Noch eine Anmerkung zum Gestaltungsrecht:
klassisches Beispiel Rücktrittsrechts. Formulierung in § 437 BGB "zurücktreten", nicht wie bei Anspruchsgrundlage!!!
Merke: Beliebte Fallfrage in den Anfangssemestern bei Jura, vielleicht auch im Rechtsschein?!
Frage: Wann verjährt das Rücktrittsrecht?
Antwort: Nie!!!
Begründung: Gestaltungsrechte verjähren nicht, nur Ansprüche, ein grundlegender Unterschied. Aber de facto gleiches Ergebnis, d.h. am Bsp. § 437 Nr. 2 1. Alt. BGB i.V.m. § 438 IV BGB gilt § 218 BGB, wonach Rücktritt unwirksam, wenn Lesitungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Also:
1. Ansprüche verjähren
2. Gestaltungsrechte können nicht mehr ausgeübt werden. 😉