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Meiner Meinung nach auch nicht.Michael1709 schrieb:Meiner Ansicht nach sind keine Anspruchsgrundlagen z. Bsp.: §639, §658, §702 ...
Richtig, §639, §658, §702 sind definitiv keine AGL.Michael1709 schrieb:Meiner Ansicht nach sind keine Anspruchsgrundlagen z. Bsp.: §639, §658, §702 ...
kann das so jemand bestätigen?
Korrekt. Wenn etwas ausgeschlossen wird, kann es sich allerdings um eine Einrede oder Einwendung handeln.Michael1709 schrieb:Ein Paragraf, der jedoch etwas ausschliesst, ist dann keine Anspruchsgrundlage.
GJK schrieb:Hallo,
oder einfach mal nicht juristisch, aber praktisch ausgedrückt, hier diese Faustregel: Anspruchsgrundlagen sind die Paragraphen die folgende Formulierungen enthalten: "... verpflichtet ..." oder " ... kann ... verlangen ..." Diese Formulierungen werden meistens gebraucht. Wenn diese oder nichts dergleichen im Paragraphen enthalten ist, ist er keine Anspruchsgrundlage.
So muss man nichts auswendig lernen. Hilft vielleicht, wenn man nicht ständig mit Paragraphen umgeht. 😎
Hallo Verena,grainne schrieb:Könnte man sagen, dass ein Gestaltungsrecht ein Recht ist, für dass ich erst einmal etwas tun muss (Anfechtung erklären, Kündigung erklären...), damit es irgendwelche Folgen nach sich zieht?
GJK schrieb:Noch eine Anmerkung zum Gestaltungsrecht:
klassisches Beispiel Rücktrittsrechts. Formulierung in § 437 BGB "zurücktreten", nicht wie bei Anspruchsgrundlage!!!
Merke: Beliebte Fallfrage in den Anfangssemestern bei Jura, vielleicht auch im Rechtsschein?!
Frage: Wann verjährt das Rücktrittsrecht?
Antwort: Nie!!!
Begründung: Gestaltungsrechte verjähren nicht, nur Ansprüche, ein grundlegender Unterschied. Aber de facto gleiches Ergebnis, d.h. am Bsp. § 437 Nr. 2 1. Alt. BGB i.V.m. § 438 IV BGB gilt § 218 BGB, wonach Rücktritt unwirksam, wenn Lesitungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Also:
1. Ansprüche verjähren
2. Gestaltungsrechte können nicht mehr ausgeübt werden. 😉
Hallo,Anna-dMd schrieb:Hallo Tim, mit den Anspruchsgrundlagen findet man heraus: Wer was von wem woraus verlangen kann. Er ist also sozusagen die Grundlage für den Obersatz im Gutachten.
Anspruchsgrundlagen sind unter anderen die §§:
433 I, II
280ff
861
985
862
und noch viele andere
§ 433 I ist eine Anspruchsgrundlagekurseinheiten schrieb:Hallo,
wie sieht es aus, wenn in der Prüfungsaufgabe nur der §433II steht? Handelt es sich dann auch um eine Anspruchsgrundlage oder ist nur die Kombination von §433 I,II als Anspruchsgrundlage zu werten?
Vielen Dank für die Hilfe.
kurseinheiten schrieb:Hallo,
wie sieht es aus, wenn in der Prüfungsaufgabe nur der §433II steht? Handelt es sich dann auch um eine Anspruchsgrundlage oder ist nur die Kombination von §433 I,II als Anspruchsgrundlage zu werten?
Vielen Dank für die Hilfe.
Amber-Ann ihre Antwort ist genauerkurseinheiten schrieb:Danke für die schnelle Antwort😉
GJK schrieb:Hallo,
oder einfach mal nicht juristisch, aber praktisch ausgedrückt, hier diese Faustregel: Anspruchsgrundlagen sind die Paragraphen die folgende Formulierungen enthalten: "... verpflichtet ..." oder " ... kann ... verlangen ..." Diese Formulierungen werden meistens gebraucht. Wenn diese oder nichts dergleichen im Paragraphen enthalten ist, ist er keine Anspruchsgrundlage.
So muss man nichts auswendig lernen. Hilft vielleicht, wenn man nicht ständig mit Paragraphen umgeht. 😎