Abstraktionsprinzip

Dr Franke Ghostwriter
eine letzte Unklarheit, die leider schon wieder aufkommt. Vielleicht hat ja noch einer Probleme damit:

Wenn ich einen KV habe und die Sache bereits übereignet habe und dann anfechte... dann kann ich die Übereignung nicht anfechten? Der Kaufpreisanspruch kann aber angefochten werden.

Wie kann ich mir das denn logisch erklären?
 
Ich versuch mich mal, natürlich völlig unverbindlich 😉
Für eine Anfechtung muss es ja einen Anfechtungsgrund geben. Der haftet meistens nur dem Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) an.
Das Erfüllungsgeschäft/Verfügungsgeschäft ist davon meistens nicht betroffen. Das wäre nur davon betroffen und dann auch anfechtbar, wenn der Anfechtungsgrund (z.B. Drohung, verkaufe mir x sonst zeige ich dich wegen y an) noch andauert.
 
Hallo,

eine letzte Unklarheit, die leider schon wieder aufkommt. Vielleicht hat ja noch einer Probleme damit:

Wenn ich einen KV habe und die Sache bereits übereignet habe und dann anfechte... dann kann ich die Übereignung nicht anfechten? Der Kaufpreisanspruch kann aber angefochten werden.

Wie kann ich mir das denn logisch erklären?

Danke!

Kaufvertrag und Übereignung sind zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte (Trennungsprinzip). Jedes für sich kann nach § 142 I anfechtbar sein, muss es aber nicht, es gibt also vier verschiedene Anfechtbarkeitskombinationen:

Kaufvertrag nicht anfechtbar + Übereignung nicht anfechtbar

Kaufvertrag nicht anfechtbar + Übereignung anfechtbar

Kaufvertrag anfechtbar + Übereignung nicht anfechtbar

Kaufvertrag anfechtbar + Übereignung anfechtbar

Liebe Grüße
 
danke erstmal🙂 Aber meine Frage kommt daher:
Eine Willenserklärung/Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte, das heißt, sein wirklicher Wille ein anderer war.

Wenn ich jetzt im Irrtum war, will ich dich auch die Übereignung anfechten. Also das komplette Rechtsgeschäft. Warum das nicht gehen soll versteh ich nicht.
Einfach nur weil die Übereignung bereits abgeschlossen ist?
 
Die Willenserklärung (Teil der Einigung) bei einer Übereignung ist unter denselben Voraussetzungen anfechtbar, wie jedes andere Rechtsgeschäft auch (also grundsätzlich auch nach der Übergabe).

Beachte aber, dass eine erfolgte Übergabe nicht anfechtbar ist, denn eine Übergabe ist ein Realakt und keine Willenserklärung. Möglicherweise besteht Dein Problem nur in der sauberen Unterscheidung zwischen Übereignung und Übergabe (= Teil der Übereignung).

Liebe Grüße
 
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