Sylvia74 schrieb:
Hallo,
vielleicht stehe ich auch einfach auf dem Schlauch. Aber sind GoA und Stellvertretung ohne Vollmacht nicht verdammt ähnlich?
In beiden Fällen wird eine Person für eine andere aktiv, ohne dass der Vertretene / Geschäftsherr es weiß.
Vielen Dank für ein paar Tipps.
Vielleicht auch einfach Literatur, wo man es nachlesen kann?
Sylvia
Hallo,
(abgeändert)
zunächst mußt Du begrifflich sauber anfangen:
"Stellvertretung ohne Vollmacht" - es ist besser, von "Stellvertretung ohne Vertretungsmacht" auszugehen: Die Vollmacht ist nur ein Fall der Vertretungsmacht, nämlich die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Daneben gibt es auch die Fälle, wo jemand aufgrund eines Gesetzes Vertretungsmacht hat, etwa die Eltern für das geschäftsunfähige Kind.
Du hast Recht, daß in beiden Fällen jemand ein Fremdgeschäft vornimmt, ohne daß derjenige, für den das Geschäft durchgeführt wird, dies weiß.
Du mußt also abgrenzen: Sinnvollerweise erst prüfen, ob die Voraussetzungen für GoA erfüllt sind,
§ 677, "ohne (...) dazu berechtigt zu sein" - es darf also keine Vertretungsmacht bestehen, weder gesetzliche, noch rechtsgeschäftliche noch sonst eine (kraft Fiktion, Anscheinsvollmacht o.Ä.), es darf auch kein Auftragsverhältnis bestehen.
Dann weiter prüfen, ob, obwohl kein Auftrag und keine Vertretungsmacht bestehen, die Geschäftsführung dennoch "im Interesse des Geschäftsherrn" ist oder "dessen mutmaßlichem Willen" entspricht, näheres regeln die §§ 677.
Liegen die Voraussetzungen vor, so entsteht eine
gesetzliche Vertretungsmacht.
Wenn Du also bejahst, daß eine GoA vorliegt, dann kann es kein Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht mehr sein, denn dann besteht eben für den Vertreter die Vertretungsmacht - hier kraft den Vorschriften zur GoA.
Die Unterscheidung zwischen dem vollmachtlosen Vertreter und demjenigen, der ein Geschäft für jemand anders in dessen Interesse tätigt, erscheint auch gerecht, denn warum sollte man es demjenigen, für den jemand aus guten Gründen (die in den §§ 677 ff. genannt sind) ein Geschäft erledigt hat zugestehen, daß er davon profitiert und dennoch dem Geschäftsführer deswegen Nachteile entstehen ? Dagegen treffen denjenigen Geschäftsführer, der unberechtigt das Geschäft eines anderen und womöglich noch zu dessen Nachteil führt, die "Sanktionen" der §§ 164 ff. doch zu Recht ?
M.a.W.: Weshalb soll man denjenigen, der die geplatzte Wasserleitung im Haus des Nachbarn wegen dessen Abwesenheit von einem Klempner reparieren ließ, um Schaden abzuwenden, genau so behandeln wie denjenigen, der "für den Nachbarn" einen Rasenmäher kauft, obwohl der Nachbar weder einen Rasenmäher will noch einen braucht ...
Die GoA ist gewissermaßen die von der Rechtsordnung gebilligte Form der Vertretung ohne Vertretungsmacht bzw. geben die Vorschriften der GoA dem Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht eine Art nachträgliche gesetzliche Vertretungsmacht - bitte diese Erklärung nicht für dogmatisch einwandfrei nehmen ...
Ist meine Erklärung einigermaßen verständlich ?
Schöne GRüße, Markus