziellen vorhanden, vgl. 90a.

Ursprünglich Igel wildes Tier - also herrrenlos

NN Eigentum erworben, da sie sich durch aufpäppeln Eigenbesitz verschaffte

Eigentum aufgegeben gem. 959? habe ich abgelehnt, Igel zwar wieder in Freiheit, aber NN hatte nicht Absicht, Eigentum aufzugeben

Igel wieder herrenlos geworden - das habe ich hier mit 960 III begründet: kommt nicht mehr zu der von NN bestimmten Stelle

Ergebnis:
Somit ist Mecki herrenlos. Es exisitert kein Eigentümer


Grüße aus dem sonnigen Iserlohn
 
Spätentschlossenen,
hier meine Variante – vielleicht nützt sie ja denen, die die EA morgen direkt ins Studienzentrum schleppen wollen:

zu Frage 1

I. Herausgabeanspruch nach § 985
N unberechtigte Besitzerin +
M Eigentümer?
durch Übereignung § 929 –
durch Ersitzung –
durch Aneignung –
durch sonstige gesetzl. Regelungen z.B. Vermischung, Verarbeitung Fund –
M kein Eigentümer
Kein Herausgabeanspruch nach § 985

II. Besitzschutzanspruch aus § 861 Abs. 1
Unmittelbarer Besitz des M +
Besitzentziehung +
Verbotene Eigenmacht +
Fehlerhafter Besitz der N +
Ausschlussgrund nach § 861 Abs. 2 –
Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1

III. Ansprüche aus § 1007 Abs 1 und 2
Bewegliche Sache +
M früherer Besitzer +
Bösgläubigkeit der N bei Besitzerwerb (bei Abs. 1) +
Abhandenkommen der Sache (bei Abs. 2) +
Kein Anspruch gegenüber Eigentümer (bei Abs. 2) +
Ausschlussgrund nach § 1007 Abs. 3
Besitzaufgabe –
Bösgläubigkeit des früheren Besitzers bei Besitzerwerb +
Keine Ansprüche aus § 1007 Abs. 1 und 2

IV. Anspruch aus § 812
Keine Leistung daher § 812 nicht einschlägig

Zu Frage 2
Unterlassungsanspruch der SM aus § 1004 Abs. 1 Seite 2
Grundstück Eigentum der SM +
Eigentumsbeeinträchtigung +
M = Störer + (Handlungsstörer)
Gefahr für Zukunft +
Keine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2
aus öffentl. Recht –
aus allgem. Öffentl. Interesse –
aus Privatrecht
aus Vertrag –
aus Gesetz; hier § 1005
Sache inzwischen in Besitz genommen – daher kein Anspruch aus § 1005
SM hat Unterlassungsanspruch d. h. M darf nicht aufs Grundstück

Zu Frage 3
Siehe #11
 
Tstststs Roman,

diese Arbeitsmoral kenne ich doch von Dir gar nicht ... Was machst Du denn, wenn ausgerechnet Insolvenzrecht den Schwerpunkt der Klausur bildet 😀 😀 😀

Grinz,

ich habe ja nicht gesagt, dass ich mich nicht mit der EA beschäftigen werde. Nur war der Terminplan für BGB III als 8 SWS Kurs doch bspw. im Verhältnis zu Statistik sehr eng.

Es wurde ja erwartet, dass alle 4 KE (inkl. EA) bis zum 05.06.07 durchgearbeitet sind. Somit waren da dann nur 8 Wochen Zeit für den ganzen Kurs.

Fand ich persönlich jetzt sehr knapp.

(Hätte die EA auch schreiben können, wäre nur stressig geworden. Habe dann doch lieber in Ruhe die VerwR EA erstellt.....)
 
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